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Entscheidungen

StPO

Notwendige Verteidigung, Gesamtfreiheitsstrafe, Gesamtstrafübel

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 04.01.2017 - 4 Ws 212/16161 AR 190/16

Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO sind weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Ge-samtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen.
2. Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren jeweils Strafen, die ge-samtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, die das Merkmal der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist im Re-gelfall die Verteidigung in jedem dieser Verfahren notwendig.


KAMMERGERICHT
Beschluss
ftsnummer:
4 Ws 212/16161 AR 190/16

In der Strafsache
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 06.01.2017 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 60 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2016 auf-gehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Sch zum Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 28. April 2016 wegen gefährli-cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Das Landgericht Berlin hat über die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil zu entscheiden. Der Termin zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung ist auf den 8. Februar 2017 bestimmt.

Den Antrag des Angeklagten vom 22. November 2016, ihm Rechtsanwalt Sch als Verteidiger beizuordnen, hat der Vorsitzende der Berufungskammer durch Beschluss vom 25. November 2016 abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des An-geklagten vom 2. Dezember 2016 hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 8. De-zember 2016 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer am 28. Dezember 2016 eingegangenen Zuschrift vom 22. Dezember 2016 beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 – 4 Ws 121/16 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 141 Rn. 10a).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Dem Angeklagten ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ ein Verteidiger beizuordnen. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Nach inzwischen gefestigter Rechtspre-chung ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Be-reich von einem Jahr liegt (vgl. OLG Naumburg StV 2013, 433; KG StV 1982, 412; Senat NStZ-RR 2013, 116; Laufhütte in KK-StPO, 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüders-sen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 140 Rn. 23, jeweils mwN).

aa) Zwar ist gegen den Angeklagten erstinstanzlich eine solche Freiheitsstrafe nicht verhängt worden, und infolge des in der Berufungsinstanz zu beachtenden Ver-schlechterungsverbotes muss er auch nicht mit einer ungünstigeren Rechtsfolge rechnen.

Neben der dem Angeklagten hier drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegenden Nachteile zu berücksichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärti-gen hat (vgl. OLG Hamm StV 2004, 586). Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Berufungskammer ist bei der Be-trachtung der Gesamtwirkung der drohenden Strafe der Blick nicht auf solche Ver-fahren beschränkt, in denen eine gesamtstrafenfähige andere Strafe bereits rechts-kräftig geworden ist. Diese Auffassung, die von der im Nichtabhilfebeschluss zum Ausdruck gebrachten Bewertung getragen ist, die Berücksichtigung nur zu erwarten-der (also noch nicht rechtskräftig verhängter) gesamtstrafenfähiger Strafen führe zu „einem bei Mehrfachtätern – auch aus fiskalischer Sicht – nicht hinnehmbaren Aus-ufern des Instituts der notwendigen Verteidigung“, wird dem Grund und Wesen der notwendigen Verteidigung nicht gerecht. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Bestellung eines Verteidigers konkretisieren das Rechtsstaatsprinzip in sei-ner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfGE 46, 202, 210; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 214 = OLGSt StPO § 140 Nr. 31). Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an ei-ner wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 1 mwN). Ebenso wenig, wie das Institut der notwendigen Verteidigung der finan-ziellen Versorgung von Rechtsanwälten dient, darf sich das Strafgericht bei der An-wendung der entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung in erster Linie von fiskalischen Erwägungen leiten lassen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 4 Ws 191/16 – [betreffend eine Entscheidung desselben Kammer-vorsitzenden]). Auch kommt nach der gesetzlichen Konzeption des § 140 Abs. 2 StPO eine einschränkende Rechtsanwendung unter unmittelbarer Anknüpfung an die strafrechtliche „Karriere“ eines Beschuldigten nicht in Betracht. Das Landgericht ver-kennt, dass nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von meh-reren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung dro-henden Nachteile auslöst; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird.

Der Senat teilt deshalb die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Auffassung, dass der Gerichtsvorsitzende bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO weitere gegen den Beschuldigten anhängige Ver-fahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berück-sichtigen hat (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Naumburg StV 2014, 11; OLG Stuttgart aaO; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – [3] 161 Ss 162/16 [88/16] –; Laufhütte aaO; Lüderssen/Jahn aaO mwN).

Voraussetzung dieser Berücksichtigungspflicht ist – selbstverständlich –, dass das andere Verfahren dem über die Pflichtverteidigerbestellung entscheidenden Vorsit-zenden bekannt ist (vgl. etwa OLG Stuttgart aaO: „soweit bekannt“). Die demgegen-über angestellte Erwägung des Nichtabhilfebeschlusses, Konsequenz der hier vertre-tenen Auffassung sei, dass „sich das Gericht vor der Entscheidung über die Beiord-nung bei sämtlichen deutschen Amtsanwaltschaften, Staatsanwaltschaften und Ge-richten nach dort anhängigen Verfahren, der zu erwartenden Strafe und einer even-tuellen Gesamtstrafenfähigkeit (…) erkundigen müsste“, geht fehl; sie verkennt den Prüfungsmaßstab des Vorsitzenden, der vor seiner Entscheidung keine derartigen Aufklärungspflichten hat.

