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Entscheidungen

Haftfragen

Haftprüfungsverfahren beim OLG, zu frühe Vorlage der Akten, Sechsmonatsfrist

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2024 – 1 Ws 44/23 H

Leitsatz des Gerichts:

1. Der Senat ist noch nicht zur besonderen Haftprüfung (§§ 121, 122 StPO) berufen, wenn die Vorlage der Akten etliche Wochen vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgt (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 26. Juli 1988 – HEs 40/88 –).
2. Bei der Vorlage durch die Strafkammer bedarf es grundsätzlich der Mitteilung einer konkret nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob das in Rede stehende Verfahren gemäß dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen adäquat gefördert wird.
3. Unter dem Beschleunigungsaspekt dürfte regelmäßig auch die Vorbereitung von Eröffnungsentscheidungen, insbesondere aber die frühzeitige Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen für den Fall der Eröffnung sowie ggf. Vorgespräche (§ 213 Abs. 2 StPO), insgesamt aber eine tragfähige und konkrete Perspektive zur Verfahrensplanung parallel zu laufenden Hauptverhandlungen zu erwarten sein.


In pp.

Der Senat ist noch nicht zur besonderen Haftprüfung berufen. Die Akten werden deshalb der Strafkammer zurückgegeben.

Gründe

Die Angeklagten sind jeweils am 9. August 2023 festgenommen worden und aufgrund des jeweiligen Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom 10. August 2023 - 480 Gs 1075/23, 480 Gs 1074/23, 480 Gs 1076/23 - seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Angeklagten werden sich deshalb erst mit dem 10. Februar 2024 sechs Monate lang in Untersuchungshaft befinden.

Die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO durch den Senat ist deshalb noch nicht zulässig.

1. Der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten ist hier nach § 126 Abs. 2 StPO allein die Strafkammer. Der Senat könnte nur nach §§ 117 Abs. 2, 304 StPO als Beschwerdegericht tätig werden, Beschwerde ist aber nicht eingelegt.

Außer der Zuständigkeitsregelung liegt dieser Beurteilung der Befugnis des Senats zur besonderen Haftprüfung auch die Erwägung zugrunde, dass die Aufhebung der Untersuchungshaft mangels besonderer, ihre Fortdauer rechtfertigenden Umstände nach § 121 Abs. 1 StPO gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften eine Ausnahmeregelung ist. Wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen und die Untersuchungshaft weder unverhältnismäßig noch der Vollzug des Haftbefehls aussetzbar ist, darf das Gericht von der Untersuchungshaft nicht absehen. Eine Ermächtigung hierzu gewähren allein die §§ 121, 122 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 121 Rz. 27). Die Untersuchungshaft muss danach mindestens sechs Monate gedauert haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Juli 1988 – HEs 40/88 –, Rn. 1 - 2, juris m. w. N.).

Wenn sich abzeichnet, dass die Untersuchungshaft voraussichtlich über sechs Monate lang dauern wird, ehe ein Urteil ergehen kann, so sind die Akten dem Oberlandesgericht nach §§ 121 Abs. 3 Satz 1, 122 Abs. 1 StPO vor Ablauf der 6-Monats-Frist vorzulegen (vgl. Nr. 56 Abs. 1 RiStBV). Das sollte trotz des Ruhens der Frist nach Vorlage gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO so rechtzeitig geschehen, dass das Oberlandesgericht unter Einschluss der für die Anhörung nach § 122 Abs. 2 StPO benötigten Zeit unmittelbar vor sechsmonatiger Haftdauer entscheiden kann. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist das Oberlandesgericht auch dann zur Haftprüfung befugt, wenn seine Entscheidung schon einige Tage vor Ablauf der 6-Monats-Frist ergehen kann, nicht aber schon Wochen vorher (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Juli 1988 – HEs 40/88 –, Rn. 5, juris, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 122 Rz. 14 m. w. N.).

Hier liegt dieser Zeitpunkt noch über einen Monat im voraus. Die Sache ist deshalb der vorlegenden Strafkammer zurückzugeben.

2. Darüber hinaus ist vorliegend die besondere Haftprüfung nach den Umständen des Einzelfalls weder veranlasst noch möglich. Denn es fehlt insoweit an einer konkret nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob das hier in Rede stehende Verfahren gemäß dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen, insbesondere noch bis zum Vorlagezeitpunkt, aber auch mit Blick auf den nachfolgenden Haftprüfungstermin zum 9-Monats-Zeitpunkt (§ 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) adäquat gefördert wird (vgl. zu den Beschleunigungsmöglichkeiten und -erfordernissen im Einzelnen KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 121 Rn. 20). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kammer hier derzeit noch den Beginn der Hauptverhandlung für den Fall der Eröffnung erst frühestens Anfang Mai 2024 erwägt. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es auf das Vorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 1 letzter Teilsatz StPO) zum Zeitpunkt des Fristablaufs an. Die tatsächlichen Umstände können sich bei — wie hier — sehr früher Vorlage bis dahin noch ändern (vgl. Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Dabei merkt der Senat an, dass unter dem Beschleunigungsaspekt regelmäßig auch die Vorbereitung von Eröffnungsentscheidungen, insbesondere aber die frühzeitige Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen für den Fall der Eröffnung sowie ggf. Vorgespräche (§ 213 Abs. 2 StPO), insgesamt aber eine tragfähige und konkrete Perspektive zur Verfahrensplanung parallel zu laufenden Hauptverhandlungen zu erwarten sein dürften.


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