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Entscheidungen

OWi

Insolvenzverfahren, Erzwingungshaft, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 12.09.2017 – 729 OWi 107/17 [b]

Leitsatz: Die Anordnung von Erzwingungshaft während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens ist als Zwangsvoll-streckung für einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig.
(Anschluss an LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546; Beschl. v. 4. 6. 2014 - 69 Qs 7/14; LG Hannover, Beschl. v. 7. 9. 2009 - 48 Qs (OWi) 101/09; LG Bochum, Beschl. v. 4. 12. 2012 - 9 Qs 86/12; LG Hechingen, Beschl. v. 24. 5. 2007 - 1 Qs 49/07 OWi).


729 OWi 107/17 [b]
Amtsgericht Dortmund
Beschluss

In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen

Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen,

weil die Anordnung der Erzwingungshaft im vorliegenden Verfahren während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger wäh-rend der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind (vgl. LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546; Beschl. v. 4. 6. 2014 - 69 Qs 7/14; LG Hannover, Beschl. v. 7. 9. 2009 - 48 Qs (OWi) 101/09; LG Bochum, Beschl. v. 4. 12. 2012 - 9 Qs 86/12; LG Hechingen, Beschl. v. 24. 5. 2007 - 1 Qs 49/07 OWi). Der die Vollstreckung wegen der Geldbuße Betreibende ist Insolvenzgläubiger, da § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich denjenigen, der wegen einer Geldbuße vollstreckt, als nachrangigen Insolvenzgläubiger bezeichnet und ihm eine Stellung innerhalb der Reihenfolge der Insolvenzgläubiger zuweist. Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zah-lungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entspre-chend zum neunten Abschnitt des OWiG „Vollstreckung von Bußgeldentscheidun-gen“. Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvoll-streckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 3.Juli 2006 - 505 Qs 54/06 - NJW 2007, 1541, 1542), überzeugt nicht (LG Duis-burg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546). Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Pots-dam, Beschl. v. 14. 9. 2006 - 21 Qs 108/06 - NStZ 2007, 293). Begründet wird diese Ansicht mit einem Verweis auf S. 156 der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Bundestagsdrucksache 12/7302. Dort führte der Rechtsausschuss aus, dass § 12 InsO des Regierungsent-wurfs, in dem es geheißen hatte, dass Zwangsvollstreckung im Sinne der Insolvenz-ordnung auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sei, entbehrlich erscheine, weil der Begriff der Zwangsvollstreckung auch ohne diese Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie der Zivilprozessordnung ver-standen werde und dort im Achten Buch unter der Bezeichnung „Zwangsvollstre-ckung“ sowohl die Einzelzwangsvollstreckung als auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt seien. Diese Ausführungen des Rechtsausschusses bezie-hen sich nur auf eine Problematik im Bereich der Zwangsvollstreckung nach der Zi-vilprozessordnung und lassen sich nicht dahin deuten, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses Zwangsvollstreckungen außerhalb der Zivilprozessordnung keine Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen. Im oben zitierten Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 137 f.) ist in der Begründung des Verbotes der Einzelvollstreckung während des Insolvenzver-fahrens (§ 100 InsO-Entwurf, jetzt § 89 InsO) auch nichts dazu gesagt, dass nach dem Willen der Bundesregierung entgegen der früheren Rechtslage nach der Kon-kursordnung nur Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozessordnung Zwangsvoll-streckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen (so auch LG Hechingen, a.a.O.). Der Wortlaut und die Systematik der Vorschriften §§ 39 Abs. 1, 87ff. InsO sprechen ebenfalls gegen eine solche enge Auslegung des Begriffs Zwangsvollstre-ckung in § 89 InsO (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird derjenige, der die Vollstreckung wegen einer Geldbuße betreibt, gerade als nachrangiger Insolvenzgläubiger eingestuft. Da-mit ließe es sich schlecht vereinbaren, wenn eine solche Zwangsvollstreckung wäh-rend des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt zulässig bliebe und dieser Gläubiger damit privilegiert würde. Erwägungen, wonach einem Betroffenen auch während ei-nes laufenden Insolvenzverfahrens genug Mittel zur Verfügung stehen können, um Geldbußen zu bezahlen (vgl. hierzu: LG Potsdam, Beschl. v. 12. 1. 2016 - 24 Qs 52/15 - NZI 2016, 652), führen demgegenüber nicht weiter. Im Übrigen hat eine sol-che Rechtsauffassung nicht zur Folge, dass das Begehen von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von laufenden Insolvenzverfahren dauerhaft nicht sanktioniert werden könnten. Nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden we-der durch den Insolvenzplan ausgeschlossen (§ 225 Abs. 3 InsO) noch von der et-waigen Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 2 InsO). Ferner ruht gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG die Vollstreckungsverjährung (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546).
Dortmund, 12.09.2017
Amtsgericht



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