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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung, Betreuung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 09.06.2017 - 100 StVK 1905/17

Leitsatz: 1. Zur Ratenzahlung gem. § 42 StGB.
2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.


Landgericht Bielefeld
Beschluss
In der Strafvollstreckungssache pp.
deutscher Staatsangehöriger, ledig,
zur Zeit in der JVA Bielefeld — Senne.
hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld am 09.06.2017 durch die Richterin als Einzelrichterin beschlossen:
I. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Paderborn vorn 24 Mai 2017 wird aufgehoben.
II. Dem Verurteilten wird gestattet. die restliche Geldstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts pp. vom 25.03.2014 (11 Cs — 44 Js 425/13 — 152/13) in monatlichen Teilbeträgen von 30.00 € zu zahlen.
III. Der erste Teilbetrag ist spätestens bis zum 30 Juni 2017 zu zahlen.
V. Die Vergünstigung, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte mit mehr als einem Monatsrate in Verzug kommt.
VI. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld beigeordnet.
Vl. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren fallen der Landeskasse zu Last.

Gründe:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 24.05.2017 war als Antrag auf Entscheidung des Gerichts gem. § 459h StPO auszulegen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht u a. über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach § 459e StPO. Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24.05.2017 handelt es sich um eine solche.

Die Kammer ist gem. §§ 459h, 462 Abs. 1 S.1, 462a Abs. 1 StPO sachlich und örtlich zuständig. da der Verurteilte zuletzt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne verbüßt hat und dort im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Ersatzfreiheitsstrafe nach wie vor inhaftiert ist.

Die gemäß §§ 462 Abs. 3 S. 1, 459 h, 459 a StPO statthafte und formgerechte (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Ob dem Beschwerdeführer eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung zu gewähren ist, bestimmt sich nach § 42 StGB iVm. § 459a StPO. Liegen die Voraussetzungen von § 42 StGB vor, so muss nach Rechtskraft die Vollstreckungsbehörde Zahlungserleichterung ohne einen eigenen Ermessensspielraum gewähren (vgl. OLG Stuttgart StV 1993, 475, Fischer 42 Rdn. 9). Maßgeblich für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen sind danach ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten
Dies gilt auch bei nachträglicher Ratenzahlungsbewilligung durch die Vollstreckungsbehörde (§ 459 a Abs. 1 und 2 StPO), Die entsprechenden Vorschriften verfolgen dabei den Zweck, die wirtschaftliche Existenz des Verurteilten nicht zu gefährden, seine Resozialisierungsbereitschaft zu fördern und die Anordnung kurzer Ersatzfreiheitsstrafen nach § 459 e StPO zu vermeiden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat. Beschluss vom 11.08.2011, 2 Ws 75/11).

Unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist diesem die sofortige Zahlung der Geldstrafe nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vermögenslos ist. Indes erscheint die von ihm selbst und seinem gesetzlichen Betreuer angebotene Ratenzahlung iHv. 30,00 € möglich und zumutbar. Zahlungen in entsprechender Höhe dürften von dem Beschwerdeführer trotz des Bezuges von Sozialleistungen aufzubringen sein. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über einen gesetzlichen Betreuer verfügt. der auch seine finanziellen Angelegenheiten regelt, dürfte dabei sowohl der Bezug der Leistungen als auch eine pünktliche Ratenzahlung gesichert sein. Die Kammer hat dabei nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Ratenzahlung trotz der vorgenannten Umstände bisher nicht immer beanstandungsfrei verlief. Dem Schreiben des Betreuers vom 17.05.2016 (BI, 75 d. VH) ist indes zu entnehmen dass dieser offenbar nicht darüber informiert war, dass der Beschwerdeführer sich mit den Raten im Verzug befand. Aufgrund des bestehenden Einwilligungsvorbehaltes (vgl. Bi. 76 d. VH) kann der Beschwerdeführer selbst über sein Vermögen aber nicht verfügen, sodass ihm ein Verschulden nur eingeschränkt zur Last fällt, weil er die Angelegenheit durch seinen Betreuer geregelt sah. Seit dem 09.06.2017 war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne inhaftiert und durfte jedenfalls nach dem Schreiben seines Betreue s vorn 23.06.2017 annehmen, dass ihm das Ausbleiben der Raten während der Inhaftierung nicht zur Last fallen würde, Im davorliegenden Zeitraum verlief die Ratenzahlung zweifellos nicht ohne Beanstandungen, nichtsdestotrotz hat der Verurteilte ausgehend von einer Ratenhöhe von 30.00 €. bei einem Gesamtbetrag von 4.65 € immerhin über einen Zeitraum von siebzehn Monaten die Zahlungen erbracht. Der Umstand, dass zwischenzeitlich die Tochter des Verurteilten zur Welt gekommen ist, begründet freilich keine Gewähr dafür, dass der Verurteilte seinen Zahlung pflichten nunmehr ohne Beanstandungen nachkommt, dürfte aber dennoch einen erheblichen Anreiz zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bilden.

Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung auch nicht, dass Urteile nach § 2 StVollStrO mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken sind und der Vollstreckungszeitraum unter Zugrundelegung monatlicher Raten iHv. 30,00 € eine Dauer von nahezu fünf Jahren in Anspruch nimmt. Zwar ist bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Strafe durch den Täter noch als spürbares Übel erlebt wird (vgl. BGHSt 13. 356, 357, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat. Beschluss vom 11.08.2011, 2 Ws 75/11; Fischer, § 42 Rdn. 10) und der Ratenzahlungszeitraum nicht derart weit in die Zukunft zu erstrecken, dass der Zusammenhang mit der Tat in strafzweckwidriger Weise für den Täter nicht mehr vor Augen steht (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung. 4. Aufl., Rdn. 94). Eine gesetzliche Grenze für den Ratenzahlungszeitraum besteht aber gerade nicht, insbesondere ergibt sich die in Bezug genommene Begrenzung auf einen Vollstreckungszeitraum von zwei Jahren nicht aus § 2 Abs.1 StVollstrO (Fischer § 42 Rdn. 10 m.w.N.: OLG Düsseldorf Beschluss v. 09.02.1999, 3 Ws 71/99; LG Berlin Beschluss v. 05 04.2004, 505 Qs 37/04). Dies stünde auch im Widerspruch zur Bestimmung des § 42 Satz 1 StGB. Unter Berücksichtigung des § 79a Nr. 2c StGB gebietet auch eine drohende Vollstreckungsverjährung ein entsprechendes Vorgehen nicht. Vorliegend erscheint auch das Fortwirken des Strafcharakters insoweit gesichert. als im Hinblick auf den finanziellen Spielraum des Beschwerdeführers auch Kleinstraten iHv eine spürbare Beeinträchtigung darstellen dürften. Der lange Vollstreckungszeitraum schmälert die Belastung nicht, vielmehr liegt die Ratenhöhe bei sparsamer Lebensführung im Bereich des wirtschaftlich gerade noch Verkraftbaren. Sollte der Beschwerdeführer künftig widererwartend in der Lage sein, höhere Zahlungen zu erbringen, können die Raten angepasst werden.

Der Beschwerdeführer muss sich allerdings im Klaren sein, dass er die Raten künftig pünktlich zu erbringen hat und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf. Andernfalls wird die Vollstreckung der Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe unausweichlich. Aus Sicht der Kammer erscheint es zudem . auch um die Läuterung des Verurteilten zu dokumentieren - angezeigt, den bereit gestellten Betrag von 150 € umgehend auf die Geldstrafe zu zahlen. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Verfallklausel beruht auf § 42 Satz 2 StGB.

III.
Dem Verurteilten war vorliegend unter Berücksichtigung des Umfangs der Betreuung, die nahezu alle Pflichtenkreise betrifft und einen Einwilligungsvorbehalt beinhaltet. gem. § 140 Abs, 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und durchzusetzen Der Verurteilte leidet an einer Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Minderbegabung und dem Tourette-Syndrom. sodass eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung anzunehmen ist.

IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 465, 467 StPO.


Einsender: RA H. Urbanczyk, Coesfeld

Anmerkung:


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