Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Bußgeldbescheid, Tatortbezeichnung, Wirksamkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 - IV - 3 RBs 29/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Tatortbezeichnung im Bußgeldbescheid.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
IV - 3 RBs 29/10
723 Js 1434/09 OWi StA Wuppertal
In der Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 24. Februar 2010
auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. November 2009
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:
Der Bußgeldbescheid vom 10. August 2009 genügt den Anforderungen, die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG an die Abgrenzungs- und Informationsfunktion zu stellen sind. Der objektive Erklärungswert der abgekürzten Tatortbezeichnung „Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100" ist dahingehend eindeutig, dass Tatort die Autobahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, war. Dass dort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt, wird ohnehin zusätzlich im weiteren Text mitgeteilt.
Soweit bei einer solchen Kurzbezeichnung auf Seiten des Adressaten im Einzelfall ein subjektiver Erläuterungsbedarf bestehen kann, ist das Minus gegenüber einer volltextlichen Tatortbezeichnung mit Einheitsangaben (Kilometer bzw. km/h) nicht derart gravierend, dass dies die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids zur Folge hätte. Indes wäre zur Verdeutlichung und zur Vermeidung formaler Einwände eine volltextliche Tatortbezeichnung zu bevorzugen, bei der die in die Kurzbezeichnung integrierte Messstellen- Nummer (hier: W/01-373,0/DO) unter Wegfall des Kürzels VV/01 nach Kilometerangabe und Fahrtrichtung aufgelöst wird (z. B. Wuppertal, Autobahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, 100 km/h).

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".