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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Billigung von Straftaten, Brandanschläge auf Asylbewerberheime

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe Beschl. v. 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17

Leitsatz: Auslegungsanforderungen an eine Billigung von Straftaten im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB (hier: Brandanschläge auf Asylbewerberunterkünfte) bei einer lediglich beschreibenden Darstellung.


In pp.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 13. Dezember 2016 aufgehoben; der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Pforzheim mit Urteil vom 18.04.2016 wegen Billigung von Straftaten zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 65 EUR verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - die Entscheidung mit Urteil vom 13.12.2016 im Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Tagessatzhöhe zulasten des Angeklagten ab; die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten wurden verworfen.

Mit seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision rügt der Angeklagte unter Ausführung im Einzelnen die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 27.03.2017 beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Beschwerdeführers (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO).

Das zwar ausführlich begründete und unter Heranziehung der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung abgefasste Urteil hält gleichwohl einer auf die Sachrüge gebotenen umfassenden rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die landgerichtlichen Feststellungen tragen nämlich die Verurteilung des Angeklagten wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB in Verbindung mit §§ 126 Abs. 1 Nr. 6, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.


1. Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil verfasste der Angeklagte als Reaktion auf die Ablehnung der Veröffentlichung seines Nutzerbeitrags zu einem höchstens zwei bis drei Wochen vor dem 30.08.2015 auf ... Online erschienenen Artikel, der sich mit kurz zuvor - mutmaßlich in ostdeutschen Landesteilen - stattgefundenen Brandanschlägen auf Asylbewerberunterkünfte befasste, am 30.08.2015 gegen 02:00 Uhr auf der für jedermann abrufbaren Facebook-Seite des Kreisverbandes Y der Partei „Z“, deren zuständiger Administrator er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war, folgenden Beitrag [wiedergegeben in der vom Angeklagten gewählten Wortwahl, Orthografie sowie Syntax]:

„Zensur von Kommentaren
Ich habe auf einen Bericht der ... zu Brandanschlägen auf Flüchtlingsheimen, in dem automatisch Rechte bzw. Rechtsextreme als Täter vermutet wurden folgenden Kommentar geschrieben, der abgelehnt wurde. Inwiefern ich damit gegen irgendwelche „Nettiquette“ oder was auch immer verstoßen haben soll bleibt mir schleierhaft. Der hier abgelehnte Kommentar:

Hallo A
Ihr Beitrag: Alles Nazis oder was?
Es einfach zu billig überall einen rechten Hintergrund zu vermuten, denn dann wäre die NPD längst in allen Parlamenten vertreten. Ist es nicht so, dass den Anwohner oder Bewohnern einer Kommune alternativlos - wie immer - eine Einrichtung vor die Nase gesetzt wird, die sie einfach nicht haben wollen und deshalb in Form von zivilen Ungehorsam die geplanten Flüchtlingsunterkünfte einfach abfackeln? Dass dies im Osten häufiger passiert als im Westen ist auch klar: Die Ossis lassen sich nicht einfach mehr so hirnwasche wie die Wessis und sie akzeptieren diese Bevormundung durch Obrigkeiten nach der erfolgreichen Beseitigung des Unrechtsstaates DDR einfach nicht mehr tatenlos. Es verhält sich im Prinzip genauso wie mit den Atommüllendlagern im Westen - waren die Gegner auch Rechts?“
Am Abend des 31.08.2015 löschte der Angeklagte den Beitrag auf telefonischen Hinweis eines Parteikollegen, nach dessen Ansicht der Inhalt des Facebook-Eintrags missverstanden werden könne.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB nicht.

a. Die Kammer hat die Äußerung des Angeklagten im Rahmen ihrer ausführlichen Beweis- und rechtlichen Würdigung dahingehend ausgelegt, dass er die Brandanschläge auf Flüchtlingsheime als unvermeidbare Folge der politischen Entscheidungen zum Bau von Flüchtlingsheimen, an deren Entscheidungsfindung die Anwohner trotz ihrer unmittelbaren Betroffenheit nicht beteiligt würden, habe darstellen wollen. Durch den vom Angeklagten bewusst gewählten Vergleich zwischen dem Abfackeln von Flüchtlingsunterkünften im Osten und dem Widerstand der damaligen Atommüllendlagergegner im Westen und dem in diesem Zusammenhang gewählten Begriff des zivilen Ungehorsams sowie durch die plakative Wortwahl und sein zuvor geäußertes Unverständnis darüber, dass ... Online seinen Beitrag nicht habe abdrucken wollen, habe der Angeklagte dem unbefangenen Leser den Eindruck vermittelt, dass es - für die vermeintlichen Täter aus der Anwohnerschaft - zu den in Form zivilen Ungehorsams verübten Brandanschlägen keine Alternative gebe und dass er als verantwortlicher Verfasser des Beitrags die Taten gutheiße.

