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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Cannabisanbau, rechtfertigender Notstand

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Grimma, Urt. v. 08.12.2017 - 2 Ls 106 Js 18122/16

Leitsatz: Zum rechtfertigenden Notstand beim Anbau von Cannabis,


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Strafverfahren gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verbrechens nach § 29a BtMG
hat das Amtsgericht Grimma Schöffengericht -
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 08.12.2017, an der teilgenommen haben
pp.
für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs 5 StPO)

Dem Angeklagten lag Folgendes zur Last:

Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 01.06.2016 habe der Angeklagte im Erdgeschoss seinen Wohnhauses Cannabispflanzen wissentlich und willentlich aufgezogen. Das Gewicht des Blattwerkes der Pflanzen habe 321 Gramm netto mit einem Wirkstoffgehalt von 3,5 % Delta 9 - Tetrahydrocannabinot betragen. Das Blattwerk habe unter Abzug eines zehnprozentigen Sicherheitsabschlages mithin über eine Mindestmasse von 10,10 Gramm Delta 9 - THC verfügt.

Wie der Angeklagte gewusst habe, sei er nicht im Besitz einer für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis gewesen.

Der Angeklagte habe sich deswegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

Der Freispruch beruht auf rechtlichen Gründen.

Den o.g. Sachverhalt hat der Angeklagten vollumfänglich eingeräumt. Der Tatbestand der genannten Strafnormen war daher erfüllt. Das Verhalten des Angeklagten war jedoch über den rechtfertigenden Notstand des § 34 StGB gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig.

Die einzelnen Voraussetzungen der Notstandslage, der Notstandhandlung und das subjektive Rechtfertigungselement lagen vor.

Insbesondere war im Rahmen der Notstandhandlung feststellen, dass das Verhalten des Angeklagten - das Anbauen des Cannabis zu Linderung der Krankheitssymptome seines Mitbewohners - das mildeste Mittel i.S.d. § 34 StGB war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der Einvernahme des Sachverständigen stand für das Gericht fest, dass das deutsche Gesundheitssystem der sehr individuellen Krankheitssituation des Zeugen pp. über Jahre hinweg nicht gerecht wurde und der Angeklagten und der Zeuge schlicht keinen anderen Weg als den der Selbstmedikamentation mit Cannabis gehen konnten.

Insbesondere hätte auch eine weiterreichende Diagnostik an der Charite in Berlin nicht viel bewirkt. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar bestätigt, was der Angeklagte und der Zeugen pp. selbst schon meinten: Die Chance, dass durch diese Diagnostik etwas „Theraphiebares" herausgekommen sei. sei minimal gewesen. Der Angeklagte leidet eben nicht unter einer bekannten und „normal diagnostizierbaren" Krankheit. Vielmehr weist er zahlreichste Krankheitssymptome auf, die - wenn überhaupt - nur zu einer Ausschlussdiagnose führen können. Bei derartigen Ausschlussdiagnosen geht es aber - so auch der Sachverständige - nur um die Linderung dieser Symptome und nicht um Heilung im klassischen Sinne. Eine weitere Diagnostik hätte daher an dem Zustand des Zeugen pp. nichts geändert. im Gegenzug hätte sie für ihn aber immenses Leid gebracht und maximale Anstrengung - sowohl körperlich als auch psychisch - erfordert. Dies gab sein Zustand aber kaum noch her.

Zudem standen nach den Ausführungen des Angeklagten und des Zeugen pp. welche wiederum vom Sachverständigen bestätigt wurden, keine Medikamente zur Verfügung, die ähnliche Linderung wie Cannabis bewirkt hätten.

Eine nach damaliger Rechtslage noch notwendige Ausnahmegenehmigung nach dem BtMG war für den Zeugen pp. real nicht zu erlangen. Er selbst schilderte nachvollziehbar, dass sich kein Arzt ansatzweise näher mit seiner Wahrnehmung, dass Cannabis ihm tatsächlich helfe, die ständigen Qualen zu überstehen, beschäftigen wollte. Der Sachverständige bestätigte dies und erklärte das damit, dass der Zeuge an keiner Krankheit leidet, die gesichert als Diagnose vorliege. Die Ausschlussdiagnose Chronic Fatigue Syndrome hat bisher keiner getroffen, was seinerseits daran läge, dass sich Ärzte sowieso grundsätzlich vor derartigen Diagnosen scheuen. Sie werden nur sehr selten gestellt. Die Folge einer fehlenden Diagnose ist aber auch, dass eine Ausnahmegenehmigung kaum zu erlangen ist. In den gesamten Jahren seit 2011 habe es nur wenige tausend Fälle gegeben, die ihrerseits nur bei diagnostizierten Krankheiten - z.B. Multiple Sklerose - ausgegeben worden seien.

Der Sachverständige hat die für den Zeugen und den Angeklagten als dessen wichtigste Bezugsperson durchlittene Zeit der Suche als Tragödie bezeichnet und als Ausweg nur den Umzug in die Niederlande gesehen.

Dass ein Umzug in die Niederlande kein milderes Mittel nach § 34 StGB sein kann, steht für das Gericht mit Blick darauf, dass die Beteiligten deutsche Staatsangehörige sind, fest. Vielmehr fasst diese Einordnung des Sachverständigen die Tragik und die ganz konkrete Hilflosigkeit der Medizin in diesem ganz konkreten Fall treffend zusammen und lässt keine Zweifel an der Erforderlichkeit des Handelns des Angeklagten i.S.d. § 34 StGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Kujus, Uferstraße 19, 04105 Leipzig

Anmerkung:


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