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Entscheidungen

StPO

Mittelloser Angeklagter, Fahrtkostenvorschuss, Revisionsbegründung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2017 - 1 Ss 26/17

Leitsatz des Gerichts:

Über den Antrag eines mittellosen Angeklagten, ihm zur Begründung seiner Revision in Form der Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Fahrtkostenvorschuss für die Fahrt zu dem entfernt liegenden zuständigen Gericht zu bewilligen, ist regelmäßig vor einer Verwerfung der Revision mangels wirksamer Begründung zu entscheiden.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ss 26/17
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verleumdung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 20. März 2017 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 30. Mai 2017 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe:
I.
Mit Urteil vom 6. April 2016 hat das Amtsgericht Cuxhaven gegen den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verleumdung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verhängt. Die hiergegen erhobene Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 19. Dezember 2016 nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Am 15. Januar 2017 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorsorglich Revision für den Fall der Verwerfung dieses Antrages eingelegt. Zugleich hat er unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse beantragt, vorab Fahrtkosten für die Strecke E. S. zu erstat-ten, um ihm die Begründung seiner Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landge-richts Stade zu ermöglichen.
Das Landgericht Stade hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 20. Januar 2017 zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den nicht gewährten Fahrtkostenvor-schuss hat der Angeklagte mit selbst verfassten Schriftsatz vom 13. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am 15. Februar 2017, seine Revision begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer die Revision des Angeklagten als unzu-lässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Allein die Einreichung einer Revisionsbegründung genüge nicht.

II.
Der Antrag des Angeklagten hatte Erfolg.
1. Dies beruht indessen nicht darauf, dass der Angeklagte entgegen der Auffassung der Kammer rechtzeitig Revision gegen das Urteil vom 19. Dezember 2016 eingelegt hat. Die insoweit bloß bedingte Einlegung für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantra-ges war unschädlich, weil es sich dabei um eine bloße Rechtsbedingung handelt. Allerdings hat der Angeklagte die Revision nicht spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision in einer § 345 Abs. 2 StPO genügenden Form begründet. Sein von ihm selbst verfasstes Schreiben genügt insoweit nicht. Da der Senat im Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO den angefochtenen Beschluss nicht lediglich auf Fehler überprüft, son-dern eine vollständige Prüfung vornimmt, ob die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO von der Kammer zu verwerfen gewesen wäre, stünde einer Verwerfung des Antrags nicht entgegen, dass sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund als dem im angefoch-tenen Beschluss genannten ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 346 StPO Rn. 10).
2. Der angefochtene Beschluss war aber aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision nach § 345 Abs. 2 StPO gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird. Denn der Angeklagte hat innerhalb der Revisionsbegründungs-frist einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung im Vorwege gestellt, den das Gericht nicht in-nerhalb dieser Frist beschieden hat. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechts-staatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) ergab sich die Verpflichtung des Gerichts, über die Verwerfung der Revision nicht vor dem Bescheid über die Bewilligung eines Fahrten-gutscheins oder von Fahrtkostenerstattung zu entscheiden (vgl. BayObLG, JR 2003, 79 [80]). Nur dadurch wäre er nach seinem Vortrag in die Lage versetzt worden, rechtzeitig eine formwirksame Revisionsbegründung abzugeben. Dies erscheint aufgrund der Entfer-nung des Wohnortes vom zuständigen Landgericht und den Feststellungen des Amtsge-richts in der ersten Instanz zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten auch plausi-bel. Eine Abgabe der Revisionsbegründung bei einem wohnortnahen Gericht kam aufgrund des Wortlauts des § 345 Abs. 1 StPO nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2010, 413; OLG Oldenburg, NStZ 2012, 51). Der Antrag zielte auch nicht auf eine rechtlich un-mögliche Leistung ab, da Ziffer 9008 Nr. 2 VV GKG Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung vorsieht. Insoweit durfte der Angeklagte darauf vertrauen, dass über seinen Antrag innerhalb der Revisions-begründungsfrist entschieden würde.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kam gegenwärtig schon deshalb nicht in Betracht, da die erforderliche Handlung noch nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO).

III.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 12).


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