Zu dieser Auslegung kommt die Kammer aufgrund einer Textanalyse der Veröffentlichung des Angeklagten. Er habe durch seine gezielte Wortwahl den Eindruck vermittelt, dass die in Bezug genommenen Brandstiftungen gerechtfertigt seien. Das Gleichsetzen der Brandanschläge mit der Ausübung „zivilen Ungehorsam(s)“ lasse die Taten nämlich als zulässiges Mittel erscheinen, die eigenen Rechte und Bedürfnisse der An- und Bewohner, die - wie immer - alternativlos übergangen worden seien, gegenüber dem Staat durchzusetzen, sie als alternativlose Antwort auf die Bevormundung durch die Obrigkeit zu sehen. Demjenigen, der zivilen Ungehorsam übe, gehe es nämlich um die Durchsetzung von Bürger- und Menschenrechten innerhalb der bestehenden Ordnung. Durch einen symbolischen, aus Gewissensgründen vollzogenen und damit bewussten Verstoß gegen rechtliche Normen ziele der handelnde Staatsbürger mit einem Akt zivilen Ungehorsams auf die Beseitigung einer (aus seiner Sicht) Unrechtssituation und betone damit sein moralisches Recht auf Partizipation. Dagegen finde eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ursachen der Bezugstaten nicht statt. Ein Aufzeigen von Alternativen - sowohl hinsichtlich der möglichen Täterschaft als auch zu Handlungsweisen - lasse der Angeklagte nämlich gerade nicht erkennen, auch wenn er seinen Beitrag in Frageform verpackt habe. Unter Berücksichtigung der bundesverfassungs-gerichtlichen Rechtsprechung könne ein anderer Bedeutungsgehalt ausgeschlossen werden. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Angeklagte in seinem Beitrag nicht in Erwägung ziehe, dass andere als die vermeintlichen An- und Bewohner die Brandstifter oder dass andere Gründe als die von ihm (als sicher) dargestellte Ohnmachtlosigkeit gegenüber den behördlichen Entscheidungen des Baus von ungewollten Flüchtlingsheimen Ursache der Verbrechen gewesen sein könnten. Zudem habe der Angeklagte seine Formulierungen nicht so gewählt, dass für den Leser der Eindruck einer Basis für eine anschließende politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzung habe geschaffen werden sollen. Insbesondere fehle in seinem Beitrag jegliche Distanzierung von den vermeintlich alternativlosen Brandanschlägen oder das - was für ihn als Sprecher einer politischen Partei nahegelegen hätte - Aufzeigen alternativer Handlungsweisen auf politischer oder Bürgerebene.
b. Gegen diese tatrichterliche Auslegung des Inhalts seiner Veröffentlichung, aufgrund derer die Kammer das objektive Tatbestandsmerkmal des „Billigens“ von Straftaten nach § 140 Nr. 1 StGB vorliegend verwirklicht sieht, wendet sich der Angeklagte mit Recht.

