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Entscheidungen

OWi

Bußgeldbescheid, Beschränkung, Wirksamkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 18.07.2017 - 729 OWi-267 Js 1158/17-191/17

Leitsatz: Der Einspruch gegen den mit Geldbuße und Fahrverbot versehenen Bußgeldbescheid kann wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden.


729 OWi-267 Js 1158/17-191/17
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.07.2017,
an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter Drogeneinfluss (Kokain) zu einer Geldbuße von 275,00 € verurteilt.

Ihm wird Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 25,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbe-trag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spä-testens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 24 a II, 25 StVG)

Gründe:
Nach zulässiger Beschränkung des gegen den Bußgeldbescheid wegen Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG (hierin festgesetzte Rechtsfolgen: 550 Euro Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot) eingelegten Einspruchs auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße war der Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr zu verurteilen. Insoweit stand fest, dass der Betroffene am 22.03.2017 um 09.43 Uhr in Dortmund auf der Emscherallee/Altmengeder Stra-ße in Fahrtrichtung Norden als Führer und Halter eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, Fabrikat Ford, eben dieses Fahrzeug geführt hat, obgleich er unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain stand (Blutprobenergebnis: 77 ng/ml Benzoylecgonin).

Gegen den Betroffenen waren dementsprechend eine Geldbuße und ein Regelfahr-verbot festzusetzen. Letzteres war hier nicht näher zu prüfen, da insoweit auch die Beschränkung des Einspruchs griff (zur Zulässigkeit einer derartigen Rechtsmittelbe-schränkung: OLG Hamm, Beschluss vom 16.1.2012 – III-2 RBs 141/11 = BeckRS 2012, 08582; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 6). Was die Regelgeldbuße von 500,00 € anging, die aufgrund einer Voreintragung im Buß-geldbescheid noch auf 550,00 € erhöht war, so hat das Gericht die Geldbuße auf 275,00 € abgesenkt aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen. Der Verteidiger hat für den Betroffenen glaubhaft dargelegt, dass der Betroffene Kleinunternehmern ist. Er ist Spediteur, und zwar als Einzelunternehmer. Mittlerweile wurde dem Betroffenen seine Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege sofort vollziehbar entzogen. Er behilft sich derzeit dadurch, dass ein befreun-deter Fuhrunternehmer Fahrten, die der Betroffene organisiert, mitdurchführt. Hier-durch schafft es der Betroffene auf ein Monatsnetto zwischen 600,00 und 800,00 €. Das Gericht hat so aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Geldbuße auf die ge-nannten 275,00 € herabgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.


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Anmerkung:


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