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Entscheidungen

OWi

Essig, Salz, Pflanzenschutzmittel, Ordnungswidrigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.04.2017 - 2 Ss(OWi) 70/17

Leitsatz: Weder Essig noch Salz sind Pflanzenschutzmittel, so dass deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten ist.


Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschluss
2 Ss(OWi) 70/17
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 25.04.2017 beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2016 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher unerlaubter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß den §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 Nummer 7 PflSchG zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts brachte der Betroffene kurze Zeit vor dem 15.06.2015 eine Mischung aus Wasser, Essigessenz und Kochsalz auf der Zufahrt zur Garage, dem Weg zur Hauseingangstür und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück G. Straße pp. in B. auf. Er tat dies, um auf der Garageneinfahrt und dem Weg zur Hauseingangstür Algen zu bekämpfen. Dabei war ihm bewusst, dass er damit auch den Unkraut- sowie Grasbewuchs vernichten würde, was auf der öffentlichen Gehwegfläche sein alleiniges Ziel war. Die von ihm so behandelte Fläche betrug mindestens 20 m2.
Das Amtsgericht ist zu der Auffassung gelangt, die von dem Betroffenen hergestellte Essig-Kochsalz-Lösung stelle ein Pflanzenschutzmittel dar, das der Betroffene entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 PflSchG auf einer befestigten Freilandfläche angewendet habe. Dabei habe er vorsätzlich gehandelt.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Zuschrift vom 23. März 2017 den Erwägungen des Amtsgerichts in Bezug auf die Einordnung der vom Betroffenen verwendeten Essig-Kochsalz- Lösung als Pflanzenschutzmittel beigetreten. Sie meint, es läge eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und zugleich abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung vor, die wie folgt zu formulieren sei:
„Ist ein Produkt, das vom Hersteller nicht für die Verwendung zur Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile bestimmt ist, bei zweckwidriger Anwendung zur Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile ein Pflanzenschutzmittel, dessen Anwendung nach § 12 Abs. 1 PflSchG nur nach vorheriger Zulassung erfolgen darf?“
Vor diesem Hintergrund sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten. Diese sei begründet. Zwar handele es sich bei dem Essig-Kochsalz-Gemisch um ein Pflanzenschutzmittel, allerdings rechtfertigten die Feststellungen den vom Amtsgericht angenommenen Vorwurf einer Vorsatztat nicht. Vielmehr hätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit einem nach § 11 Absatz 2 OWiG relevanten Irrtum bedurft.
Der Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 26. April 2017 zugelassen und auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen.

