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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Entziehung der Fahrerlaubnis, Regelentziehung, Wertgrenze bedeutender Schaden

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Krefeld, Beschl. v. 26.10.2017 - 25 Qs 24/17

Leitsatz: Zur Wertgrenze des bedeutenden Schadens in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.


25 Qs 34/17
Landgericht Wuppertal
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der Kammer vom 21.9.2017- Az: 12 Gs
93/17 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 26.10.2017 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin werden der Beschluss der Kammer vom 21.9.2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom
14.8.2017 Az.:12 Gs 522 Js 3496/17-93/17 , sowie die Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Es war, wie geschehen, zu befinden, da die Kammer zum einen die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des S 69 Abs. 2 Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.1.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1500 € festgelegt hat und zum anderen bei der Berechnung des "bedeutenden Schadens" nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen. Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den möglicherweise anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung, den möglicherweise anfallenden Kosten für Nutzungs-Nerdienstausfall und Mietwagen insbesondere die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten, da die Entscheidung, ob ein solches Gutachten eingeholt wird oder nicht, nicht kalkulierbar ist und allein vom Verhalten des Geschädigten abhängt (vergleiche Kammerbeschluss vom 2.2.2016).

Berücksichtigt man im vorliegenden Fall die Kosten für das
Sachverständigengutachten nicht, so verbleibt lediglich ein Schaden in Höhe von 1293,47 €. Dieser Schaden ist aber noch nicht bedeutend i Sd S 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.


Einsender: RA T. Geißler, Wuppertal

Anmerkung:


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