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Entscheidungen

Zivilrecht

Parkplatzunfall, Haftungsabwägung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.02.2017 – 4 U 148/15

Leitsatz: Zur Haftungsabwägung nach einem Parkplatzunfall.


In pp.

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 18.11.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken Az. 9 O 327/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Über die im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2014 – 9 O 327/14 – ausgesprochene Verurteilung hinaus werden die Beklagten zu 1 – 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.417,33 € zu zahlen nebst Zinsen
a) in Höhe von 4 Prozent aus einem Teilbetrag in Höhe von 800 € für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 12.7.2014,
b) in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.446,20 € seit dem 13.7.2014 bis zum 23.10.2014
c) in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 2.417,33 € seit dem 24.10.2014.
2. Die Beklagten zu 1 – 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.7.2014 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abwiesen.

II. Der Kläger trägt vorab die durch die Anhängigmachung der Sache beim sachlich unzuständigen Amtsgericht Saarbrücken entstandenen Mehrkosten.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagten zu 1 – 3 als Gesamtschuldner 30 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 41 %.

III. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am gegen 11.15 Uhr im Gewerbegebiet „Hoher Staden“ in Sch. auf dem Parkplatz des dortigen Aldi-Marktes ereignet hat.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug, Marke Ford Focus, amtliches Kennzeichen - , eine der mehreren Fahrgassen des Parkplatzes aus Richtung „Hoher Staden“ kommend. Die Beklagte zu 2 hatte mit dem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1, Marke Seat, amtliches Kennzeichen - parallel zu der klägerseits befahrenen Fahrgasse, aus Sicht des Klägers gesehen rechts, quer über zwei Parktaschen gehalten, um sich dort mit der Zeugin Sch., einer Bekannten der Beklagten zu 2, zu unterhalten. Bei dem Versuch der Beklagten zu 2, nach Beendigung der Unterhaltung schräg vorwärts in die Fahrgasse einzufahren, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Zur näheren Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf die Luftbildaufnahmen in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 7.7.2015, Seiten 9 ff., GA 127 ff. Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 3 vor Klageerhebung mit anwaltlichem Schreiben vom 27.6.2014, GA 289/290, der Beklagten zu 3 unstreitig spätestens zugegangen am 30.6.2014, zur Zahlung der später klagegegenständlichen Hauptforderung auf. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 10.7.2014 lag der Beklagten zu 3 ein Auszug aus der den Unfall betreffenden Ermittlungsakte der Zentralen Bußgeldbehörde St. Ingbert noch nicht vor. Mit der Übersendung eines Auszugs aus der Ermittlungsakte wurden nach der unstreitig gebliebenen Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderung die Klägervertreter beauftragt, die diesen Auftrag annahmen und der Beklagten zu 3 mit Schreiben vom 21.8.2014 besagten Aktenauszug übersandten.

Der Kläger hat zum Unfallgeschehen behauptet, die Beklagte zu 2 sei für ihn völlig überraschend von der rechten Seite in die Fahrgasse eingefahren. Er selbst sei mit angepasster Geschwindigkeit die Fahrgasse entlang gefahren. Kurz bevor er das Beklagtenfahrzeug erreicht habe, habe er sein Fahrzeug abgebremst, um – von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten – in eine aus seiner Sicht linksseitig gelegene Parktasche einzufahren. Er habe in Höhe des Beklagtenfahrzeugs gestanden oder sei möglicherweise noch geringfügig gerollt, als die Beklagte zu 2 gegen seinen rechten vorderen Kotflügel gefahren sei. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen.

Mit seiner beim Amtsgericht Saarbrücken am 8.7.2014 eingereichten Klage, die das Datum vom 10.7.2014 trägt, GA 1, hat der Kläger die Kosten der durchgeführten Reparatur seines Fahrzeugs bei der Firma pp. i.H.v. 6.200,46 € brutto, eine Wertminderung i.H.v. 800 €, Mietwagenkosten i.H.v. 1.031,29 € brutto sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 26 €, mithin eine Hauptforderung i.H.v. 8.057,75 €, sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 808,13 € ersetzt verlangt.