(1) „Billigen“ einer Tat bedeutet deren nachträgliches Gutheißen (BGHSt 22, 282, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1200 f.; OLG Braunschweig NJW 1978, 2044 f.; LK-StGB/Hanack, 12. Aufl., § 140 Rn. 14; MK-StGB/Hohmann, 3. Aufl., § 140 Rn. 14; NK-StGB/Ostendorf, 4. Aufl., § 140 Rn. 8). Es erfordert dabei die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen worden ist, und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt (OLG Karlsruhe, aaO, 1201; LG Berlin, Urteil vom 12.02.2004 - 563-20/03, juris Rn. 27; LK-StGB/Hanack, aaO, § 140 Rn. 14; MK-StGB/Hohmann, aaO, § 140 Rn. 14; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 140 Rn. 5). Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist dabei nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen (BGH, aaO, juris Rn. 13; OLG Braunschweig, aaO, 2045; MK-StGB/Hohmann, aaO, § 140 Rn. 14; vgl. auch SSW-StGB/Jeßberger, 3. Aufl., § 140 Rn. 11). Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“ - unmissverständlich - sind und die „als solche unmittelbar und ohne deuteln“ - eindeutig - erkannt werden (BGH, aaO, juris Rn. 13; OLG Braunschweig, aaO, 2045; MK-StGB/Hohmann, aaO, § 140 Rn. 14; NK-StGB/Ostendorf, aaO, § 140 Rn. 8; SSW-StGB/Jeßberger, aaO, § 140 Rn. 10; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 7. Aufl., § 140 Rn. 9), indem die Bezugstat zum Beispiel als praktisch nötig, als moralisch gerechtfertigt oder als sittlich einwandfrei darstellt wird (LK-StGB/Hanack, aaO, § 140 Rn. 14). Ein Billigen liegt demgegenüber nicht vor, wenn die Äußerung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat erkennen lässt (OLG Karlsruhe, aaO, 1201; MK-StGB/Hohmann, aaO, § 140 Rn. 14; SSW-StGB/Jeßberger, aaO, § 140 Rn. 11). Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen Äußerungstatbeständen - weder von der wirklichen inneren Einstellung des sich Äußernden ab noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat oder wie sie tatsächlich verstanden worden ist, sondern allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden (SK-StGB/Rudolphi/Stein, aaO, § 140 Rn. 8). Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont - also auf Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden (BGH, aaO, juris Rn. 14; OLG Braunschweig, aaO, 2045; LG Berlin, aaO, juris Rn. 27; MK-StGB/Hohmann, aaO, § 140 Rn. 19; SSW-StGB/Jeßberger, aaO, § 140 Rn. 10) - einstellt (SK-StGB/Rudolphi/Stein, aaO, § 140 Rn. 8). Indessen will die Vorschrift nicht eine - gegebenenfalls bestehende und von der Bevölkerungsmehrheit möglicherweise sogar abgelehnte - Gesinnung bestrafen (BGH, aaO, juris Rn. 12; wegen der „Gefahr eines Gesinnungsstrafrechts“ grundsätzlich rechtspolitisch kritische Einschätzung der Vorschrift: NK-StGB/Ostendorf, aaO, § 140 Rn. 5; ähnlich LK-StGB/Hanack, aaO, § 140 Rn. 2); auf das Motiv des Täters kommt es gerade nicht an (LG Berlin, aaO, juris Rn. 27; LK-StGB/Hanack, aaO, § 140 Rn. 14).
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten entsprechend des restriktiven Bedeutungsgehalts des Tatbestandsmerkmals, welches dieses wie dargestellt durch die Rechtsprechung erfahren hat, zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 - , juris Rn. 17 [zu § 130 StGB]; BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - 3 StR 149/16 -, NStZ-RR 2016, 369, juris Rn. 20 [zu § 130 StGB]; OLG Karlsruhe, aaO, 1201).
(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht vollständig gerecht; denn innerhalb des vorliegend gegebenen Auslegungskorridors ist eine Deutung der Äußerung des Angeklagten mit straflosem Inhalt nicht ausgeschlossen.

