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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vorsatz, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 06.04.2010 - 1 Ss 185/09

Fundstellen:

Leitsatz: Zu den wesentliche Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter. Die Verwendung von Vordrucken , auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverschiebung kombinieren, ist zwar zulässig, Sie müssen aber vollständig ausgefüllt und abgefasst werden.

Einem juristischen Laien muss nicht zwangsläufig bewusst sein, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird.


1 Ss 185/09
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen pp.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlan-desgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 6. April 2010 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 21. Januar 2007 verurteilt wurde. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts — Schöffengerichts — beim Amtsgericht Neuwied vom 3. Dezember 2008 und des angefochtenen Urteils auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt.

Gründe
I.
Gegen den Angeklagten waren im Jahre 2008 bei dem Amtsgericht Neuwied mehrere Verfahren anhängig:
1. 2040 Js 16637/07 StA Koblenz - Anklageschrift zum Strafrichter vom 26. März 2007: Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 21. Januar 2007)
2. 2080 Js 80266/07 StA Koblenz - Anklageschrift zum Strafrichter vom 7. März 2008: Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 Fällen, darunter zum Nachteil einer seiner früheren Ehefrau des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Bedrohung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeit: 5. November 2007).
3. 2080 Js 77723/07 StA - Anklageschrift zum Strafrichter vom 11. März 2008: Vorwurf der versuchten Nötigung und der Beleidigung in 3 Fällen (Tatzeiten: September und Oktober 2007)
4. 2080 Js 9370/07 StA Koblenz — Anklageschrift zum Strafrichter vom 18. März 2008: Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Tatzeiten 6. November 2006 - 6. Juni 2007)
5. 2080 Js 79332/07 StA Koblenz — Anklageschrift zum Strafrichter vom 09. April 2008: Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht (Tatzeit April - Dezember 2007)
6. 2080 Js 33806/08 .StA Koblenz — Anklageschrift zum Strafrichter vom 20. Juni 2008: Vorwurf der Beleidigung und der Nötigung (Tatzeit: 11, April 2008)

II.
Diese Verfahren wurden von dem zuständigen Richter — teils als Strafrichter, teils als Vorsitzender des Schöffengerichts — wie folgt behandelt:
1. Auf BI. 52 der Akte 2040 Js 16637/07 StA Koblenz befindet sich ein teilweise aus-gefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach „in der Strafsachen gegen XXX volles Rubrum wie Bl. 34" eine nicht näher bezeichnete Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. In dem nachgehefteten, inhaltlich von der Geschäftsstelle weitgehend selbständig erstellten und fehlerhaft als Ausfertigung bezeichneten Schriftstück sind u.a. das Aktenzeichen 2040 Js 16637/07 und der 26. März 2007 als Datum der Anklage angegeben.
2. Mit Beschluss vom 28, Mai 2008 legte der Strafrichter die oben unter I. 1. - 5. auf-geführten Verfahren dem Schöffengericht zur Übernahme vor. Die Übernahme erfolgte mit Beschluss vom 20. Juni 2008; zugleich wurden alle Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 2040 Js 16637/07 StA Koblenz miteinander verbunden,
3. Auf BI. 93 d.A. 2040 Js 16637/07 StA Koblenz befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach „in der Strafsachen gegen XXXX volles Rubrum wie Bl. 34" nicht näher bezeichnete Anklagen der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Weiter ist handschriftlich eingetragen:
„Hierbei wird das Verf. 2080 Js 33806/08 vom hiesigen Schöffengericht übernommen und zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 2040 Js 16637/07 — 12 Ls, welches führt, verbunden."
In dem nachgehefteten, von der Geschäftsstelle erstellten und fehlerhaft als Ausfertigung bezeichneten Schriftstück heißt es, zugelassen werde „die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 20.6.2008".
4. Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht Neuwied am 6. November 2008 verkündete der Vorsitzende folgenden, von ihm unterzeichneten und als Anlage zum Protokoll genommenen Beschluss:
„Sowohl die Ankl. V. 26.3.07 (2040 Js 16637/07) als auch die v. 20.6.08 (ursprgl. Az. 2080 Js 33806108) werden zugelassen und das Verfahren vor dem Schöffengericht NR eröffnet".
III.
Nach mehrtägiger Hauptverhandlung wurde der Angeklagten am 3. Dezember 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 44 Fällen, Nötigung, versuchter Nötigung, Beleidigung in mehreren Fällen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte — unter Freispruch von weitergehenden Vorwürfen — zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein. Nachdem in der Berufungshauptverhandlung großzügig nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde, hat ihn die Strafkammer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner früheren Ehefrau (Anklageschrift v. 7. März 2008 - 2080 Js 80266/07) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im 44 Fällen (Anklageschriften v. 26. März 2007 - 2040 Js 16637/07 und v. 18. März 2008 -2080 Js 937Q/07) — unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung — zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

IV.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Verfahren ist unter Aufhebung der ergangenen Urteile auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen (Anklageschrift v 18. März 2008 -2080 Js 9370/07) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, weil es insoweit an einem Eröffnungsbeschluss fehlt (BGH NStZ 1981, 448; BayObLG StV 1986, 336). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung nicht entgegen.

Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008 - 1 Ws 142/08 - juris; Senatsbeschl. v. 04.03.2009 - 1 Ss 13/09 - juris). Die Verwendung von Vordrucken, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren, ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber vollständig ausgefüllt und eindeutig abgefasst werden.

Dass dies hier bei dem Formular BI. 93 d.A. 2040 Js 16637/07, das möglicherweise der Eröffnung aller Verbundverfahren dienen sollte, nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Offensichtlich konnte auch die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle nur raten, um welche(s) Verfahren es geht, und hat, als sie das als Ausfertigung bezeichnete Schriftstück erstellte, auf die Anklageschrift vom 20. Juni 2008 getippt.

In diesem Zusammenhang weist der Senat nochmals darauf hin, dass eine Ausfertigung eine Abschrift der Urschrift ist und diese Urschrift so — und nur so —, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben hat. Die Geschäftsteile hätte aufgrund des Formulars BI. 93 d.A. 2040 Js 16637/07 lediglich den Entwurf eines vollständigen Eröffnungsbeschlusses herstellen dürfen und dem Richter zur Unterschrift vorlegen müssen. Sie war keinesfalls befugt, selbständig ein Schriftstück herzustellen und zu versenden, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (siehe auch BGH v. 27.06.2003 - IXa ZB 72/03 - juris - NJW 2003, 3136).

2. Ein wirksamer, im Hauptverhandlungstermin vom 6. November 2008 nachgeholter Eröffnungsbeschluss liegt nur vor, soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 26. März 2007 (2040 Js 16637/07) der Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit21.Januar 2007) gemacht wird. Insoweit unterliegt der Schuldspruch allerdings der Aufhebung.

a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Bingen vom 2. September 2003, mit dem gegen den Angeklagten ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war, am 4. November 2005 durch Ablauf der Berufungseinlegungsfrist gegen ein nach § 412 Satz 1 StPO ergangene Verwerfungsurteil desselben Gerichts vom 19. Oktober 2005 rechtskräftig geworden. Spätere Versuche des Angeklagten, die Rechtskraft mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrages zu beseitigen, bleiben ohne -Erfolg. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 verwarf das Amtsgericht Bingen eine angeblich rechtzeitig eingelegte, aber nie zu den Akten gelangte Berufung des Angeklagten gegen das Verwerfungsurteil als unzulässig.
Bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2006 hatte Rechtsanwalts der damalige Verteidiger, dem Angeklagten mitgeteilt, es gebe keine Möglichkeit mehr, gegen den Strafbefehl vorzugehen; das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen." Die frühere Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.

b) Diese Feststellungen tragen nur den objektiven Tatbestand eines Vergehens nach § 21 StVG.

Schon mit Blick auf die Mitteilung des Verteidigers wären weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite notwendig gewesen. Diese Mitteilung war zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB ergibt, sachlich falsch. Sie war aber trotzdem geeignet, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut ist, den Eindruck hervorzurufen, die Verbotsfrist ende Anfang/Mitte September 2006, Ob und inwieweit der Angeklagte die Rechtslage kannte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Unabhängig davon muss ein juristischer Laie nicht zwangsläufig wissen, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird. Ob dem Angeklagte eine entsprechende Belehrung nach §§ 268c, 409 Abs. 2 StPO erteilt worden war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Allein die Feststellung, der Angeklagte habe am 9. Januar 2007 nach mehrmaliger Aufforderung seinen Führerschein bei der Polizei abgegeben, genügt nicht. Zwar ist zu vermuten, dass die Aufforderungen mit Hinweisen auf die Rechtslage verbunden gewesen waren und/oder der Angeklagte bei Abgabe des Führerscheins darüber belehrt wurde, dass er noch zwei weitere Monate keine Kraftfahrzeuge führen darf. Es ist dem Revisionsgericht aber verwehrt, Lücken in den schriftlichen Urteilsgründen durch eigene, mehr oder weniger nahelegende Schlussfolgerungen zu schließen.


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