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.057,75 € sowie weitere 808,13 €, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2014 zu zahlen. Nachdem das Verfahren auf Antrag des Klägers an das Landgericht Saarbrücken verwiesen worden war und die Beklagten zu 1-3 die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung in der Klageerwiderung i.H.v. 4.028,27 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt hatten, hat das Landgericht dem Kläger diesen Betrag durch Teilanerkenntnisurteil vom 9.10.2014, GA 58/59, zugesprochen. Der durch Teilanerkenntnisurteil ausgeurteilte Betrag ist nach Zahlung durch die Beklagte zu 3 am 25.10.2014 bei dem Kläger eingegangen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.028,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 8.057,75 € vom 1.7.2014 bis 23.10.2014 und aus einem Betrag i.H.v. 4.028,87 € ab dem 24.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben vorgetragen, die Beklagte zu 2 sei nach Beendigung des Gesprächs schräg über mehrere Parktaschen in die Fahrgasse gefahren, um – so der Vortrag in der Klageerwiderung – dort ihre Fahrt geradeaus fortzusetzen beziehungsweise – so der Vortrag in der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 2 – danach rückwärts einzuparken. Während dessen habe sich der Kläger mit völlig unangepasster Geschwindigkeit, weit jenseits der 30 km/h von hinten genähert und sei infolge Unachtsamkeit mit der vorderen rechten Ecke seines Fahrzeugs in den linken vorderen Kotflügelbereich des Beklagtenfahrzeugs gefahren. Bevor die Beklagte zu 2 in die Fahrgasse eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug des Klägers wahrgenommen, welches jedoch noch sehr weit entfernt gewesen sei. Sie sei nach vorne in die Parkgasse gefahren und bereits dabei gewesen, den Rückwärtsgang einzulegen, als es zu der Kollision gekommen sei.

Das Landgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 2 (informatorisch) angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros Dr. P.. Mit dem am 18.11.2015 verkündeten Urteil, GA 189 ff., auf dessen tatsächliche Feststellungen der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, hat das Landgericht die Beklagten ausgehend von einer Haftungsquote von 80 % als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger (weitere) 2.417,33 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.7.2014 bis 23.10.2014 und aus einem Betrag i.H.v. 4.028,87 € ab dem 24.10.2014, sowie an den Kläger weitere 650,34 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.7.2014. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 70 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 30 % auferlegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 2 habe gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, denn sie habe bei der Einfahrt in die Fahrgasse das klägerische Fahrzeug nicht hinreichend beachtet. Den Kläger treffe seinerseits kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot, allerdings sei auf seiner Seite die Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 20 % zu berücksichtigen. Soweit die Beklagten den Klageanspruch teilweise anerkannt hätten, seien dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wenden die Beklagten ein, sie hafteten im Ergebnis nicht zu 80 v. H., sondern allenfalls zu 50 v.H., weshalb die Beklagten ihren Haftungsanteil durch den unstreitig gezahlten Betrag i.H.v. 4.028,88 € erfüllt hätten.

Entgegen der Ausführungen des Landgerichts habe auch der Kläger gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug in ständiger Bremsbereitschaft zu bewegen, um es jederzeit unfallvermeidend zum Stillstand bringen zu können. Dieses Gebot habe der Kläger nicht beachtet. Der Sachverständige Herr Dr. P. habe festgestellt, dass von einer wahrscheinlichen Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von 10 km/h – 20 km/h auszugehen sei. Die Annahme des Landgerichts, man dürfe nur von einer Geschwindigkeit von 10 km/h ausgehen, weil dem Kläger eine höhere Geschwindigkeit nicht nachzuweisen sei, sei nicht zutreffend. Der Kläger selbst habe in seiner Klageschrift ausgeführt, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs stark reduziert habe, bevor es zur Kollision gekommen sei. Mit Blick darauf könne es nicht zutreffen, dass die Geschwindigkeit des Klägers lediglich 10 km/h betragen habe.

Doch selbst wenn dem so gewesen sein sollte, sei der Kläger nicht in steter Bremsbereitschaft gefahren. Ebenso wenig sei er mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Wäre er bremsbereit gewesen, hätte er laut den Feststellungen des Sachverständigen die Kollision beider Fahrzeuge vermeiden können. Wäre er Schrittgeschwindigkeit gefahren, d.h. mit einer Geschwindigkeit zwischen 4 km/h und 7 km/h, wäre es ebenso wenig zu einer Kollision gekommen.

Treffe daher den Kläger ebenfalls ein Mitverschulden an dem Unfallereignis, sei von einer beiderseitigen Haftungsquote i.H.v. 50 v.H. auszugehen und dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts sowohl hinsichtlich der Hauptforderung, als auch hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten zu korrigieren. Soweit es die Verurteilung zum Ausgleich außergerichtlicher Anwaltskosten anbetreffe, bestehe eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten schon deshalb nicht, weil sie sich zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch nicht in Verzug befunden hätten.

Die Beklagten beantragen (wörtlich), GA 224,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.11.2015 – Az. 9 O 327/14 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (wörtlich), GA 239,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlussberufung,
1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.10.2015 – Az. 9 O 327/14 – dem Kläger 20 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 80 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken zu verurteilen, an den Kläger 2.417,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.446,20 € vom 1.7.2014 – 23.10.2015 und aus 2.417,33 € seit dem 24.10.2015 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens nur von einer vorkollisionären Geschwindigkeit des Klägers von 10 km/h ausgegangen werden, dies sei in der konkreten Situation und angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht zu schnell gewesen. Der Bereich des Parkplatzes, in dem sich der Unfall ereignet habe, sei zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes fast vollkommen leer gewesen. Die Beklagte zu 2 habe aus Sicht des Klägers neben der Fahrgasse quer auf den Parktaschen gestanden. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass von dem Beklagtenfahrzeug keine Gefahr ausging, da sich die Beklagte zu 2 mit einer neben ihrem Fahrzeug stehenden Bekannten unterhalten habe. Zudem sei die von dem Kläger benutzte Fahrgasse überdurchschnittlich breit gewesen (7 m). Unter diesem Gesichtspunkt sei die von dem Sachverständigen festgestellte Geschwindigkeit ausreichend langsam gewesen.

Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Zins- und die Kostenentscheidung des Landgerichts, die er für rechtsfehlerhaft hält. Das Landgericht habe dem Kläger Zinsen erst ab Zustellung der Klageschrift (13.7.2014) zugesprochen, weil angenommen habe, ein früherer Verzugseintritt sei klägerseits nicht ausreichend dargetan worden. Unstreitig sei die Beklagte zu 3 vorgerichtlich mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 27.6.2014 – zusammen mit weiterem außergerichtlichen Schriftverkehr erstmals vorgelegt mit der Berufungsbegründung, GA 256 ff. – unter Fristsetzung und Klageandrohung zur Zahlung aufgefordert worden. Dass der Kläger der Beklagten zu 3 eine Frist zur Zahlung gesetzt habe, bedeute nicht, dass Verzug erst mit Fristablauf eintrete; die Fristsetzung bedeute lediglich eine Stundung der Forderung, durch die sich der Gläubiger bis zum Fristablauf selbst zur Zurückhaltung verpflichte. Der Kläger sei berechtigt gewesen, von den Beklagten 80 % seines Gesamtschadens, also einen Betrag i.H.v. 6.446,20 € zu fordern. Aus diesem Betrag könne er Verzugszinsen ab dem 1.7.2014 fordern, nach der Teilzahlung vom 24.10.2014 i.H.v. 4.028,88 € seien noch 2.417,32 € verblieben.

Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 93 ZPO als gegeben angesehen und daher ein Großteil der Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt habe, habe das Landgericht „übersehen“, dass die Beklagte zu 3 bereits mit Schreiben vom 14.5.2014 über den streitgegenständlichen Unfall benachrichtigt worden sei. Dieses Schreiben sei der Beklagten zu 3 spätestens am 16.5.2014 zugegangen. Dabei seien ihr sämtliche Informationen, die sie benötigt habe, um ihre Verpflichtung zu überprüfen, übermittelt worden. Mit Schreiben vom 22.5.2014 habe sie den Eingang des Schreibens bestätigt. Folglich habe sie bis zur Klageerhebung (10.7.2014) acht Wochen Zeit gehabt, um dem Grunde nach festzustellen, dass sie zum Schadensersatz verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 2.6.2014 – fünf Wochen vor Klageerhebung – sei der Großteil der Forderung des Klägers beziffert und belegt worden. Mit Schreiben vom 5.6.2014 habe die Beklagte zu 3 mitgeteilt, dass sie ihre Haftung nicht beurteilen könne. Mit Schreiben vom 27.6.2014, zugegangen spätestens am 30.6.2014, sei die Beklagte zu 3 letztmals zur Zahlung aufgefordert worden. Bis zur Klageerhebung am 10.7.2014 habe sie damit erneut zehn Tage gehabt, um die Berechtigung von vier Einzelforderungen zu prüfen. Im Hinblick darauf, dass der streitgegenständliche Unfall bereits neun Wochen zurückgelegen habe und bis dahin keine Zahlungen erfolgt gewesen seien, sei dies ausreichend gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es erstinstanzlich nicht Sache des Klägers gewesen darzulegen, wie lange er seine Forderungen durch Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 3 gestundet habe. Dies sei aber auch nicht entscheidungserheblich, da die der Beklagten zu 3 gesetzten Fristen zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst verstrichen gewesen seien.

Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die der Beklagten zu 3 zuzubilligende Prüffrist bei Klageerhebung am 8.7.2014 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Kläger habe weder dargelegt, dass die im Schreiben vom 27.6.2014 gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei, noch die Frist eines früheren Schreibens. Soweit er nunmehr zweitinstanzlich seinen Vortrag nachbessere, sei dieser Vortrag „präkludiert“. Die der Beklagten zuzubilligenden Prüffrist von 4-6 Wochen sei, jedenfalls gerechnet von dem Schreiben vom 27.6.2014 an, bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Auch habe der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Auszug aus der Ermittlungsakte noch nicht zur Verfügung gestanden, weshalb sie noch nicht in der Lage gewesen sei, alle Unterlagen zu überprüfen, die für die Beurteilung von Haftungsgrundlage und – umfang erforderlich gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.3.2015 (GA 87 ff.), vom 27.10.2015 (GA 186/187) und des Senats vom 26.1.2017 (GA 292 ff.) Bezug genommen.

B.

Die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien erzielen beide einen eingeschränkten Teilerfolg.