II.
Die durch Beschluss vom 26. April 2017 zur Fortbildung des Rechts zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zum Freispruch des Betroffenen.
1. Der objektive Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PflSchG ist nicht erfüllt, weil die von dem Betroffenen verwendete Essig-Kochsalz-Lösung kein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Tatbestands ist.
a) Die Einordnung der von dem Betroffenen (auch) zum Zwecke der Unkrautvernichtung angemischten und verwendeten Essig-Kochsalz-Lösung als Pflanzenschutzmittel wäre allein
gem. § 2 PflSchG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) denkbar. Denn § 2 PflSchG verweist hinsichtlich der Begriffsbestimmungen auf Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Begriff des Pflanzenschutzmittels wird in Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a) - e) legaldefiniert. Vor dem Hintergrund, dass infolge des Aufbringens eines Essig-KochsalzGemisches das Unkraut abgetötet wird, kommt für die Einordnung dieser Lösung als Pflanzenschutzmittel ausschließlich Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Betracht. Danach ist ein Pflanzenschutzmittel ein Produkt in der dem Verwender gelieferten Form, das aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten besteht bzw. diese enthält und für den Verwendungszweck bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
b) Die von dem Betroffenen genutzte Essig-Kochsalz-Lösung erfüllt den Tatbestand nicht, weil sie nicht für den Verwendungszweck bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten.
aa) Das PflSchG bzw. der in Bezug genommene Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwenden - wie beispielsweise § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 2 Nr. 1, 6, 7 und 8 DünG, § 2 Abs. 2 LFBG i.V.m. Art. 2 der Verordnung EG Nr. 178/2002 - den Begriff der Zweckbestimmung, um die dem PflSchG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterfallenden Stoffe zu definieren und sie von solchen Produkten abzugrenzen, die von dem Gesetz bzw. der Verordnung nicht erfasst sind. Fraglich ist demgegenüber, wie die Zweckbestimmung eines Produkts zu ermitteln ist.
Denkbar ist die Sichtweise, ausschließlich auf den subjektiv durch den Hersteller des Produkts vorgesehenen Verwendungszweck abzustellen. Folgte man diesem Ansatz, handelte es sich nur dann um ein Pflanzenschutzmittel gem. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wenn der Hersteller die Zweckbestimmung für das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt dergestalt trifft, dass es zur Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile herangezogen werden soll. Für den vorliegenden Fall hieße dies, dass das Essig-KochsalzGemisch nicht als Pflanzenschutzmittel einzuordnen wäre. Denn die Hersteller von Salz und Essig vertreiben ihre Produkte nicht, damit mit ihnen Unkräuter vernichtet werden. Vielmehr dienen sie aus Sicht der Hersteller als Nahrungsmittel.
Nach Auffassung der Verwaltungsbehörde, der das Amtsgericht sowie die Generalstaatsanwaltschaft folgen, wird der Zweck eines Produktes maßgeblich durch die subjektive Anwendungsintention des Nutzers bestimmt. Dementsprechend handele es sich um ein Pflanzenschutzmittel i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern der Nutzer eines generell zur Vernichtung von unerwünschten Pflanzen oder Pflanzenteilen geeigneten Produkts mit dessen Anwendung gerade diese Wirkung zu erzielen beabsichtigt. Es käme demgegenüber nicht darauf an, ob der Hersteller des Produktes oder die allgemeine Verkehrsauffassung dem Mittel die Zweckbestimmung des Vernichtens von Pflanzen oder Pflanzenteile zumisst. Danach wäre im konkreten Fall von einem Pflanzenschutzmittel auszugehen, weil der Betroffene die zur Unkrautvernichtung geeignete Essig-Kochsalz-Lösung gerade (auch) zu diesem Zweck einsetzte.
Schließlich vertreten die verwaltungs- und zivilrechtliche Rechtsprechung (zum Arzneimittelrecht sowie zur Abgrenzung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln) die Auffassung, die Zweckbestimmung eines Produktes sei nach objektiven Maßstäben zu treffen. Entscheidend sei, wie der allgemeine Verwendungszweck dem angesprochenen Abnehmerkreis in Person der durchschnittlichen Verbraucher gegenüber objektiv in Erscheinung trete. Dementsprechend erschließe sich der Verwendungszweck aus der stofflichen Zusammensetzung des Produktes, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebes. Anhand des dadurch entstehenden Erscheinungsbildes begründe das Produkt Erwartungen und Vorstellungen über seine Zweckbestimmung oder es knüpfe an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Produkte und ihrer Anwendung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1971 - I C 25.66 - juris Rn.61; Beschluss vom 12. September 1996 - 3 B 43/96 - juris Rn.5; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Oktober 1995 - 12 S 3292/94 - , juris; BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – I ZR 53/55 –, juris Rn.23). Auch danach handelte es sich bei der Essig-Kochsalz-Lösung nicht um ein Pflanzenschutzmittel. Denn Essig und Kochsalz sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie gem. Art. 2 der Verordnung EG Nr. 178/2002 Lebensmittel. Ihr gesamtes durch Aufmachung der Verpackung und den Vertrieb über Lebensmittelgeschäfte geprägtes Erscheinungsbild lässt bei dem Verbraucher nicht den Eindruck entstehen, es handele sich um Mittel zur Unkrautvertilgung. Beide Stoffe dienen allein als Lebensmittel.
bb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, so dass das von dem Betroffenen verwendete Essig-Kochsalz-Gemisch kein Pflanzenschutzmittel darstellt.
Auf den subjektiven Willen des Herstellers kann es für die Zweckbestimmung eines Produktes zur Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht ankommen. Denn dadurch könnte eine abweichende und erkennbare objektive Zweckbestimmung ohne weiteres aufgehoben werden, was zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führte. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass die Einordnung eines Produktes als Pflanzenschutzmittel dann der Willkür des Herstellers überlassen bliebe, was einer Gesetzesumgehung Tür und Tor öffnete.