Im Übrigen erscheint es wenig überzeugend anzunehmen, dass die Beachtung eines im konkreten Fall bekannten, zweifellos gesamtstrafenfähigen Verfahrens deshalb außer Betracht zu bleiben habe, weil es Fälle geben kann, in denen der Vorsitzende von einem solchen Verfahren keine Kenntnis besitzt. Ohne dass es darauf ankommt, sind zudem auch bei Zugrundelegung der vom Landgericht vertretenen Auffassung Konstellationen denkbar, in denen der Vorsitzende seine Beiordnungsentscheidung ohne Beachtung einer berücksichtigungspflichtigen Strafe trifft. Denn auch zwischen dem Eintritt der Rechtskraft einer Verurteilung und deren Eintragung in das Bundes-zentralregister – soweit sie nicht von Fall zu Fall sogar versehentlich oder fehlerhaft unterbleibt – kann einige Zeit vergehen. Dahin stehen kann in diesem Zusammen-hang, ob die Ansicht des Kammervorsitzenden zutrifft, ein unverteidigter Angeklagter werde andere Verfahren kaum offenbaren, während ein Verteidiger ihm bekannte Verfahren dem Gericht stets benenne; jedenfalls könnte der Senat der vom Vorsit-zenden aus dessen Annahme abgeleiteter Bewertung, es liege also eine ungerecht-fertigte Bevorzugung von verteidigten Angeklagten vor, nicht folgen.

Abschließend bemerkt der Senat zu den vom Kammervorsitzenden entwickelten Rechtsgrundsätzen, wonach die „Rechtskraft der gegebenenfalls einzubeziehenden Strafe Voraussetzung für die Notwendigkeit der Verteidigung im Hinblick auf eine mögliche Gesamtstrafenbildung sein muss“ und allein praktikables Kriterium die „für jedes Gericht problemlos aus dem Bundeszentralregister ersichtliche Rechtskraft der möglicherweise gesamtstrafenfähigen Entscheidung“ sei, dass dieses Entschei-dungskonzept für die vom Landgericht angenommenen Ausnahmefälle, in denen „aufgrund eines beschränkten Rechtsmittels beispielsweise nur noch über die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe oder die Frage der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe offen ist“, schwerlich tauglich sein dürfte.

bb) Nach allem gilt: Drohen dem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren jeweils Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, die das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist im Regelfall – ein starrer Schematismus ist damit nicht verbunden (vgl. OLG Stuttgart aaO) – die Verteidigung in jedem dieser Verfahren notwendig. Ande-renfalls hinge die Entscheidung, ob dem Angeklagten ein Verteidiger beizuordnen ist, von bloßen Zufälligkeiten, nämlich u.a. davon ab, ob die verschiedenen Verfahren verbunden werden oder nicht (vgl. OLG Naumburg aaO).

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der möglichen Gesamtstrafenbildung ist je-weils eine Prüfung im Einzelfall dahin erforderlich, ob das andere Verfahren und die Erwartung späterer Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles so erhöht, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist. Eine rechtserhebliche Verschärfung des Strafübels kommt etwa dann in Betracht, wenn durch die zu er-wartende Gesamtstrafenbildung eine sonst mögliche Strafaussetzung zur Bewäh-rung gefährdet wird (vgl. OLG Stuttgart aaO).

Es liegt auf der Hand, dass der Vorsitzende bei dieser ihm obliegenden Einzelfallprü-fung (wie im eigenen, so auch) in Bezug auf die im anderen Verfahren zu erwartende Sanktion nur eine prognostische Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. zu diesem Entscheidungsmaßstab etwa Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN) vor-zunehmen hat. Deshalb schlägt auch der weitere Einwand des Nichtabhilfebeschlus-ses, das Gericht würde insoweit „in vielen Fällen auch völlig im Dunkeln tappen, da es sich oft überhaupt kein auch nur annähernd zuverlässiges Bild davon machen könnte, welche Strafe in dem anderen Verfahren zu erwarten ist“, nicht durch.

cc) Die bei einem Schuldspruch in der Berufungsinstanz zu verhängende Strafe ist im Falle ihrer Rechtskraft mit der im Verfahren 329 Cs 62/16 des Amtsgerichts Tier-garten wegen der dort verfolgten sechs Taten (aus dem Zeitraum von Januar 2012 bis zum 6. März 2014) zu erwartenden Strafe, deren Rechtskraft vorausgesetzt, ge-samtstrafenfähig. In jenem Verfahren hat der Angeklagte, wie sich aus dem – infolge Einspruchserhebung nicht rechtskräftigen – Strafbefehl vom 10. November 2016 über den Ausspruch einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (bei Einzelstrafen von sieben Monaten sowie fünfmal sechs Monaten Freiheitsstrafe) ergibt, schon we-gen der ihm dort zur Last gelegten Taten eine Bestrafung zur erwarten, die die Bei-ordnung eines Pflichtverteidigers wegen der „Schwere der Tat“ gemäß § 140 Abs. 2 StPO gebietet. Die dem Angeklagten drohende Gesamtstrafe wird – rechtskräftige Verurteilung in beiden Verfahren vorausgesetzt – durch nachträgliche Gesamt-strafenbildung in dem einen oder anderen Verfahren die für die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO zu beachtende Regelgrenze mit hoher Wahrscheinlichkeit über-schreiten. Insbesondere liegt damit auch die Erwartung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor, welche die Grenze des § 56 Abs. 1 StGB überschreiten wird, sodass die stren-geren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB zu beachten sein werden; bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.

b) Diese Voraussetzungen sind im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn man ein-schränkend davon ausgeht, dass ein geringfügiges Delikt nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO wird, weil die Strafe später voraus-sichtlich in einem anderen Verfahren in eine Gesamtstrafenbildung von (mehr als) einem Jahr einzubeziehen sein wird (in diesem Sinne OLG Stuttgart aaO; LG Frank-furt NStZ-RR 2011, 183; LG Kleve NStZ-RR 2015, 51); denn der hiesige Verfahrens-gegenstand besitzt angesichts des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten eine Geringfü-gigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein an-derer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).


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