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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Festgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2017 - 7 OWi 139/16

Leitsatz:


Amtsgericht Karlsruhe
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OWi
hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am 13.02.2017 beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2016 - 7 OWi 139/16 - wie folgt abgeändert:

1. Die dem Betroffenen zu erstattenden Auslagen werden auf 434,85 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.03.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zu 13% der Kasse der Stadt Karlsruhe zur Last. Im Übrigen hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:
Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 - 7 OWi 139/16 - war auf die Gegenvorstellung des Betroffenen hin abzuändern, da es sich bei der Gebühr nach Nummer 5115 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die Kriterien des § 14 RVG keine Bedeutung haben (vgl. Hierzu Burtioff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage 2014, Nr. 5115, Rd. Nr. 60). Da die Verwaltungsbehörde bei dem Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides vom 10.03.2016 Gebühren für die Nummer 5115 VV RVG in Höhe von 100,00 Euro angesetzt hat, sich jedoch die Rahmengebühr auf 160,00 Euro beläuft, waren weitere 60,00 Euro festzusetzen, sodass sich letztlich die gesamten festzusetzenden Auslagen auf 434,85 E belaufen.
Darüber hinaus war eine abändernde Entscheidung des Amtsgerichts nicht veranlasst. Auf die auch weiterhin zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 17.03.2016 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. §§ 473 Abs.1 und 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA P. Lauterbach, Solingen

Anmerkung:


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