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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Führerscheintourismus

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Regensburg, Beschl. v. 15.03.2010 - 7 Qs 14/10

Fundstellen:

Leitsatz: Zur (bejahten) Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen des sog. "Führerscheintourismus“.


Aktenzeichen: 7 Qs 14/2010
Regensburg, 15.03.2010

Beschluss
Die 7. große Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat in dem Straf-verfahren gegen
Verteidiger:
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 23.02.2010 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt J.D. zum Verteidiger bestellt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
GRÜNDE:
I.
Am 29.12.2009 erließ das Amtsgericht Kelheim gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dem Angeklagten wird darin vorgeworfen, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl die zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten bestehende tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hätte. Begründet wurde dieser Umstand damit, dass der Angeklagte nicht für 185 Tage seinen ordentlichen Wohnsitz in der tschechischen Republik gehabt hätte. Diesbezüglich wird auf den Strafbefehl Bezug genommen (Blatt 20/21 der Akte). Nachdem der Angeklagte über seinen bevollmächtigten Verteidiger, den Rechtsanwalt J.D., form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte, beantragte der Verteidiger mit Schreiben vom 27.01.2010, ihn dem Angeklagten gemäß § 140 Absatz 2 StPO zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Eingang des Schreibens beim Amtsgericht Kelheim war am 01.02.2010. Der Antrag wurde damit begründet, dass im vorliegenden Fall wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine, § 140 Absatz 2 StPO. Der Antrag wurde im nachfolgenden Schreiben vom 19.02.2010 näher erläutert. Diesbezüglich wird auf den Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger vom 27.01.2010 sowie auf die weitere Begründung im Schreiben vom 19.02.2010 verwiesen (Blatt 31/32 und Blatt 33/34 der Akte).

Mit Beschluss vom 23.05.2010, welcher dem Angeklagten formlos übersandt wurde, wies das Amtsgericht Kelheim nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft Regensburg den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück, weil weder ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Absatz 1 StPO vorläge, noch die Tat, noch die Sach- und Rechtslage so schwer bzw. schwierig erscheine, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine und auch nicht ersichtlich sei, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könne. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 23.02.2010 verwiesen (Blatt 35 der Akte).

Hiergegen legte der Verteidiger des Angeklagten mit Telefax vom 03.03.-2010, beim Amtsgericht Kelheim eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde ein, der in der Folgezeit nicht abgeholfen wurde.

II.
Die zulässige Beschwerde (§ 304 Absatz 1 StPO) ist vollumfänglich begründet.

Zwar liegt hier kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Absatz 1 StPO vor, worauf das Amtsgericht Kelheim iin seinem Beschl. v. 23. 2. 2010 zurecht hinweist. Nach Auffassung der Kammer erachtet die Verteidigung die Rechtslage im vorliegenden Fall jedoch zurecht als schwierig, sodass gemäß § 140 Absatz 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint:

Die Frage der Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt haben, war in der jüngsten Vergangenheit geänderter Rechtslage und wiederholt geänderter Rechtsprechung des EuGH unterworfen. Schon dieser Umstand alleine drängt den Schluss auf, dass die Bewertung der Frage der Gültigkeit der vom Angeklagten verwendeten Fahrerlaubnis keine einfache Rechtsfrage darstellt. Dementsprechend wird auch zurecht in der Literatur die Frage diskutiert, ob bei der hier vorliegenden Konstellation, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Raume steht, aufgrund des Blankettcharakters der Strafnorm im § 21 Absatz 1 Nr. 1 StVG überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass die Strafbarkeit in derartigen Fällen noch ausreichend bestimmt ist (zu dieser Diskussion: Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht, NJW 2009, 801).

Dies gilt auch nach Änderung der Fahrerlaubnisverordnung mit Gesetz vom 19.01.2009, soweit das Fehlen einer Fahrerlaubnis wie hier aus dem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis abgeleitet wird. Denn ein Teil der Literatur und Rechtsprechung weist zurecht daraufhin, dass unklar sei, was mit der Formulierung in § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FeV "vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen" gemeint sei, insbesondere in Qualität die Informationen haben müssen und wem sie eigentlich für die Begründung eine Strafbarkeit vorliegen müssen. Dementsprechend wird von der vertretenen Meinung einer Strafbarkeit nur dann angenommen, wenn sich aus dem Führerschein selbst erweise, dass die Wohnsitzvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nach 28 Absatz 4 Satz 2 FeV ein feststellender Verwal-tungsakt über die fehlende Berechtigung ergangen ist (im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Mosbacher/Gräfe, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten schwierigen und noch nicht abschließend geklärten Rechtslage - auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise vorliegenden Tatbestands - bzw. Verbotsirrtums des Angeklagten war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger, hier Rechtsanwalt J.D., beizuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 und 467 StPO.

Einsender: RA Jörg Dänzer, Dresden

Anmerkung:


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