I. Berufung

Die nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist nur in Bezug auf die ausgeurteilten Zinsen zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos, denn die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, den Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten zu 1 – 3 als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als auch der Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens einzustehen haben, weil die streitgegenständlichen Unfallschäden bei dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Unfall auch für keinen der unfallbeteiligten Fahrer – weder die Beklagte zu 2 noch den Kläger – ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Diese Beurteilung des Landgerichts ist zutreffend und wird zweitinstanzlich auch von keiner der Parteien mehr in Zweifel gezogen.

2. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass neben der beiderseitigen Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten zudem ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 2) nach § 1 Abs. 2 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen ist, während ein unfallursächliches Verschulden des Klägers hingegen nicht nachgewiesen ist.

a) Gemäß § 17 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 3 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter und -führer zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (st. Rspr., BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, Rn. 15 bei Juris; Senat, Urteil vom 1.12.2016 – 4 U 109/15, bei Juris Rn. 30; Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14, NJW-RR 2015, 223 Rn. 31). Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (Senat, Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14, aaO Rn. 31).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise und von der Berufung unangegriffen auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass den Beklagten außer der Betriebsgefahr des Pkw Seat Seat das unfallursächliche pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 2 als Fahrerin zur Last fällt.

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu 2 vorliegend an der Unfallstelle zwar nicht gegen das Gefährdungsverbot aus § 10 Satz 1 StVO verstoßen hat, ihr aber ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO zur Last fällt.

(1) Nach § 10 Satz 1 StVO hat u.a. derjenige, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach wohl vorherrschender Auffassung kommt eine unmittelbare oder zumindest eine analoge Anwendung von § 10 Satz 1 StVO auf einem – wie hier – öffentlichen Parkplatz nur dort in Betracht, wo verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche – etwa einem Zu- und Abfahrtsweg – einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen – etwa die einzelnen Parkgassen – als (insoweit untergeordnete) „andere Straßenteile“ einzustufen (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 – 14 U 2515/13, bei Juris Rn. 15; OLG Köln, MDR 1999, 675 – bei Juris Rn. 4; OLG Celle, DAR 2000, 216 – bei Juris Rn. 4 ff.; OLG Hamm, RuS 1994, 52 – bei Juris Rn. 6). Handelt es sich bei einem bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestalteten Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO, ob unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen (OLG Hamm, NJW 2015, 413 Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2010 – 1 U 156/09, bei Juris Rn. 21; KG, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08, bei Juris Rn. 7 f.; OLG Sachsen-Anhalt, SVR 2007, 61 – bei Juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: JurisPK-StrVerkR/Scholten, 1. Aufl., § 10 Rn. 36).

(2) Ausgehend hiervon ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger vorliegend im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 nicht nach § 10 Satz 1 StVO bevorrechtigt war, weil es sich bei der hier interessierenden Fahrgasse, auf der sich der Unfall ereignet hat, ausweislich der Luftbildaufnahmen in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 7.7.2015 um eine Durchfahrtsgasse zwischen zwei Parkplatzreihen handelt, die ausgehend ihrer baulichen Anlage und von der fehlenden Mittelstreifenmarkierung keinen eindeutigen Straßencharakter aufweist, sondern nach dem objektiven Erscheinungsbild dem Parkplatzsucherverkehr und der Ermöglichung des Ein- und Ausparkens diente und nicht dem fließenden Verkehr.

bb) Die Beklagte zu 2 hat jedoch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

(1) Das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verlangt von einem Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Wiewohl Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen und der Ein- und Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn trifft, weshalb im Grundsatz auf öffentlichen Parkplätzen die gegenseitigen Rücksichtspflichten einander angenähert sind (vgl. OLG Hamm, NJW 2015, 413 Rn. 16), können auch hier je nach Fallgestaltung die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung aus § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/16, bei Juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14, bei Juris Rn. 35 f.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476 Rn. 11 jeweils zur Wertung aus § 9 Abs. 5 StVO; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 354 Rn. 13 und NJW-RR 2009, 1250 Rn. 8 zur Wertung aus § 14 StVO).

(2) So liegt es auch hier. Die ohnehin von der Beklagten zu 2 zu fordernde erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme auf Parkplätzen (vgl. nachfolgend unter c), bb), (1)) war unter den im Streitfall vorliegenden Umständen noch dadurch gesteigert, dass sie aus Sicht der auf der Fahrgasse herannahenden Verkehrsteilnehmer kein aus- oder einparkendes Fahrzeug darstellte, sondern ein quer auf zwei Parktaschen nicht verkehrsbedingt anhaltendes Fahrzeug, deren Insassin sich mit einer neben dem Fahrzeug stehenden Fußgängerin unterhielt. Der Gefährlichkeit des eigenen Anfahrens auf die Fahrgasse aus dieser Situation heraus für die auf der Fahrgasse herannahenden Verkehrsteilnehmer hätte die Beklagte zu 2 entsprechend der Wertung des § 10 Satz 1 StVO durch ihr eigenes Fahrverhalten Rechnung tragen und so vorsichtig fahren müssen, dass sie kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Die Beklagte zu 2 hätte deshalb nicht quer vorwärts in die Fahrgasse einfahren dürfen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass der sich von hinten annähernde Kläger, den die Beklagte zu 2 nach ihren eigenen Angaben in der informatorischen Anhörung noch vor Beginn ihres Anfahrvorgangs wahrgenommen hatte, sich auf das Fahrverhalten der Beklagten zu 2 einstellen und ihr den Vortritt auf der Fahrgasse lassen würde. Im Zweifel hätte die Beklagte zu 2 den eigenen Anfahrvorgang zurückstellen müssen.

