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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung des Verteidigers, Ursächlichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Waldbröl, Beschl. v. 08.12.2017 - 40 Ds-225 Js 335/16-210/16

Leitsatz: Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr unerheblich.


Amtsgericht Waldbröl
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
hat das Amtsgericht Waldbröl durch den Richter am Amtsgericht am 08. Dezember 2017 beschlossen:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22.09.2017 werden die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 979,43 Euro festgesetzt, abzüglich des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 822,35 Euro.

Gründe

I.
Das Rechtsmittel des Pflichtverteidigers richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.2017, soweit die Rechtspflegerin die Entstehung der Gebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 132,00 Euro nebst anteiliger Mehrwertsteuer mangels Entstehung abgesetzt hat.

Dem liegt folgendes Geschehen zu Grunde:

Nachdem am 10.11.2016 bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hatte, wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt, um weitere umfangreiche polizeiliche Nachermittlungen durchzuführen. Nach deren Abschluss erhielt der Verteidiger Anfang Mai 2017 Akteneinsicht. Am 31.05.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO. Mit am 13.06.2017 formlos übersandtem, aber erst am 19.06.2017 zugegangenen Schriftsatz erhielt der Verteidiger zu diesem Antrag „Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang dieses Schreibens.“

Nachdem keine Stellungnahme erfolgt war, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 27.06.2017 auf Kosten der Staatskasse ein; von der Auferlegung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wurde gemäß § 467 Abs. 4 StPO abgesehen.

Erst am 30.06.2017 ging ein Schriftsatz des Verteidigers bei Gericht ein, mit dem dieser „ebenfalls anregte, das Verfahren gemäß § 154 StPO einzustellen.“

Der Verteidiger trägt vor, er habe mit seiner Anregung das Verfahren gefördert. Das Gericht hätte das Verfahren nicht vor Ablauf der gesetzten Frist einstellen dürfen.

II.

Das Rechtsmittel der (Rechtspfleger-)Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG ist zulässig, da der Beschwerdewert unter 200,00 Euro liegt. Auch in der Sache hat es Erfolg.

Da nach der Hauptverhandlung vom 10.11.2016 das Verfahren ausgesetzt wurde, konnte die Gebühr Nr. 4141 VV RVG grundsätzlich noch anfallen (vgl. BGH NJW 2011, 3166).

Nach der Anmerkung Absatz 2 zu Nr. 4141 VV soll der Rechtsanwalt die Zusatzgebühr nicht erhalten, wenn ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist (vgl. dazu und zum Folgenden Kroiß in Mayer/Kroiß, 7. Auflage 2018, RVG VV 4141, Rn. 14). An das Maß der Mitwirkung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwendigen anwaltlichen Mitwirkung, bestehen nicht.

Hier wurde der Verteidiger zu einer beabsichtigten Einstellung nach § 154 StPO angehört, da eine dem Angeklagten nachteilige Kostenentscheidung getroffen werden sollte (vgl. Meyer-Goßner, § 154 StPO, Rn. 16; OLG Oldenburg, StrFO 2010, 352). Dessen Zustimmung war allerdings nicht erforderlich.

Indem er (nach nochmals erfolgter Akteneinsicht) schriftsätzlich angeregt hat, das Verfahren einzustellen, hat der Verteidiger das Verfahren gefördert.

Dass seine Tätigkeit nicht ursächlich für die Einstellung war, ist insoweit ohne Relevanz (vgl. Burhoff, 4. Auflage 2014, RVG VV 4141, Rn. 18; N. Schneider, in Schneider/Wolf, 8. Auflage 2017, RVG VV 4141, Rn. 42; LG Bonn Beschluss vom 27.10.2005, 37 Qs 47/05 [unveröffentlicht]). Der Umstand, dass das Verfahren auch ohne sein Zutun ohnehin eingestellt worden wäre, ist hingegen grundsätzlich unerheblich (vgl. N. Schneider, in Schneider/Wolf, RVG VV 4141, Rn. 11).

Etwas anderes kann auch im hiesigen Fall nicht gelten, in dem das Verfahren objektiv ohne Zutun des Verteidigers bereits eingestellt worden war, da das Gericht die gesetzte Stellungnahmefrist versehentlich (aufgrund unerwartet langer Postlaufzeit des Anhörungsschreibens) nicht vollständig abgewartet hat. Es wäre willkürlich, wenn man den Vergütungsanspruch des Verteidigers für eine objektiv erbrachte Tätigkeit nur deshalb ablehnen würde, weil das Gericht bereits zuvor, ohne eine gesetzte Frist abzuwarten, das Verfahren eingestellt hat.


III.

Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, die Möglichkeit einer Beschwerdezulassung besteht nicht (vgl. nur N. Schneider, in Schneider/Wolf, § 11 RVG, Rn. 281).


Einsender: RiAG C. Becker, Waldbröl

Anmerkung:


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