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Entscheidungen

StPO

Besorgnis der Befangenheit, Unverhältnismäßigkeit der Haft

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bautzen, Beschl. v. 14.11.2017 - 40 Ds 560 Js 24562/15

Leitsatz: Zur Besorgnis der Befangenheit bei unverhältnismäßig langer Dauer der Haft nach § 230 StPO


BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Nötigung in 4 tateinheitl. Fällen in Tatmehrheit mit gefährl. Körperverletzung
ergeht am 14.11.2017
durch den Direktor des Amtsgerichts Bautzen nachfolgende Entscheidung:
Das gegen Richter am Amtsgericht pp. gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten wird für begründet erklärt.

Gründe:
1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 04.04.2015 der Nötigung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben. Die am 28.04.2016 bei dem Amtsgericht Bautzen eingegangene Anklage der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen, hat der nun abgelehnte (Straf-)Richter durch Beschluss vom 10.05.2016 (GA 99) zur Hauptverhandlung zugelassen. Termin hierfür hat er mit Verfügung vom 10.08.2016 (GA 101) auf den 05.10.2016 bestimmt. Wegen Verhinderung eines Zeugen hat der nun abgelehnte Richter mit Verfügung vom 17.01.2017 (GA 107) die Hauptverhandlung auf den 01.03.2017 verlegt. Zu dieser Hauptverhandlung ist der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen, ohne dass sein Ausbleiben entschuldigt ist. Der nun abgelehnte Richter hat hierauf die Vorführung des Angeklagten angeordnet, die daran gescheitert ist, dass der Angeklagte sich nicht zu Hause aufgehalten hat. Auf Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat der nun ablehnende Richter gegen den Angeklagten Sitzungshaft gern. § 230 Abs. 2 StPO angeordnet.
2. Unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme am 07.04.2017 ist der Angeklagte dem nun abgelehnten Richter vorgeführt worden. Dieser hat nach Vernehmung des Angeklagten den Haftbefehl vom 01.03.2017 in Vollzug gesetzt und dem Angeklagten die im Rubrum bezeichnete Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin beigeordnet (GA 122 ff.) Hierauf ist der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt Görlitz aufgenommen worden.
3. Mit Verfügung vom 10.04.2017 (GA 130 R) hat der nun abgelehnte Richter der Pflichtverteidigerin Akteneinsicht gewährt und Wiedervorlage „mE/1VVo genau" bestimmt. Nach Rückkunft der Akten am 25.04.2017 (GA 144) hat die Geschäftsstelle am Folgetag ihm die Akten wieder vorgelegt, worauf der nun abgelehnte Richter sogleich „Terminierung" verfügt hat (GA 144 R). Mit einem undatierten Schreiben, das am 08.05.2017 bei dem Amtsgericht Bautzen eingegangen ist, hat der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt (GA 145). Der Posteingangsstempel des Gerichts ist um den handschriftlichen Zusatz „TVfg. 30.8." ergänzt worden. Auf die dem nun abgelehnten Richter vorgelegte Eingabe hat dieser noch am selben Tag verfügt, dem Angeklagten mitzuteilen, dass er bereits eine Pflichtverteidigerin habe, und Wiedervorlage „z.T." bestimmt. Mit Schreiben vom 20.05.2017 (GA 146), beim Amtsgericht Bautzen eingegangen am 23.05.2017, hat der Angeklagte darum gebeten, ihm die Kontaktdaten der Pflichtverteidigerin mitzuteilen. Auf dem Posteingangsstempel ist der handschriftliche Vermerk „TVfg. 30.08." angebracht. Eine Abschrift dieser Eingabe ist der Pflichtverteidigerin übermittelt worden.
4. Mit Schreiben vom 27.07.2017 (GA 147), beim Amtsgericht Bautzen eingegangen am selben Tag, hat die Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen, um Mitteilung des Sachstandes gebeten. Auf dem Posteingangsstempel ist der handschriftliche Vermerk „TVfg. 30.8" angebracht. Mit Schreiben vom 28.07.2017 (GA 148), unterschrieben von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, hat das Amtsgericht Bautzen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, „dass Termin für Mittwoch, 30.08.2017 abgestimmt war, der aber wieder aufgehoben werden muss, da der zuständige Richter in der Woche vom 28.08.2017 bis 01.09.2017 kurzfristig aus privaten Gründen Urlaub plant."

5. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 (GA 149), per Telefax am selben Tag beim Amtsgericht Bautzen eingereicht, hat der im Rubrum bezeichnete Rechtsanwalt, jetziger Wahlver-teidiger des Angeklagten, mitgeteilt, er sei gebeten worden, dessen Verteidigung zu übernehmen, und die Erteilung eines Einzelsprechscheins beantragt. Der Vertreter des nun abgelehnten Strafrichters hat am 26.09.2017 den beantragten Einzelsprechschein erteilt, der dem jetzigen Wahlverteidiger des Angeklagten per Telefax am 28.09.2017 übermittelt worden ist. Unter Vorlage einer Vollmacht hat der jetzige Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 29.09.2017 (GA 152 f.) Akteneinsicht beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag hat er zudem Beschwerde gegen den Haftbefahl vom 01.03.2017 eingelegt. Beide Schriftsätze sind am 29.09.2017 nach 21.00 Uhr per Telefax bei dem Amtsgericht Bautzen eingereicht worden; die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Akte am 02.10.2017 der weiteren Vertreterin des nun abgelehnten Richters vorgelegt, die noch am selben Tag verfügt hat, dem Wahlverteidiger Akteneinsicht durch Übermittlung einer Duplikatsakte zu gewähren und die Originalakte dem abgelehnten Richter "nach Urlaubsrückkehr am 04.10.2017" vorzulegen (GA 155R). Am 05.10.2017 hat der nun abgelehnte Richter vermerkt, dass ihm die Akte "heute vorgelegt' worden sei. Zugleich hat er den Beschluss erlassen, den Haftbefehl aufzuheben. Auf Anordnung des nun abgelehnten Richters ist die Entlassungsanordnung am selben Tag per Telefax unter Benachrichtigung der Pflichtverteidigerin und des Wahlverteidigers dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Görlitz übermittelt worden (GA 156 ff.). Mit Verfügung vom 05.10.2017 (GA 164 f.) hat der nun abgelehnte Richter Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.11.2017 bestimmt.
6. Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 12.10.2017 (GA 169 ff.), bei dem Amtsge-richt Bautzen per Telefax eingereicht am 12.10.2017, hat der Angeklagte den in dieser Sache tätigen Strafrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begrün-dung ist im Wesentlichen ausgeführt, es erscheine als ein massiver und willkürlicher Verstoß gegen das Verfahrensrecht, dass der abgelehnte Richter die Haft des Ange-klagten fast 6 Monate habe andauern lassen, statt nach der Inhaftierung des Angeklag-ten einen zeitnahen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Die Aufrechterhaltung der Haft auf der Grundlage eines nach § 230 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehls über mehr als 7 Wochen sei unverhältnismäßig. Es sei zu vermuten, dass ohne die Einlegung der Beschwerde die Haft noch wesentlich länger angedauert hätte, als geschehen. Ein Richter, der das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten und die es schützenden Regeln der Strafprozessordnung derart grob missachte, könne einem Angeklagten als erkennender Richter nicht zugemutet werden.
7. Zu dem Ablehnungsgesuch hat sich der abgelehnte Richter mit Verfügung vom 16.10.2017 (GA 178 ff.) wie folgt dienstlich geäußert: Der Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle habe die Abstimmung eines möglichst zeitnahen Termins mit der Kanzlei der Pflichtverteidigerin und die "Vornotierung" des abgestimmten Termins oblegen. Auf Grund der Urlaubszeit und im Hinblick auf eine Vielzahl anhängiger Haftsachen in der dem abgelehnten Richter zugewiesenen Richterabteilung sei am 04.05.2017 ein Termin zur Hauptverhandlung für den 30.08.2017 mit der Pflichtverteidigerin abgestimmt worden. Dieser Termin habe jedoch wegen der kurzfristigen Urlaubsplanung des abge-lehnten Richters nicht durchgeführt werden können. Als dies mit Schreiben vom 28.07.2017 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, sei "die Ladung des für den