(a) Zwar trifft es zu, dass der vom Angeklagten verfasste Text eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der - von ihm als dessen wesentlicher Hintergrund und Anlass bezeichneten und angeblich regelhaften - medialen Vermutung einer rechtsextremen Gesinnung als Tatmotiv für Brandanschläge auf (geplante) Flüchtlingsheime vermissen lässt. In diesem Zusammenhang wäre nämlich eine Erörterung zu erwarten gewesen, worin - jenseits einer fremdenfeindlichen Einstellung - das Motiv einer gerade in Form von Brandanschlägen, also der Begehung allgemeingefährlicher Verbrechen, ausgedrückten Ablehnung der Einrichtung von Flüchtlingsheimen im sozialen Nahbereich überhaupt denktheoretisch bestehen könnte.
(b) Jedoch lässt sich der Äußerung - gemessen an dem dargestellten Verständnishorizont - die ihr durch die Kammer beigemessene Bedeutung nicht entnehmen, dass die Brandanschläge darin sinngemäß als einzige und vom Angeklagten gutgeheißene Möglichkeit der Durchsetzung einer politischen Partizipation durch - nach der Ansicht des Angeklagten - betroffene Anwohner bezeichnet würden. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang das in der Äußerung des Angeklagten gebrauchte Adverb „alternativlos“ in den Bedeutungskontext von „vermeintlich alternativlosen Brandanschlägen“ zur Durchsetzung einer politischen Teilhabe stellt, ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Erklärung auch unter Heranziehung des Gesamtzusammenhangs des Texts gerade nicht. Vielmehr gebraucht der Angeklagte das bezeichnete Adverb lediglich in Bezug auf eine seitens der Täter angeblich vorliegende Bevormundung der Anwohner durch „Obrigkeiten“, indem diese ihnen „alternativlos - wie immer - eine Einrichtung vor die Nase“ setzten. Mithin wurde hierdurch (nur) zum Ausdruck gebracht, dass die staatlichen Entscheidungsträger den betroffenen Bürgern keine Alternativen zu Flüchtlingsunterkünften in deren Wohnumfeld offerierten.
(c) Auch darüber hinaus erschließt sich aus einer Analyse des gegenständlichen Textes nicht unmissverständlich, dass der Inhalt der Äußerung des Angeklagten die von der Kammer weiter angenommene positive - eindeutig gutheißende, sich moralisch hinter die Täter stellende - Wertung gerade der vom Angeklagten in Bezug genommenen Straftaten enthält.
Vielmehr wird der seitens der Kammer näher beleuchtete Begriff des „zivilen Ungehorsams“ in dem veröffentlichten Text für den unbefangenen Leser allein in seiner Bedeutung als Umsetzung eines moralischen Rechts auf Partizipation durch die Begehung gegebenenfalls auch strafbarer Handlungen verwendet. Eine ausdrücklich positive, rechtfertigende Bewertung der Brandanschläge ist jedoch auch hieraus nicht zu entnehmen. Der aus Sicht des Angeklagten bestehende kausale Zusammenhang zwischen einer - angeblichen - Verweigerung der Teilhabe an politischen Entscheidungen über die Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften in Kommunen und dem aufgetretenen Verhalten betont der Text nämlich gleich zweifach: „Ist es nicht so, dass den Anwohner (…) alternativlos - wie immer - eine Einrichtung vor die Nase gesetzt wird, die sie einfach nicht haben wollen und deshalb [Unterstreichung durch den Senat] in Form von zivilen Ungehorsam die geplante Flüchtlingsunterkünfte einfach abfackeln?“ Diese Textinterpretation findet durch die nachfolgende Formulierung, wonach „Ossis“ „diese Bevormundung durch Obrigkeiten“ „einfach nicht mehr tatenlos“ „akzeptier(t)en“, weitere Bestätigung. Auch die in diesem Zusammenhang vom Angeklagten für die Geisteshaltung ostdeutscher Mitbürger im Vergleich zu Westdeutschen verwendete Formulierung, dass diese „sich nicht einfach mehr so hirnwasche(n) ließen“, steht erkennbar im Zusammenhang mit einer - vom Angeklagten („nach der erfolgreichen Beseitigung des Unrechtsstaats DDR“) dort als größer eingestuften - Bereitschaft zur Gegenwehr gegen staatliche Bevormundung.
Nach alledem liegt eine Deutung der Äußerung im Sinne einer moralischen Rechtfertigung (gerade) der Begehung von Brandanschlägen fern. Es handelt sich demgegenüber bei der - durchaus polemischen und erkennbar nicht faktenbasierten - Äußerung des Angeklagten in jedem Falle - gemessen an den hohen Anforderungen der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht ausschließbar um eine im Grunde nur beschreibende Darstellung im Sinne eines Erklärungsmodells für eine Reaktionsweise von Staatsbürgern im Falle einer angeblich mangelnden politischen Teilhabe.
Diese Bewertung des Senats wird schließlich - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Äußerung des Angeklagten einer Distanzierung von den begangenen Brandanschlägen entbehrt. Nach der in diese Richtung weisenden - in der Kommentarliteratur ohnehin kritisch gesehenen (LK-StGB/Hanack, aaO, § 140 Rn. 26; NK-StGB/Ostendorf, aaO, § 140 Rn. 8; SSW-StGB/Jeßberger, aaO, § 140 Rn. 10; Schönke/Schröder/ Cramer/Sternberg-Lieben, aaO, § 140 Rn. 4) - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1978, 58) ist eine entsprechende Unterlassung nur dann von Auslegungsrelevanz, wenn der Darstellende teils Mittäter, teils erklärter Sympathisant der Täter ist. Hierfür sind nach den landgerichtlichen Feststellungen vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben.
3. Der Senat schließt angesichts der vollständigen und fehlerfreien Feststellungen aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die ausschließlich eine strafbewehrte Deutung der Äußerung des Angeklagten zulassen. Der Angeklagte war deshalb unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.



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