(3) Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU 8/9) hat die Beklagte zu 2 den Unfall durch einen Verstoß gegen diese Sorgfaltsanforderungen verursacht.

c) Vergeblich wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, zu Lasten des Klägers sei lediglich die Betriebsgefahr des gefahrenen PkW Ford Focus zu berücksichtigen und ein darüber hinaus gehender unfallursächlicher Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO lasse sich nicht nachweisen.

aa) Das Landgericht ist auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. beanstandungsfrei zu dem Schluss gekommen, dass dem Kläger eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 10 km/h nicht nachzuweisen ist. Ohne Erfolg wendet die Berufung hiergegen ein, unter Berücksichtigung der Eigendarstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach er sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall wegen eines beabsichtigten Abbiegevorgangs in eine links gelegene Parktasche stark reduziert habe, müsse unmittelbar vor der Kollision von einer Geschwindigkeit des Klägers von mindestens 20 km/h ausgegangen werden. Dem ist nicht zu folgen. Die Sichtweise der Beklagten verkennt, dass das genaue Fahrverhalten des Klägers vor dem Unfall mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht näher aufgeklärt werden konnte und der vom Landgericht mit der Unfallrekonstruktion beauftragte Sachverständige Dr. P. anhand des Beschädigungsbildes der Fahrzeuge sowie der auf der Fahrgasse vorhandenen Spuren lediglich eine Aussage zu der wechselseitigen Kollisionsgeschwindigkeit der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge treffen konnte, wobei er für das Klägerfahrzeug eine wahrscheinliche Geschwindigkeit von 10 km/h – 20 km/h und für das Beklagtenfahrzeug eine wahrscheinliche Geschwindigkeit von 10 km/h – 15 km/h errechnet hat. Wie bereits erwähnt, sind bei der Haftungsabwägung nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind und müssen nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage außer Betracht bleiben (Senat, Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14, aaO Rn. 31). Mit der Behauptung, der Kläger sei unmittelbar vorkollisionär mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren, äußert die Berufung lediglich eine Vermutung. In Ermangelung von belastbaren Feststellungen des Sachverständigen hierzu ist dem Kläger eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als eine solche von 10 km/h nicht nachzuweisen.

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung genügen weder eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 10 km/h noch eine Kollisionsgeschwindigkeit in gleicher Höhe, um einen unfallursächlichen Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO zu bejahen.

(1) Im rechtlichen Ansatz trifft es zwar zu, dass wegen der oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse auf Parkplätzen im Allgemeinen von allen Parkplatzbenutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und gegenseitige Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 – 14 U 2515/13, bei Juris Rn. 17; OLG Sachsen-Anhalt, SVR 2007, 61 – bei Juris Rn. 38; KG, NZV 2010, 461 – bei Juris Rn. 7; OLG Koblenz, VersR 2001, 349 – bei Juris Rn. 9; KG, NZV 2003, 381 – bei Juris Rn. 8; OLG Köln, MDR 1999, 675 – bei Juris Rn. 3), und ausgehend hiervon der die Fahrgasse zwischen den Parktaschen Befahrende mit Rücksicht auf Rangierende stets langsam bei ständiger Bremsbereitschaft fahren muss (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a).

(2) Die dem Kläger nachweisbare Ausgangsgeschwindigkeit von 10 km/h war in der konkreten Situation und angesichts der örtlichen Gegebenheiten indes nicht zu schnell. Aufgrund des insoweit unstreitig gebliebenen Vorbringens des Klägers, § 138 Abs. 3 ZPO, ist davon auszugehen, dass der Bereich des Parkplatzes, in dem sich der Unfall ereignet hat, zum Unfallzeitpunkt weitgehend leer war, weshalb die Tatsache, dass der Kläger nur geringfügig über Schrittgeschwindigkeit (5-7 km/h, vgl.: Senat, Urteil vom 21.11.2014 – 4 U 21/14, bei Juris Rn. 91; Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14, bei Juris Rn. 52) gefahren ist, noch keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO rechtfertigt.

