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Entscheidungen

Gebühren

Schöffenentschädigung, Ausfall bei der Führung eines Zweipersonenhaushalts

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.08.2016 - 1 Ws 33/16

Leitsatz: 1. Im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG sind ausschließlich die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen den Erwerbstätigen gleichgestellt, nicht hingegen die Bezieher anderer in § 18a SGB IV genannter Einkommensarten.
2. Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden.
3. Den Haushalt führt nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wer nur für sich selbst sorgt oder sich die Hauarbeit hälftig mit dem (Ehe-)Partner teilt.


In pp.
Die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Der erwerbslose aber vermögende ehrenamtliche Richter, der sich selbst als Priva-tier bezeichnet und angegeben hat, keine Rente oder staatliche Unterstützung zu beziehen, wurde am 3. Januar 2014 sowie am 19. und am 27. Februar 2014 vor der Strafkammer 4 des Landgerichts Berlin eingesetzt. Er hat mitgeteilt, dass ihm die Führung des Haushalts „obliege“, in dem er mit seiner Ehefrau lebe. Zu den ihm übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten hat er nichts ausgeführt. Für die Heranziehung zu den genannten Terminen erhielt der ehrenamtliche Richter eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG in Höhe von 90,-- Euro, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG in Höhe von 210,-- Euro und Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von 18,-- Euro. Durch auf den Antrag der Bezirksrevisorin ergangenen Beschluss vom 5. Februar 2016 hat das Landgericht Berlin die Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 108,-- Euro festgesetzt und entschieden, dass der nach § 17 JVEG gezahlte Betrag von 210,-- Euro zurückzuzahlen ist. Die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters, mit der er für die genannten Sitzungstage die beantragte Entschädigung nach § 17 JVEG begehrt und sich gegen die Rückzahlungsverpflichtung wendet, ist unbegründet.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, ohne dass es einer ausdrücklichen Übertragung durch den Einzelrichter bedarf, weil das Landgericht ebenfalls in dieser Besetzung entschieden hat.

1. Ehrenamtliche Richter erhalten unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG neben der Entschädigung für Zeitversäumnis eine Entschädigung für Nachteile bei der Führung eines Mehrpersonenhaushalts.

a)Der erhobene Anspruch ist nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG ausgeschlossen. Danach ist einem ehrenamtlichen Richter, der ein Erwerbsersatzeinkommen bezieht, keine Entschädigung nach Satz 1 zu gewähren. Er wird insoweit den Erwerbstätigen gleichgestellt. Dies gilt für den Beschwerdeführer, der kein Erwerbseinkommen und kein Erwerbsersatzeinkommen bezieht, nicht. Dabei kann dahinstehen, ob er laufendes Vermögenseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 4 SGB IV bezieht. Denn diese Einkommensart steht dem Erwerbsersatzeinkommen nicht gleich. Der Gesetzgeber, der Vermögenseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen als klar voneinander unterscheidbare Einkommensarten definiert hat (§ 18a Abs. 3 und 4 SGB IV), hat in § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG ausdrücklich nur die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen den Erwerbstätigen gleichgestellt. Er hat sich gegen die Aufnahme anderer in § 18a SGB IV genannter Einkommensarten, so auch der Vermögenseinkommen, entschieden. Eine Gleichsetzung gegen den der Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG verbietet sich.

b) Das Landgericht Berlin hat die Entschädigung gleichwohl zu Recht verweigert, denn der ehrenamtliche Richter hat nicht dargetan, dass er den Haushalt für sich und seine Ehefrau führt.

Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden. Denn die Entschädigung je Haushalt kann nur eine Person erhalten, und zwar derjenige, der als Haushaltsführer tätig ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009 - S 1 SF 87/09 -; Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., JVEG § 17 Rn. 4). Den Haushalt führt, wer eine hauswirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Umfang erbringt, welche die beständige Sorge für andere Personen in demselben Haushalt mit umfasst und daher über die von jedem alleinstehenden Menschen ohnehin zu erbringende Haushaltsführung für sich selbst deutlich hinausgeht (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2003 - S 1 AR 11/03 – m.w.Nachw.). Dabei ist nicht erforderlich, dass sämtliche anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten vom Haushaltsführer ausgeführt werden; die punktuelle Übernahme einzelner Aufgaben durch andere Haushaltsmitglieder beeinträchtigt die Funktion als Haushaltsführer nicht. Wenn sich aber zwei in einem Haushalt lebende erwachsene Personen die Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung gleichberechtigt und prinzipiell gleichgewichtig untereinander aufteilen, so geht der Umfang der von jedem einzelnen Haushaltsmitglied arbeitsteilig erbrachten Haushaltstätigkeit nicht über die Führung eines Ein-Personen-Haushalts für sich selbst hinaus. Um eine nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt zu vermeiden, welche von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der Haushaltsführung haben, kann in einem solchen Falle eine Haushaltsführer-Entschädigung nicht gewährt werden (vgl. SG Dresden, a.a.O.).

Dass der Beschwerdeführer und nicht seine Ehefrau die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegend übernommen hat, ist zumindest nicht offensichtlich und hätte einer gesonderten Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft. Der Beschwerdeführer legt insbesondere keinen Sachverhalt dar, der diese Vermutung begründete, etwa eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (vgl. Hartmann, a.a.O.). Der danach berechtigten Aufforderung der Entschädigungsstelle vom 11. Juni 2015, Art und Umfang der hauswirtschaftlichen Tätigkeit darzutun, ist der Schöffe trotz des Hinweises des Senats vom 8. Juli 2016 auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Die Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2016 erschöpft sich weiterhin in der Wiedergabe von Rechtsansichten, die den konkreten Vortrag nicht ersetzen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG). Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).


Einsender: RiKG H. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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