30.08.2017 vorbestimmten Hauptverhandlungstermins noch nicht abgefertigt" gewesen. Auf eine weitere Darstellung "der allein geschäftsinternen Abläufe" verzichte er, der abgelehnte Richter, an dieser Stelle. Nachdem der ursprünglich avisierte Hauptverhandlungstermin nicht mehr zu halten gewesen sei, sei es "gemäß der Verfahrensweise des internen Geschäftsablaufs zunächst Sache der Geschäftsstelle gewesen, einen neuen Termin entweder vor dem 30.08.2017 falls ein anderer Termin aufgehoben worden wäre — oder kurz danach vorzunotieren und mit der Verteidigerin abzustimmen". Die insoweit verantwortliche Urkundsbeamtin habe dem abgelehnten Richter am 09.10.2017 glaubhaft versichert, dass sie den Fristablauf in dieser Sache übersehen habe. Dieser Urkundsbeamtin, der auch der Führung der Haftliste obliege, habe stets alle Fristen beanstandungsfrei unter Kontrolle. Er, der abgelehnte Richter, räume allerdings ein, die Kontrolle über den Fristablauf nach dem 30.08.2017 nicht stets mit der allgemein gebotenen Sorgfalt überwacht zu haben. Seitens der Pflichtverteidigerin sei zu keinem Zeitpunkt auf die Haftfortdauer hingewiesen worden.
8. Die Staatsanwaltschaft und die Pflichtverteidigerin haben zu dem Ablehnungsgesuch des Angeklagten und der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters eine Stellungnahme nicht abgegeben. Der Wahlverteidiger hat für den Angeklagten geltend gemacht, die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit bei dem Angeklagten auszuräumen. Jener schiebe die Verantwortung für sein eklatant rechtswidriges Verhalten auf seine Geschäftsstelle und die Pflichtverteidigerin. Eine Terminierung auf den 30.08.2017 lasse sich den Akten nicht entnehmen. Auch die behauptete Terminierung auf den 30.08.2017 hätte aber für den Angeklagten eine Haftdauer von knapp 5 Monaten bedeutet. Der abgelehnte Richter behaupte selbst nicht, dass er im Zeitraum von Anfang April bis Ende August ausschließlich vorrangige Haftsachen zu verhandeln gehabt hätte. Allein die behauptete Terminierung auf den 30.08.2017 beinhalte einen eklatanten Rechtsverstoß, der die Besorgnis der Befangenheit begründe. Die Verzögerung der Terminierung beruhe nicht auf einem Versehen oder der eingeräumten mangelnden Aufsicht über die Geschäftsstelle, sondern der ausdrücklichen Weisung des abgelehnten Richters. Noch am 28.07.2017 sei es dem abgelehnten Richter "anscheinend vollkommen egal" gewesen, dass der Angeklagte weiterhin in Haft war. Hierdurch sei belegt, dass der abgelehnte Richter von der Schuld des Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung überzeugt sei.
9. Gemäß § 24 Absatz 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richter zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist hier gegeben.
Nach der — für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch maßgeblichen — Beurtei-lung eines vernünftigen Angeklagten besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn er bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Beschluss vom 08.05.2014 --1 StR 726/13, Rn. 11 m.w.N, zitiert nach Juris). Weder eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung des abgelehnten Richters noch ein ihm hierbei unterlaufener Rechtsfehler ist für sich genommen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BGH a.a.O., Rn. 12 m.w.N.); es müssen besondere Umstände hinzutreten.