(3) Auch eine unter § 1 Abs. 2 StVO zu fassende Reaktionsverzögerung ist dem Kläger nicht anzulasten. Die vage Aussage des Sachverständigen, im Hinblick darauf, dass beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung gewesen seien, sei aus technischer Sicht von einer Vermeidbarkeit für beide Beteiligte bei entsprechend angepasster Fahrgeschwindigkeit und entsprechender Aufmerksamkeit bzw. Beobachtung des jeweils gegnerischen Fahrzeugs auszugehen (Sachverständigengutachten Seiten 32 und 34, GA 150 und GA 152), genügt nicht, um den von den Beklagten zu führenden Nachweis einer schuldhaften Reaktionsverzögerung des Klägers als geführt anzusehen. Der Kläger selbst hat geltend gemacht, die Beklagte zu 2 sei unmittelbar in dem Moment, in dem er im Begriff gewesen sei anzuhalten, um nach links in eine dort gelegene Parktasche abzubiegen, für ihn völlig überraschend in die Fahrgasse eingefahren und mit seinem Fahrzeug kollidiert. In Ermangelung von tatsächlichen Anknüpfungspunkten dazu, wann eine Reaktionsaufforderung an den Kläger ergangen ist, ist offen, ob dieser die Anfahrabsicht der Beklagten zu 2 in die Fahrgasse so frühzeitig erkennen konnte, dass er sein eigenes Fahrzeug noch so rechtzeitig vor dem Beklagtenfahrzeug hätte abbremsen können, um hierdurch den Unfall zu vermeiden. Für einen – vom Landgericht gar nicht in Betracht gezogenen – Anscheinsbeweis ist kein Raum. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der beim Vorwärtsfahren auf der Fahrgasse eines Parkplatzes mit einem vorwärts seitlich auf die Fahrgasse auffahrenden Pkw kollidiert, mit zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat (in Fortführung von Senat, Urteil vom 9.10.2014 – 4 U 46/14, bei Juris Rn. 49 und in Abgrenzung zu LG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 476 Rn. 12).

3. Bei der Würdigung der Gesamtumstände ist die vom Landgericht im Rahmen der Haftungsabwägung für den Streitfall angenommene Haftungsquote von 80 v.H. zu 20 v.H. zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden. Der schuldhafte Verstoß der Beklagten zu 2 gegen § 1 Abs. 2 StVO wiegt unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit ihres konkreten Fahrverhaltens – plötzliches Anfahren aus einer nicht verkehrsbedingten Halteposition im Bereich der Parktaschen schräg auf die Fahrgasse – schwer und rechtfertigt es, dass die Beklagten für die bei dem Unfall entstandenen Schäden des Klägers in ganz überwiegendem Umfang einzustehen haben.

4. Die vom Landgericht als erstattungsfähig angesehenen Unfallschäden des Klägers werden mit der Berufung nicht angegriffen. Die Beklagten haben die insgesamt vier Schadenspositionen der Höhe nach akzeptiert, dies gilt auch für die klägerseits eingeforderte Auslagenpauschale in Höhe von 26 €, weshalb der Senat eine Kürzung ausnahmsweise trotz Abweichung zu seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 9.1.2014 – 4 U 405/12, bei Juris Rn. 93 [25 €]) nicht für geboten erachtet. Von dem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 8.057,75 € ist ein Anteil i.H.v. 50 v.H. bereits durch die am 25.10.2014 eingegangene Zahlung der Beklagten zu 3 erfüllt, bei einer Haftungsquote in Höhe von 80 v.H. ist mithin noch ein Anteil von 30 v.H. offen, so dass das Landgericht dem Kläger mit Recht einen noch auszugleichenden Restanspruch in Höhe von 2.417,33 € zuerkannt hat.

5. Die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt dem Grunde nach ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und ist entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Beklagten nicht von dem Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen abhängig. Der Kostenerstattungsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des Klägers. Die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts dient bei Verkehrsunfällen in der Regel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb die insoweit anfallenden Kosten einen nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Unfallschaden darstellen. Ein einfach gelagerter Routinefall mit von vorneherein klarer Haftungslage, bei dem die Beauftragung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise nicht als erforderlich angesehen werden könnte (vgl. BGH, NJW 1995, 446), liegt augenscheinlich nicht vor. Auch die Beklagten machen dies nicht geltend. Die Höhe der vom Landgericht als erstattungsfähig zuerkannten Kosten aus einem berechtigten Streitwert von 6.446,20 € wird mit der Berufung nicht angegriffen. Sie ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

6. Der Zinsausspruch des Landgerichts beruht für beide Klageanträge auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer geringfügigen Korrektur bedarf die erstinstanzliche Entscheidung zu Gunsten der Beklagten insoweit, als dem Kläger im Rahmen der Entscheidung über den Klageantrag zu 1 für den Zeitraum ab dem 24.10.2014 Zinsen aus einem Betrag von 4.028,87 € zugesprochen wurden, obwohl ihm ab Eingang der unstreitigen Teilzahlung in Höhe von 4.028,88 € und der dadurch eingetretenen Teilerfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB nur noch die vom Landgericht ausgeurteilte Restforderung in Höhe von 2.417,33 € zusteht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger selbst mit seinem Anschlussberufungsantrag Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen ab dem 24.10.2014 nur noch aus dem Restbetrag in Höhe von 2.417,33 € fordert, ist die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Sinne zu Gunsten der Beklagten abzuändern.

II. Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Angriffe des Klägers in der Hauptsache auf die Entscheidung über die Zinsforderung und im Übrigen auf die Kostenentscheidung beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 27.6.1955 – II ZR 232/54, BGHZ 17, 392). In der Sache erzielt auch die Anschlussberufung nur einen beschränkten Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Zinsentscheidung des Landgerichts teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Zinsentscheidung des Landgerichts bedarf auf die Anschlussberufung des Klägers teilweise einer Korrektur.

a) Das Landgericht hat dem Kläger lediglich Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB [im Urteil irrig zitiert mit „§§ 288, 292 BGB“] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.7.2014 (Klagezustellung am 12.7.2014) zugesprochen, weil es der Auffassung war, der Kläger habe einen früheren Verzugseintritt nicht dargelegt. Der Kläger, so das Landgericht, habe zwar dargelegt, den Ersatz der streitgegenständlichen Schäden mit anwaltlichem Schreiben vom 27.6.2014 geltend gemacht zu haben, er habe aber nicht mitgeteilt, welche Frist er in diesem Schreiben gesetzt habe (LGU 11).

b) Gegen diese Beurteilung wendet sich der Kläger im Ergebnis ohne Erfolg.

aa) Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, wie die Anschlussberufung geltend macht, dass der Schuldner gemäß § 286 Abs. 1 BGB im Allgemeinen schon durch die Mahnung – also mit deren Zugang (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 35) – in Verzug gerät, ohne dass eine mit der Mahnung verbundene Fristsetzung daran grundsätzlich etwas ändert (BGH, NJW 1998, 66 – bei Juris Rn. 67 noch zu § 284 Abs. 1 BGB a.F.).

bb) Für die Regulierung von Unfallschäden aus Verkehrsunfällen gelten jedoch Besonderheiten. Zwar wird auch hier der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2010 – 3 W 15/10, bei Juris Rn. 14; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.6.2016 – 13 T 3/16, bei Juris Rn. 9 unter Hinweis auf BGH, VersR 1964, 749). Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug – trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung – nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 – 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 – 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 – 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276). Die Zuerkennung einer solchen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 17). Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 – 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277). Bei einem komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern (JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277). Gleiches gilt, wenn der Versicherer konkrete Unterlagen angefordert und deren Eingang abgewartet hatte, ohne dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt dem widersprochen hatte (JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277). Die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte rechtfertigt zwar in der Regel keine Verlängerung der Prüffrist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 – 3 U 199/89, NZV 1991, 312; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 – 7 U 499/09, bei Juris 15; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277). Selbst dann kann es aber im Einzelfall nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, dann auch die Prüffrist so angemessen verlängert, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann regulieren kann (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4).

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Verzugseintritt vor dem Datum der Rechtshängigkeit (12.7.2014) nicht festzustellen, auch nicht unter Berücksichtigung des erstmals zweitinstanzlich vorgelegten außergerichtlichen Schriftverkehrs vom 14.5.2014, 22.5.2014, 2.6.2014, 5.6.2014 und 27.6.2014. Aus diesem zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu 3 geführten Schriftverkehr ergibt sich, dass von einem zögerlichen Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3 vor Klageerhebung nicht gesprochen werden kann. Die Beklagte zu 3 hat, nachdem ihr mit Schreiben vom 14.5.2014 klägerseits zunächst nur ein Fragebogen mit den Daten der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge und eine Unfallschilderung aus Sicht des Klägers übersandt worden war, selbst aktiv auf eine zügige Regulierung insoweit hingewirkt, als sie die Klägervertreter mit Antwortschreiben vom 22.5.2014 aufgefordert hat, die Ersatzansprüche beziffert und belegt bekannt zu geben und im Übrigen mitgeteilt hat, zur Prüfung der Ersatzpflicht bemühe man sich um Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte und nach Akteneinsicht werde man sich unverzüglich mit den Klägervertretern in Verbindung setzen. Ein spezifiziertes Anspruchsschreiben, in dem sämtliche streitgegenständlichen Schäden beziffert worden waren, lag erst mit dem Schreiben vom 27.6.2014 vor, wobei für den Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten zu 3 nach dem unstreitig gebliebenen Klägervortrag auf den 30.6.2014 abzustellen ist. Soweit der Kläger sich für den Beginn der Prüffrist auf das vorangegangene Schreiben vom 2.6.2014 berufen möchte, welches der Beklagten zu 3 ausweislich ihres Antwortschreibens vom 5.6.2014 spätestens an diesem Tag vorlag, ist festzustellen, dass es sich hierbei nach eigener Darstellung ausdrücklich nur um eine vorläufige Schadensberechnung – in Reaktion auf die Aufforderung durch die Beklagte zu 3 – handelte, die durch das Schreiben vom 27.6.2014 in der in Hauptposition des Fahrzeugschadens abgeändert und um die Position der Mietwagenkosten erweitert worden war, weshalb der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Auffassung ist, dass der Beklagten zu 3 ab Zugang des Schreibens vom 27.6.2014 jedenfalls eine (teilweise erneute, verlängerte) Prüffrist von 2 – 3 weiteren Wochen zuzubilligen war (vgl. OLG München, Urteil vom 26.2.2016 – 10 U 579/15, bei Juris Rn. 49). Verzug der Beklagten vor Eintritt der Rechtshängigkeit war damit nicht eingetreten. Ob unbeschadet dessen eine angemessene Verlängerung der Prüffrist auch vor dem Hintergrund geboten war, dass die Klägervertreter sich darauf eingelassen hatten, die Beklagte zu 3 bei der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu unterstützen, wofür der unstreitig gebliebene Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung spricht, kann offen bleiben.

