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Entscheidungen

OWi

Entbindungsantrag, Ermessen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.12.2017 - (1 Z) 53 Ss-OWi 723/17 (374/17)

Leitsatz: Das Amtsgericht hat gemäß 73 Abs. 2 OWiG dem Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insoweit besteht für das Amtsgericht kein Ermessensspielraum.


Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Uberschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
hat der I. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat fir Bußgeldsachen durch
den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 8. Dezember 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Juli 2017 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.

Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 19. Januar 2017 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 24 km/h, die am 22. September 2016 um 8:22 Uhr auf der Bundesautobahn 2 bei 3,4, Fahrtrichtung Hannover, begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt.

Nach Einspruch des Betroffenen hat der Bußgeldrichter mit Verfügung vom 27. März 2017 Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. Juli 2017 anberaumt und hierzu den Betroffenen und dessen Verteidiger förmlich geladen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 12. Juli 2017, hat der Verteidiger neben Einwendungen gegen das in Anwendung gekommene Messverfahren unter Hervorhebung in Fettdruck beantragt, „den Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung am 14.07.2017 zu entbinden. " Zur Begründung wird ausgeführt: „Die Fahrereigenschaft des Betroffenen wird zugestanden. Mein Mandant wird sich zur Sache nicht äußern. Da nur reduzierte Rechtsfolgen zu erwarten sind, liegen die Voraussetzungen des 73 Abs. 2 OWiG vor. Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten. " (BI. 4 Anwaltsschriftsatz vom 11. Juli 2017).

Ohne Bescheidung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch Urteil vom 14. Juli 2017 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2017 verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung zum Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der nach der am 18. Juli 2017 erfolgten Urteilszustellung am 24. Juli 2017 bei Gericht angebrachte Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er mit weiterem bei Gericht am 27. Juli 2017 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet hat, dabei zugleich die Rechtsbeschwerde erhebt und die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. Juli 2017 als unbegründet zurückzuweisen.

II.
Der Antrag des Betroffenen hat — vorläufigen — Erfolg, er führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und auf die Rechtsbeschwerde hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. l, 2 OWiG statthaft und gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann als Prozessurteil nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden und im vorliegenden Fall — bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € — nur mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

a) Die Antragsbegründung enthält — entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 — eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG noch ausreichende Verfahrensrüge. Denn soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer unterbliebenen Entscheidung oder auf einer rechtsunwirksamen Ablehnung, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht nur dann verletzt, wenn der Betroffene daran gehindert wird, zu den für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern auch dann, wenn das Gericht eine Stellungnahme des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. dazu Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt, Art. 103, Rdnr. 94; ausf. statt vieler: Senatsbeschluss vom 19. November 2015, (l Z) 53-OWi 540/15 (278/15); Senatsbeschluss vom 1. August 2011, (1 Z) 53 Ss-OWi 239/11 (134/11), ebenso 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. September 2005, 2 Ss (OWi) 148 Z/02). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte ihn auf seinen Antrag von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und auf Grund einer Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör unter dem zweiten der beiden vorgenannten Aspekte verletzt worden sei.

b) Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs — vorläufigen — Erfolg. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aus vorgenanntem Grund zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Denn das Amtsgericht hat gemäß 73 Abs. 2 OWiG dem Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insoweit besteht für das Amtsgericht kein Ermessensspielraum (vgl. OLG Köln VRS 105, 207 ff. m.w.N.). So lag der Fall hier, denn der Verteidiger hatte in seinem schriftlichen Antrag vom 11. Juli 2017 ausgeführt, dass der Betroffene Fahrer des festgestellten, mit überhöher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens gewesen war und er darüber hinaus in einer Hauptverhandlung keine An gaben zur Sache machen werde. Das Bußgeldgericht hätte daher dem Antrag entsprechen müssen; der Amtsrichter hat jedoch den Antrag — rechtsfehlerhaft — nicht beschieden.

Darin, dass das Amtsgericht als Folge unterlassener Entscheidung über den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung und der Einspruchsverwerfung wegen vermeintlicher Säumnis des Betroffenen dessen Vorbringen zur Sache, nämlich das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlende Geständnis zur Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zur Kenntnis genommen, überprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 2 Ss (OWi) 50/11 1 63/11 m.w.N.). Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehörs dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734). Ein solcher Fall liegt hier vor.

c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht auch bei einer etwaigen Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen dessen schriftliche Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Urteils oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung wird einführen (vgl. § 74 Abs. 1 S 2 OWiG) und sich ggf. in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, (1 Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16) m.w.N.).

d) Für eine Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (S 79 Abs. 6 OWiG) besteht keine Veranlassung.


Einsender: RA U. Schleyer, Berlin

Anmerkung:


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