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Entscheidungen

Haftfragen

Telefonerlaubnis, Verweigerungsgründe, Familienangehöriger, Ausland, Pandemie

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Nürnberg, Beschl. v. 10.02.2022 - 57 Gs 1224/22

Eigener Leitsatz: Gründe der Anstaltsordnung haben bei der grundsätzlichen Frage von Genehmigungen von Telefonaten außer acht zu bleiben, weil § 119 StPO die Erteilung von Beschränkungen nur gestattet. soweit diese haftgrundbezogen sind. Die Wahrung der Anstaltsordnung im Rahmen der Vorschriften des BayUVollzG ist ausschließlich Sache der Justizvollzugsanstalt, nicht der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsgerichts.


Amtsgericht Nürnberg

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger;
Rechtsanwalt

wegen Raubes

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht am 10. Februar 2022 folgenden

Beschluss

1. Auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2021 hin wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 14.01.2022 aufgehoben.
2. Dem Beschuldigten wird ein nicht polizeilich überwachtes Telefonat mit seinem Sohn pp. genehmigt. Die Dauer des Telefonats ist auf das Besuchszeitkontingent des Beschuldigten anzurechnen.

Gründe:

Die Verfügung war aufzuheben, da sie nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.

Weshalb ein Telefonat mit dem im Ausland lebenden Sohn dem Zweck der Untersuchungshaft widersprechen soll, wie in der Verfügung apodiktisch behauptet, jedoch nicht näher begründet wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, Telefonate seien mit der Anstaltsordnung unvereinbar, ist - unabhängig davon, dass diese ebenfalls apodiktische Behauptung für das Gericht nicht nachvollziehbar ist - irrelevant; Gründe der Anstaltsordnung haben bei der grundsätzlichen Frage von Genehmigungen von Telefonaten außer acht zu bleiben, weil § 119 StPO die Erteilung von Beschränkungen nur gestattet. soweit diese haftgrundbezogen sind. Die Wahrung der Anstaltsordnung im Rahmen der Vorschriften des BayUVollzG ist ausschließlich Sache der Justizvollzugsanstalt, nicht der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsgerichts.

Soweit die Staatsanwaltschaft sich im Übrigen darauf beruft, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, trifft-dies - unabhängig von der Frage, ob Telefonate nur beim Vorliegen außer-gewöhnlicher Umstände zu genehmigen sind - vorliegend zum einen angesichts der unverändert fortdauernden Pandemielage, zum anderen aber auch angesichts der Tatsache, dass der Sohn im Ausland lebt und sich eine Anreise nach Deutschland nicht leisten kann, schlicht nicht zu.

Das Gericht hat die Telefonerlaubnis vorliegend ohne Anordnung einer polizeilichen Überwachung erteilt, da nicht ersichtlich ist, wie durch das Telefonat mit dem Sohn, der im Ausland lebt und in keinerlei Verbindung zu den verfahrensgegenständlichen Taten steht, das vorliegende Verfahren beeinträchtigt werden könnte.


Einsender: RA G. Loyens, Nürnberg

Anmerkung:


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