c) Dem Kläger stehen die mit Wirkung ab dem 1.7.2014 verlangten Zinsen allerdings teilweise – nämlich in Höhe von 4 % aus einem Teilbetrag von 800 € – nach §§ 849, 246 BGB zu.

aa) Die von den allgemeinen Vorschriften (§§ 286, 288, 291 BGB) abweichende Zinsregelung aus § 849 BGB greift auch im Rahmen der Gefährdungstatbestände aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2007 – 1 U 204/06, bei Juris Rn. 32), wobei der Verzinsung nach § 849 BGB nicht alle Beträge, die wegen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache geschuldet werden, unterliegen, sondern nur die Ersatzsumme, die im Falle der Entziehung einer Sache für deren Wert oder im Falle der Beschädigung für deren nach der Wiederherstellung verbleibende Wertminderung geschuldet wird (BGH, VersR 1962, 548, 549). Andere Ersatzbeträge, wie beispielsweise die Kosten der Reparatur, fallen nicht unter die Verzinsungsmöglichkeit nach § 849 BGB (BGH a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.3.1998 – 3 U 762/97, bei Juris Rn. 25).

bb) Im Streitfall besteht mithin nur für die Schadensposition „Wertminderung in Höhe von 800 €“ ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung nach §§ 849, 246 BGB. Dem Kläger sind ausgehend von seinem Antrag (§§ 308 Abs. 1, 528 ZPO) für den Zeitraum vom 1.7.2014 an bis zum 12.7.2014 Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus einem Teilbetrag von 800 € zuzusprechen.

d) Ferner bedarf die erstinstanzliche Zinsentscheidung einer Korrektur auch insoweit, als Landgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 13.7.2014 bis zum 23.10.2014 Zinsen nur aus einem Betrag in Höhe von 2.417,33 € zugesprochen hat. Mit Recht macht die Anschlussberufung geltend, dass der Kläger bis zum Eingang der Teilzahlung einen Anspruch auf Verzinsung seiner berechtigten Gesamtforderung hat. Dem Kläger stehen deshalb entsprechend seinem Berufungsantrag für den Zeitraum vom 13.7.2014 bis zum 23.10.2014 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.446,20 € zu und ab dem 24.10.2014 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem – nach teilweiser Erfüllung noch verbliebenen – Restbetrag in Höhe von 2.417,33 €. Soweit die Zinsentscheidung ab dem 24.10.2014 eine Abänderung zu Ungunsten des Klägers bedeutet, erfolgt die Korrektur auf die Berufung der Beklagten (s.o.).

2. Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Anschlussberufung auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht im Rahmen der getroffenen Kostenmischentscheidung in Anwendung von § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits für den anerkannten Teil der Hauptforderung auferlegt. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen vor. Die Beklagten hatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Veranlassung zur Klage gegeben und sie haben die Teilforderung in Höhe von 4.028,27 € „sofort“ anerkannt.

a) Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 21; OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 1536 Rn. 3).

b) Vorliegend hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 8.7.2014, auf den für die Frage der Klageveranlassung abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 21 ff.), noch keinen Anlass anzunehmen, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Vor Ablauf der dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zuzubilligenden Prüffrist tritt nicht nur in der Regel kein Verzug ein, sondern ist auch eine Klage nicht veranlasst (Senat, aaO, bei Juris Rn. 16; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 276). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen war die der Beklagten zu 3 zuzubilligende Prüffrist bei Einreichung der Klage nicht verstrichen, noch nicht einmal die mit Schreiben vom 27.6.2014 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 9.7.2014 war abgelaufen. Die Klageeinreichung am 8.7.2014 erfolgte daher verfrüht.

c) Die Beklagten haben die Teilforderung in Höhe von 4.028,27 € auch „sofort“ anerkannt. Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – wie hier – kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57, 60Rn. 14 f.; Senat, Beschluss vom 5.12.2016 – 4 W 19/16, bei Juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – erfüllt.

d) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung enthält allerdings einen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten, weil die Vorschrift des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO unberücksichtigt geblieben ist, was der Senat gemäß §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO auch ohne gesonderten Antrag der Beklagten zu deren Gunsten korrigieren darf.

C.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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