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Entscheidungen

OWi

Mobiltelefon, Benutzung, Beweiswürdigung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urteil vom 13.6.2017 - 729 OWi-261 Js 625/17-114/17

Leitsatz: Der polizeiliche Anhalteposten kann in der Hauptverhandlung bezüglich der von ihm gefertig-ten und unterschriebenen Anzeige nur die Gewähr für die darin genannten Feststellungen übernehmen, soweit es sich um seine eigenen Feststellungen/Wahrnehmungen handelt.


In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlungen vom 30.05.2017 und 13.06.2017,
an denen teilgenommen haben:

am 13.06.2017 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 17. Februar 2017 um 12.37 Uhr in Dort-mund auf dem Körner Hellweg in Höhe Haus 113 in Fahrtrichtung Osten als Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 123 ein Mobiltelefon verbotswid-rig benutzt zu haben, indem er es aufnahm und hielt.

Das Gericht konnte feststellen, dass der Betroffene zu der fraglichen Zeit das ge-nannte Kraftfahrzeug an der fraglichen Stelle entlangsteuerte. Ob er jedoch ein Mo-biltelefon verbotswidrig benutzte, ließ sich nicht mehr feststellen.

Der von der Erscheinenspflicht entbundene Betroffene hatte durch schriftliche Erklä-rung seine Fahrereigenschaft zugestanden. Die Benutzung eines Mobiltelefons zur Tatzeit stellte der Verteidiger des Betroffenen jedoch in Abrede.

Das Gericht hat alle drei an der Feststellung des Verstoßes beteiligten Polizeibeam-ten hierzu vernommen, konnte jedoch keine tragfähigen Feststellungen treffen. Das Gericht konnte durch Vernehmung der Zeugin A, B und C klären, dass der Zeuge A zur Tatzeit ausschließlich als Anhalteposten und Protokollführer/Anzeigenverfasser fungierte und die beiden anderen Zeugen aus dem ersten Obergeschoss des an der Tatörtlichkeit sich befindenden Polizeigebäudes aus dem Fenster die vorbeifahren-den Fahrzeuge beobachtet hatten. Keiner der drei Beamten konnte von sich aus aus seiner Erinnerung noch etwas zu dem Vorfall sagen. Lediglich der Zeuge A konnte ausführen, dass er als Anhalteposten auch nachträglich für die Anzeigenerstattung zuständig gewesen war. Er erklärte insoweit, er übernehme die Gewähr für die Richtigkeit seiner Aufzeich-nungen. Insofern nehme er Bezug auf das von ihm gefertigte Beiblatt zum Datener-fassungs- beleg, in dem der Handyverstoß näher verzeichnet sei. Dieser Verstoß werde – dies erklärten auch die anderen beiden gehörten Zeugen – immer mit den beobachtenden Polizeibeamten per Funk abgeglichen. Die Bezeichnung der Haltepo-sition eines Handys in der Anzeige oder beigefügten Blättern beruhe so mittelbar auf den Angaben der jeweiligen Kollegen.

In dem Beiblatt zur Anzeige heißt es unter dem Punkt „Mobiltelefon“, dieses sei rechts halbhoch in der Hand gehalten worden; es habe sich um ein silberfarbenes Handy gehandelt habe; eine Tippbewegung sei festgestellt worden, aber keine Sprechbewegung. Das Handy sei bei der Kontrolle auf dem Beifahrersitz verblieben.

Das Gericht konnte durch Vorhalt und Vorlage dieses Datenblattes feststellen, dass der Zeuge A auch das fragliche Datenerfassungsblatt, Bl. 3 d.A., unterzeichnet hatte. Er konnte so durchaus die Gewähr für die Richtigkeit von ihm festgestellter und do-kumentierter Wahrnehmungen/Ermittlungshandlungen übernehmen. Der Zeuge A konnte aber auch nur die Gewähr für seine eigenen Feststellungen übernehmen, nicht für die Richtigkeit von Feststellungen anderer Kollegen. Die Übernahme kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht mittelbar stattfinden. Sie kann bei einer doku-mentierten Erklärung über die Wahrnehmung anderer Polizeibeamter nur dahin ge-hen, dass deren Mitteilung als solche richtig dokumentiert ist.

Die vorgenannten Dokumentationen sind so angesichts der Arbeitsaufteilung der in-volvierten Beamten derart zu verstehen, dass der unterzeichnende Beamte A die Gewähr für das Anhalten und den Verbleib des Handys beim Anhalten übernimmt.

Anders als in dem Fall, in dem der beobachtende Polizeibeamte auch die Anzeige gefertigt und die Richtigkeit des Anzeigetextes selbst auch für den Verstoß über-nimmt, war im vorliegenden Fall somit keine Verstoßfeststellung möglich, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden anderen Polizeibe-amten erklärten, dass stets der Anzeigetext von ihnen auch üblicherweise noch ein-mal durchgeschaut werde. Das Gericht hielt ein derartiges Vorgehen nicht für ausrei-chend, um eine Verurteilung tragen zu können.

Dementsprechend war der Betroffene mit der Kostenentscheidung aus § 467 StPO freizusprechen aus tatsächlichen Gründen.


Einsender:

Anmerkung:


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