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Entscheidungen

OWi

Kostenentscheidung, Einstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Beschl. v. 21.07.2017 - 26 Qs 130/17 (923 Js-OW1 146/16)

Leitsatz: Zum Absehen von einer Auferlegung der Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse in Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.




Landgericht Wuppertal
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren pp
wegen Ordnungswidrigkeit
hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Kammer für Bußgeldsachen auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 20.06.2017 gegen die Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 13.06.2017 Az. 34 OWI-923 Js 146/16-25/16 - durch den Richter am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht am 21.07.2017 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 13.07.2017, Az. 34 OWi-923 Js 146/16-25/16, wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden ebenfalls der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Sie sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insbesondere auch statthaft. So ist gegen den Einstellungsbeschluss gemäß § 206a Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet, sodass § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO einer isolierten Anfechtung der Auslagenentscheidung nicht entgegensteht. Die fehlende Beschwer des Betroffenen im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache ist diesbezüglich unschädlich [Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 464 Rn. 19 m. w. N.].

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die Kammer ist aufgrund der zulässigen Beschwerde zu einer vollumfänglichen Sachprüfung und einer eigenen Ermessensentscheiduhg befähigt und nicht auf die Nachprüfung von Ermessensfehlern des Ausgangsgerichts beschränkt [OLG Schleswig, NJW 1976, 1467, 1468 m. w. N.; dem folgend Schmitt, a. a. 0., § 309 Rn. 4; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 6].

Das Amtsgericht hat im Rahmen der Kostenentscheidung von einer Auferlegung der Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse in Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.

Diese Ausführungen tragen nach Auffassung der Kammer die von dem Amtsgericht getroffene Entscheidung nicht. Anknüpfungspunkt für die aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG vorliegend sinngemäß Anwendung findende Ausnahmebestimmung in § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist, dass durch ein erst im Laufe des Verfahrens eingetretenes Verfahrenshindernis eine nachteilige Entscheidung zulasten des Betroffenen unterblieben ist. Ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Ermessensausübung des erkennenden Gerichts kann insofern die Verurteilungswahrscheinlichkeit darstellen [zum Meinungsstand betreffend den hierfür erforderlichen Verdachtsgrad nur OLG Köln, NStZ-RR 2010, 392].

Diesen rechtlichen Rahmen hat das Amtsgericht zwar erkannt und seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Nach Auffassung der Kammer war die bisherige Tatsachengrundlage allerdings nicht geeignet, den erforderlichen Verdachtsgrad gegenüber dem Betroffenen zu begründen. Hierfür ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift zu fordern, dass neben dem hinreichenden bzw. erheblichen Tatverdacht auch keine Umstände erkennbar sind, ,,die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden" [BGH, NStZ 2000, 330, 331].

Letztere Voraussetzung ist vorliegend abzulehnen. So hat der Betroffene über seinen Verteidiger u. a. die ordnungsgemäße Durchführung der Messung wie auch die Fahrereigenschaft des Betroffenen in Abrede gestellt. Diesen Umständen hätte das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung nachgehen müssen. Nur dadurch wäre eine hinreichende Überzeugungsbildung für das Gericht möglich geworden. In einer Gesamtschau stellen die Einwendungen des Verteidigers daher Umstände dar, die die hypothetisch zu bewertende fortschreitende Verdichtung des Tatverdachts hin zur Feststellung der Tatschuld des Betroffenen in Frage stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA Nobach, Wermelskirchen

Anmerkung:


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