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Entscheidungen

Gebühren

Beratungshilfe, Auslagen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Riesa, Beschl. v. 16.08.2017 - 2 UR II 345/16

Leitsatz: Im Rahmen der Festsetzung von Beratungshilfegebühren für Strafsachen sind für den Rechtsanwalt - auch – die Pauschale für Post- und Telekommunikationsauslagen und die Dokumentenpauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer festzusetzen.


Amtsgericht Riesa
Aktenzeichen: 2 UR II 345/16
BESCHLUSS
In Beratungshilfeangelegenheit pp.
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. jur. Kay Achtelik, Freiherr-vom-Stein-Promenade 5, 04758 Oschatz, Gz.: 10430/16 Mi/NS
wegen Beratung Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig Zweigstelle Torgau (Az.: 260 Js 71 191/16) wegen gefährlicher Körperverletzung
erlässt das Amtsgericht Riesa durch
Richter am Amtsgericht am 16.08.2017
nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Erinnerung des nach Erteilung eines Berechtigungsscheins tätig gewordenen Rechtsanwalts wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Riesa vom 12.07.2017 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 89,85 EUR festgesetzt werden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet.

I.
Auf seinen entsprechenden Antrag ist dem Rechtssuchenden ein Beratungshilfeschein erteilt worden. Im Nachgang begehrt sein Bevollmächtigter, der die Beratung durchgeführt hat, die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsauslagen und die Dokumentenpauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt.

Wegen des weiteren Sachverhalts, insbesondere des konkreten Beratungsgegenstands und -ablaufs sowie des Inhalts des Vergütungsfestsetzungsantrags sowie der weiteren eingereichten Schriftsätze wird auf den Inhalt der bei Gericht einsehbaren Akte Bezug genommen.

Gegen die Teilzurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrages des Antragstellerbevollmächtigten richtet dessen Erinnerung. Die Urkundsbeamtin hat ihr nicht abgeholfen und sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

1. Die Erinnerung gegen die Zurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrages ist zulässig (SS 56 RVG, 573 ZPO). Sie ist hat auch in der Sache Erfolg.

2. Im vorliegenden Fall sind die abgesetzten Auslagenpauschalen angefallen und erstattungsfähig.

Die Urkundsbeamtin geht in ihrer ablehnenden Entscheidung davon aus, dass eine Einsichtnahme in Strafakten nur möglich ist, wenn sich der Rechtsanwalt als Strafverteidiger angezeigt hat. In diesem Fall läge deshalb keine bloße Beratung mehr vor, sondern der Anwalt habe die Vertretung seines Mandanten in dem Strafverfahren übernommen. Nach S. 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG könne in Straf- und Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten aber lediglich für die Beratung, nicht auch für die anwaltliche Vertretung Beratungshilfe gewährt werden.

Die zuständige Bezirksrevisorin hält die Frage der Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei Beratungshilfe für Strafsachen für streitig; auch bei dem angerufenen Gericht habe es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen gegeben.

Richtig ist die Rechtsansicht, dass auch in Strafsachen Kopiekosten und entsprechende Auslagen im Rahmen der Beratungshilfe erstattungsfähig sind, wenn sie im Rahmen der Beratung angefallen sind und die übrigen Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass ihm die geltend gemachten Auslagen durch Anfertigen von Kopien der Straf- oder Ermittlungsakte für seine Handakte entstanden sind. In ihrer Höhe sind diese Auslagen nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwalt muss sich auch nicht auf kostengünstigere Vorgehensweisen verweisen lassen, wenn diese zur Erfüllung seiner Beratungsleistung nicht ebenso geeignet sind.

a) Die von der Urkundsbeamtin vertretene Ansicht ist nicht überzeugend. Zum einen ist dem im Vergütungsverfahren als Antragsteller auftretenden Rechtsanwalt ein Beratungshilfeschein für die Beratung in einem bestimmten Strafverfahren bewilligt worden. Sofern im Zusammenhang dieser Beratungstätigkeit Auslagen anfallen, sind ihm diese zu erstatten (Nr. 7002 RVG-VV i.V.m. S. 8 Abs. 1 BerHG). Eine Differenzierung dahingehend, dass Kopien aus der Akte ausschließlich einer anwaltlichen Vertretung dienen würden und nicht zugleich einer Beratung, dürfte kaum möglich sein. Sofern die Urkundsbeamtin der Ansicht ist, der antragstellende Rechtsanwalt habe seinen Mandanten im Strafverfahren umfassend vertreten, müssten folgerichtig auch alle übrigen Gebühren abgesetzt werden; denn auch insoweit ist eine Trennung zwischen Beratung, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, und Vertretung des Ratsuchenden als dessen Strafverteidiger schwerlich durch* führbar. Fraglich ist, welche Wirkung dann noch dem Berechtigungsschein zukommen würde.

b) Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich im Ermittlungs- oder Strafverfahren als Strafverteidiger angezeigt hat, weil ihm andernfalls keine Akteneinsicht durch Übersendung der Verfahrensakte hätte erteilt werden dürfen (S. 147 Abs. 1 u. 4 StPO), schließt das nicht aus, dass er seinen Mandanten auf der Grundlage der bewilligten Beratungshilfe beraten hat und ihm zu diesem Zweck die geltend gemachten Auslagen entstanden sind (AG Halle (Saale), Beschluss vom 08.02.2010 103 3103/09; Groß in: Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl., 2015, S. Rn. 17). Sofern er im weiteren Verfahrensverlauf als Wahl- oder Pflichtverteidiger weitergehende Vergütungsansprüche erwirbt, werden Leistungen auf der Grundlage des Beratungshilfegesetzes gegebenenfalls zu verrechnen sein.

Der Wortlaut des S. 2 Abs. 2 BerHG lässt in keiner Weise erkennen, dass Kosten, die einem Strafverteidiger erwachsen, nicht erstattungsfähig sind. Es kommt ersichtlich nicht auf den Status des Rechtsanwalts als Rechtsberater, Parteivertreter, Prozessbevollmächtigter oder Strafverteidiger an, sondern es ist auf seine Tätigkeit abzustellen. Gebühren und Auslagen, die für die Beratung anfallen, sind auch bei strafrechtlicher Beratung aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die übrigen Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes vorliegen.

c) Im Regelfall ist für eine sachgerechte Beratung die Anfertigung von Kopien aus der Ermittlungs- oder Strafakte erforderlich. Der die Vergütung begehrende Rechtsanwalt braucht deshalb hierzu nichts weiter vorzutragen (vgl. auch AG Riesa, Beschluss vom 27.06.2012 — 2 UR Il 885/10, juris), insbesondere braucht er sich als Organ der Rechtspflege (S. 1 BRAO) nicht vorhalten zu lassen, er hätte sich anderweitig behelfen können (vgl. AG Riesa a.a.O.; AG Germersheim, Beschluss vom 02.03.2017 - 1 UR II 461/16, juris).

d) Auch die Entstehung von Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist hinreichend ersichtlich. Diese Auslagen können schon im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und dem Schriftverkehr mit dem Beratenen entstanden sein.

e) Demzufolge war der Festsetzungsbeschluss abzuändern und die aus der Staatskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung antragsgemäß ohne Abzüge festzusetzen.

Im Erinnerungsverfahren sind Gerichtskosten nicht entstanden (SS 56 Abs. 2 Sätze 2. u. 3 RVG). Mangels Rechtsgrundlage findet kein Ausgleich außergerichtlicher Kosten statt.


Einsender: RA A. Michl, Oschatz

Anmerkung:


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