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Entscheidungen

Zivilrecht

Aktivlegitimation, Bestreiten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 - 13 W 53/16

Leitsatz: Ist die Aktivlegitimation des Geschädigten vorgerichtlich unstreitig, ist ein Bestreiten im gerichtlichen Verfahren belanglos.


13 W 53/16
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache pp.

hat der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main durch Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 568 ZPO am 28.10.2016 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.7.2016 aufgehoben. Das Gericht des ersten Rechtszuges wird angewiesen, der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Antragstellerin beabsichtigt, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Antragsgegner auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 11.2.2015 in G ereignet hat, zu verklagen.

Vorgerichtlich hat die Antragsgegnerin zu 1) eine Vorauszahlung von 2.500,- € im Juli 2015 und einen Nutzungsausfall in Höhe von 380,- € im Dezember 2015 an die Antragstellerin gezahlt. Mit der beabsichtigten Klage will die Antragstellerin weiteren Schadenersatz und Nutzungsausfall geltend machen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 3.5.2016 hat der weitere Prozessbevollmächtigte beider Antragsgegner mit Nichtwissen bestritten, dass die Antragstellerin Eigentümerin des von ihr geführten Pkw „Mini" sei. Des Weitern hat er darauf hingewiesen, dass unter dem 315 C 54116 beim Amtsgericht Darmstadt eine Klage des Antragsgegners zu 2) gegen die Antragstellerin und deren Haftpflichtversicherer anhängig sei. Die Antragstellerin wäre daher auf die Möglichkeit der Widerklage in dem bereits rechtshängigen amtsgerichtlichen Verfahren zu verweisen.

Die Antragstellerin hat daraufhin Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
vorgelegt, in welchen die Antragstellerin als Inhaberin der
Zulassungsbescheinigungen eingetragen ist. Hilfsweise hat sie Zeugenbeweis angeboten.

Mit Beschluss vom 25.7.2016, auf dessen Inhalt Blatt 114 bis 115 der Akte verwiesen wird, ist der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe vom Landgericht versagt worden, weil es an den notwendigen Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehle. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das beschädigte Fahrzeug in ihrem Eigentum gestanden habe und daher fehle es der Antragstellerin an der erforderlichen Aktivlegitimation für die beabsichtigte Klage.

Gegen den Beschluss, welcher der Antragstellerin am 17.8.2016 zugestellt worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 15.9.2016, der am 16.9.2016 bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Bei der Entscheidung vom 25.7.2016, so die Begründung, handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Mit der Beschwerdebegründung ist desweitern Vortrag zum Erwerb des Fahrzeuges und der Eigentumsstellung der Antragstellerin gehalten worden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2016, auf dessen Inhalt Blatt 126 bis 127 der Akte ebenfalls Bezug genommen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht die Akten zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine dingliche Eigentumsübertragung im Sinne einer dinglichen Übertragung auf die Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich sei.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gemn. § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument versagt werden, es fehle an der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation der Antragstellerin.
Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation erstmals im Schriftsatz des weiteren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner vom 3.5.2016 und den knappen späteren Ausführungen sind unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen an die Antragstellerin unbeachtlich. Die Frage der Aktivlegitimation stand im Rahmen der mehrmonatigen vorgerichtlichen Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1), der Haftpflichtversicherung des Antragsgegners zu 2), nie in Streit. Die Antragsgegnerin zu 1) leistete an die Antragstellerin vorgerichtlich einen Gesamtbetrag von 2.880,- E. Eine Begründung der Antragsgegner, dass im Vorfeld an eine Nichtberechtigte bezahlt worden und zwischenzeitlich eine Rückzahlung gefordert worden wäre, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ein einfaches Bestreiten mit Mitwissen ist daher nicht erheblich.

Auch ist der Vortrag der Antragsgegner insoweit widersprüchlich, als der Antragstellerin die Erhebung einer Widerklage vor dem Amtsgericht empfohlen wird. Warum der angeblich" nicht aktivlegitimierten Antragstellerin diese Empfehlung gegeben wird, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Widerklage bliebe nach der Argumentation der Antragsgegner mangels Aktivlegitimation auch ohne Erfolg. Eine Widerklage würde nur Sinn machen, wenn die Antragsgegnerin auch Eigentümerin des Fahrzeuges ist, was die Antragsgegner der Antragstellerin aber gerade absprechen wollen. Die Antragsgegner tragen daher in sich widersprüchlich vor.

Der Einwand der Antragstellerin, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, kann daher dahingestellt bleiben.

Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen. Es wird vom Erstgericht zu prüfen sein, ob unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und gegebenenfalls in welcher Höhe diese zu gewähren ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Rechtsmittel erfolgreich ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.


Einsender: RA T. Hein, Bad Vilbel

Anmerkung:


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