Für die Untersuchungshaft ist in § 121 Abs. 1 StPO bestimmt, dass deren Vollzug wegen derselben Tat, solange kein auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel lautendes Urteil ergangen ist, nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hingegen gibt es für die sogenannte Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO eine entsprechende Fristenregelung nicht. Freilich ist auch und erst recht bei der Anordnung einer Maßnahme nach dieser Vorschrift, die lediglich die Feststellung voraussetzt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Denn ein Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 — 2 BVR 473/06, Rn. 16, zitiert nach Juris). Gerade die Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO verpflichtet daher das Gericht zu einer schleunigen Terminierung (vgl. Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 213 Rn. 8, § 230 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht darauf sind besondere Umstände, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richter rechtfertigen, gegeben, wenn in einer Haftsache der Angeklagte den Eindruck gewinnen kann, die Bestimmung eines zeitnahen Termins zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden unterbleibe ohne nachvollziehbaren Grund (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 2 Ss 83/05, zitiert nach Juris).
Einen solchen Eindruck kann hier der Angeklagte aufgrund der Verfahrensweise des abgelehnten Richters, auch wie sie ihm durch dessen dienstliche Äußerung vorn 16.10.2017 bekannt geworden ist, gewinnen. Eine Wiedervorlage der Akte an einen Richter, zumal den Vertreter des abgelehnten Richters, nach dessen Verfügung vorn 08.05.2017 (GA 145R), mit der der abgelehnte Richter „z.T.", also Wiedervorlage zum Termin der Hauptverhandlung angeordnet hat, ohne dass sich eine entsprechende Terminsverfügung bei den Akten befindet, ist erst für den 26.09.2017 und zwar aus Anlass der Beantragung eines Einzelsprechscheins durch den jetzigen Wahlverteidiger des Angeklagten dokumentiert (GA 149). Dieser Umstand lässt - objektiv - befürchten, dass sich der Angeklagte noch länger als bis zum 05.10.2017 ohne Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung in Haft befunden haben würde, wenn nicht sein jetziger Wahlverteidiger für ihn tätig geworden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die letztlich eingetretene Dauer der Sitzungshaft von nahezu sechs Monaten unter Berücksichtigung des staatlichen Interesses an der vollständigen Aufklärung der hier dem Angeklagten konkret vorgeworfenen Tat und, falls er sich dieser schuldig gemacht haben sollte, seiner raschen Bestrafung noch als verhältnismäßig angesehen werden könnte; eine längere Dauer wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig gewesen. Diese Sicht nimmt im Übrigen auch der abgelehnte Richter ein, denn er hat den Haftbefehl sofort aufgehoben, als er selbst am 05.10.2017 das Verfahren wieder bearbeitet hat. Eine Verantwortung dafür, dass bis zu diesem Tag eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden, sogar nicht einmal ein Termin hierfür - verbindlich - bestimmt worden war, träfe den abgelehnten Richter in der Wahrnehmung des Angeklagten bei verständiger Würdigung nur dann nicht, wenn dieser spätestens nun zur Kenntnis nehmen müsste, dass das eingetretene Versäumnis bei der Terminierung ausschließlich auf einem weisungswidrigen Verhaften der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruhte. Gerade hierzu schweigt aber die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters aufgrund seines ausdrücklichen Verzichts „auf die weitere Darstellung der allein geschäftsinternen Abläufe". Auch sein Eingeständnis, die Kontrolle über den Fristablauf nach dem 30.08.2017 nicht stets mit der allgemein gebotenen Sorgfalt überwacht zu haben, bleibt im Ungefähren. Weitere Aufklärung ist freilich schon deshalb geboten gewesen, weil die Aktenführung den genauen Gang des Verfahrens in der Zeit nach dem 26.04.2017, als der abgelehnte Richter „Terminierung" verfügt hat, nicht erkennen lässt. Zumindest aufgrund der verbliebenen, vom abgelehnten Richter zu vertretenden Ungewissheit kann der Angeklagte die Schlussfolgerung ziehen, nach seiner Inhaftierung habe der abgelehnte Richter die Bestimmung eines zeitnahen Termins zur Hauptverhandlung ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen.
10. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).


Einsender: RA A. Hüber, Dresden

Anmerkung:


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