Allerdings ist es ebenfalls nicht möglich, die Zweckbestimmung eines Produktes als Pflanzenschutzmittel der subjektiven Anwendungsintention des Nutzers zu überlassen. Dies zöge ebenso eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit nach sich, weil dann ein und dasselbe Produkt je nach Anwenderintention unter den objektiv geprägten Begriff des Pflanzenschutzmittels nach dem PflSchG fallen könnte oder gänzlich außerhalb dessen Anwendungsbereiches läge. Im Übrigen wäre auch insoweit die Möglichkeit einer willkürlichen Umgehung des Gesetzes eröffnet. Verwendet beispielsweise ein Anwender einen Algen- und Moosvernichter ausschließlich zum Zwecke der Entfernung von Algen, während die Moosentfernung lediglich ein notwendiger, aber nicht gewollter Nebeneffekt wäre, fiele das Produkt nicht mehr unter die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, weil eine Anwendung zum Zwecke der Vernichtung von Algen ausdrücklich dem Anwendungsbereich der Vorschrift entzogen ist.
Um den Zielen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gerecht zu werden und gleichzeitig Umgehungen des Gesetzes weitestgehend zu verhindern, kann deswegen allein maßgebend sein, wie der allgemeine Verwendungszweck dem angesprochenen Abnehmerkreis objektiv gegenüber in Erscheinung tritt. Dagegen sprechen auch nicht die Gesetzeshistorie des PflSchG, die Intention der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder einzelne Vorschriften des PflSchG.
Der Begriff der Zweckbestimmung war bereits in der alten Fassung des PflSchG maßgeblich für die Definition und Abgrenzung von Pflanzenschutzmitteln. Denn bereits in § 2 Nr. 9 PflSchG a.F. hieß es „... als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten ... ohne dass diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen;...“. Soweit die Verwaltungsbehörde mithin die Auffassung vertritt, nach der alten Fassung des Pflanzenschutzgesetzes wären Essig und Salz unter den Begriff des Pflanzenschutzmittels gefallen, trifft dies nicht zu.
Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 spricht auch nichts dagegen, das Essig-Kochsalz-Gemisch aus dem Anwendungsbereich des PflSchG zu nehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 selbst bestimmt in Art. 28 Abs. 2, dass Mittel zulassungsfrei sind und verwendet werden dürfen, soweit sie ausschließlich einen oder mehrere Grundstoffe enthalten. Grundstoffe sind gem. Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung EG Nr. 178/2002. Salz und Essig sind solche Lebensmittel, so dass ein Gemisch aus diesen Stoffen gem. Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zulassungsfrei ist und verwendet werden darf.
Auch aus dem PflSchG selbst lässt sich nicht herleiten, dass ein Essig-Kochsalz-Gemisch ein Pflanzenschutzmittel darstellt. So sieht § 28 Abs. 3 Nr. 3 PflSchG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Zulassungsfreiheit für das Inverkehrbringen von Gemischen vor, die - wie eine Essig-Kochsalz-Lösung - ausschließlich aus Grundstoffen (Lebensmitteln) bestehen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit statuiert in seinem Merkblatt über die Anwendung von Grundstoffen ausdrücklich und zu Recht, dass es sich bei solchen Gemischen gerade nicht um Pflanzenschutzmittel handelt. Das folgt schon zwingend aus der Terminologie des Gesetzes, das in § 28 Abs. 3 Nr. 3 PfSchG ausschließlich aus Grundstoffen bestehende Produkte ausdrücklich als „Stoffe und Gemische“ bezeichnet, während davon abweichend in § 28 Abs. 3 Nr. 1., 2. und 4. PflSchG explizit von „Pflanzenschutzmitteln“ die Rede ist. Eine andere Sichtweise ist auch nicht unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 4 Nr. 2 PflSchG geboten. Denn auch dort findet sich die Differenzierung zwischen „Pflanzenschutzmittel“ einerseits sowie „Stoffe und Gemische“ andererseits. Wiederum handelt es sich um „Stoffe und Gemische“, sofern das Produkt allein aus Grundstoffen besteht. Zuzugeben ist, dass § 12 Abs. 4 Nr. 2 PflSchG eine Befreiung von der Zulassungspflicht nur für „Stoffe und Gemische“ vorsieht, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe enthalten. Das knüpft an das vereinfachte Genehmigungsverfahren für Grundstoffe gem. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 an. Unabhängig von der Frage, ob Essig und Kochsalz genehmigte Grundstoffe darstellen, ist aber die Wertentscheidung eindeutig, Produkte, die ausschließlich aus Grundstoffen bestehen, dem Begriff des Pflanzenschutzmittels nicht zu unterwerfen. Keinesfalls lässt sich aus § 12 Abs. 4 Nr. 2 PflSchG der Schluss ziehen, allein Produkte aus „genehmigten Grundstoffen“ stellten keine Pflanzenschutzmittel dar. Vielmehr entspringt § 12 Abs. 4 Nr. 2 PflSchG allein ein Wertungswiderspruch zu § 28 Abs. 3 Nr. 3 PflSchG, wenn er eine Zulassung der Anwendung nur für Stoffe und Gemische mit ausschließlich genehmigten Grundstoffen vorsieht, während nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 PflSchG das Inverkehrbringen von ausschließlich aus Grundstoffen bestehenden Produkten zulassungsfrei möglich ist, ohne dass eine Genehmigung der Grundstoffe verlangt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Nr. 2 PflSchG keineswegs zugunsten der Argumentation herangezogen werden, bei einer Essig-Kochsalz-Lösung handele es sich um ein Pflanzenschutzmittel.
2. Der Senat ist nicht gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EGV zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage der Sache an den EuGH verpflichtet. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Dies ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (EuGH NJW 1983, 1257, 1258). So liegt der Fall nach den obigen Ausführungen hier. Die Auslegung des Begriffes des Pflanzenschutzmittels nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist eindeutig.
3. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG entscheidet der Senat in der Sache selbst und spricht den Betroffenen frei. Mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Pflanzenschutzmittel“ kam eine Verurteilung weder auf Grundlage des vom Amtsgericht nicht angewendeten § 12 Abs. 1 Satz 1 PflSchG noch in Ansehung des § 12 Abs. 2 Satz 1 PflSchG erfolgen. Für eine – grundsätzlich nicht ausgeschlossene Verurteilung nach anderen umweltrechtlichen Ordnungswidrigkeitstatbeständen, wie beispielsweise des WHG, fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Es ist nicht zu erwarten, dass eine neue Hauptverhandlung zu Erkenntnissen führen wird, die eine Verurteilung rechtfertigen könnten.
4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, § 46 OWiG.


Einsender: O. Garcia, dejure

Anmerkung:


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