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Entscheidungen

StPO

StrEG, entgangene Nutzungsmöglichkeit, Computer

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Urt. v. 15.05.2009 - 15 O 306/08

Leitsatz: 1. Die eigenwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit eines Computers ist eine Vermögensposition, deren Beeinträchtigung Schadensersatzansprüche auslösen kann.
2. Um die entgangene Nutzungsmöglichkeit geltend machen zu können, braucht der Betroffene auch nach dem StrEG nicht Eigentümer zu sein. Es genügt, wenn er schuldrechtlich zur Nutzung berechtigt ist.


In pp.
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 391,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: 1.064,53 Euro.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom beklagten Land Entschädigung nach dem StrEG wegen der Beschlagnahme von PCs und Laptops sowie für angefallene Rechtsanwaltsgebühren.

Im Jahre 2007 ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den Kläger. Mit Beschluss vom 30.7.2007 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Klägers an, die am 14.8.2007 durchgeführt wurde. Dabei wurden sämtliche PCs und Laptops der Familie des Klägers sichergestellt und beschlagnahmt. Die Computer wurden dem Kläger am 30.4.2008 wieder ausgehändigt. Mit Verfügung vom 9.5.2008 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Auf Antrag des Klägers stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.5.2008 fest, dass der Kläger für den Schaden, der ihm durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts entstanden ist, zu entschädigen ist. Mit Schreiben vom 18.7.2008 beantragte der Kläger die Festsetzung einer Entschädigung unter anderem für den Nutzungsausfall von fünf Computern sowie für die im Ermittlungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Für den Nutzungsausfall setzte der Kläger dabei - gestaffelt nach Alter und Leistungsfähigkeit der beschlagnahmten Geräte - einen Tagessatz zwischen 0,50 Euro und 2,00 Euro an, so dass er für die 261 Tage zwischen der Beschlagnahme und der Rückgabe Beträge zwischen 130,50 Euro und 522,00 Euro verlangte. Mit Verfügung vom 9.9.2008 setzte die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Entschädigung in Höhe von 453,07 Euro für angefallene Fahrtkosten und Rechtsanwaltsgebühren fest und lehnte eine darüber hinausgehende Entschädigung, insbesondere für den geltend gemachten Nutzungsausfall, ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin Entschädigung für den Nutzungsausfall für jeweils einen PC (1,50 Euro x 261 Tage = 391,50 Euro) und einen Laptop (2,00 Euro x 261 Tage = 522,00 Euro). Er trägt vor, seine Familie habe einen Computer zur Internet-Telefonie genutzt, er selbst habe gelegentlich an einem der Geräte gearbeitet, und vor allem sei sein Sohn für das Studium auf die Nutzung eines Laptops angewiesen. Außerdem verlangt er Erstattung der gemäß §§ 2, 13 RVG, Ziff. 4141 VV angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für die Verfahrenserledigung in Höhe von 148,75 Euro sowie der für die Kosten der Akteneinsicht angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 2,28 Euro.

Der Kläger macht geltend, er sei ersatzberechtigt, weil die Computer in seinem Eigentum gestanden hätten. Er habe zwar nach der Beschlagnahme neue Geräte gekauft. Erstattungsfähig und -pflichtig seien aber - schon wegen der Schadensminderungspflicht des Klägers - nicht die hierfür angefallenen Anschaffungskosten, sondern der Nutzungsausfall an den beschlagnahmten Geräten. Als Anhaltspunkt für die Bewertung dieses Nutzungsausfalls sei auf die durchschnittlichen Mietpreise für entsprechende Geräte abzustellen, die zwischen 3 und 4 Euro täglich anzusetzen seien. Die Erledigungsgebühr sei ersatzfähig, weil nicht auszuschließen sei, dass das Ermittlungsverfahren ohne anwaltliche Vertretung nicht eingestellt worden wäre.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.064,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2008 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt

Klageabweisung.

Es bestreitet, dass die beschlagnahmten Computer im Eigentum des Kläger gestanden hätten. Dieser habe im Rahmen der Durchsuchung angegeben, die Geräte gehörten seiner Frau und seinem Sohn. Ersatz für Nutzungsausfall stehe nach dem StrEG aber nur dem Eigentümer zu. Darüber hinaus habe der Kläger keinen konkreten Nutzungsausfallschaden geltend gemacht. Er selbst habe die Geräte kaum genutzt, eine Internet-Telefonanlage funktioniere auch ohne Computer, und die Nutzungen der anderen Familienmitglieder seien nicht erstattungsfähig. Der Ersatz fiktiver Schäden sei dem StrEG fremd. Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren seien schon deshalb nicht nach dem StrEG ersatzfähig, weil sie zur Verteidigung gegen den Schuldvorwurf als solchen, nicht im Zusammenhang mit der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme angefallen seien.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.

Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG zu (unten 1.). Er kann Entschädigung für die entgangene Nutzung eines Computers verlangen (unten 2.). Dagegen sind weder die für die Verfahrenseinstellung angefallene Rechtsanwaltsgebühr noch die für das Akteneinsichtsbegehren angefallene Umsatzsteuer erstattungsfähig (unten 3.).

1. Der Kläger ist gemäß § 2 StrEG für den Schaden, der ihm durch den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 30.7.2007 entstanden ist, zu entschädigen. Insoweit ist das Landgericht an die Grundentscheidung des Amtsgerichts vom 30.5.2008 gebunden (vgl. §§ 8, 9 StrEG). Im vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 13 StrEG lediglich über den Umfang der Entschädigung zu entscheiden.

2. Der Kläger ist dafür zu entschädigen, dass ihm die Nutzungsmöglichkeit eines Computers entzogen wurde (unten a.). Die Höhe der Entschädigung bemisst das Gericht auf 391,50 Euro (unten b.).

a. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist (unten aa.). Das ist bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der Fall (unten bb.). Dabei muss der Betroffene nicht Eigentümer sein; es genügt vielmehr, dass er zur Nutzung berechtigt ist (unten cc.).

aa. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind auch nach dem StrEG ersatzfähige Schadenspositionen, wenn die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen auf die ständige Verfügbarkeit des Gegenstandes angewiesen ist .

Das StrEG enthält zum Umfang der Entschädigung und den grundsätzlich entschädigungsfähigen Vermögenseinbußen keine eigenen Bestimmungen. Im Rahmen von § 7 StrEG sind deshalb die allgemeinen Regeln des BGB, modifiziert durch die Grundsätze des StrEG, anzuwenden (Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 5, 11 m.w.N.). Ebenso wie im allgemeinen Schadensrecht des BGB ist auch im Rahmen des StrEG grundsätzlich anerkannt, dass die Nichtbenutzbarkeit von Gegenständen eine entschädigungsfähige Position darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen angewiesen ist (vgl. BGHZ 98, 212; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Vor § 249 Rz. 20 ff.; Meyer, StrEG,7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68).

bb. Die Möglichkeit, einen Computer zu nutzen, ist demnach eine entschädigungsfähige Vermögensposition. Nach den heutigen Lebensumständen ist die Nutzung eines Computers wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung. Ein Computer ist als Endgerät für den Zugang zum Internet erforderlich. Ohne diesen Zugang sind angesichts der heutigen Bedeutung dieses Mediums zahlreiche Besorgungen des Alltags - etwa die vom Kläger angeführte Internet-Telefonie, das Online-Banking und der Abschluss vieler privater Geschäfte von Internetauktionen bis hin zu Tickets für Flugreisen - erschwert oder gänzlich unmöglich. Das Internet vermittelt dem Computer auch eine wesentliche Funktion als Informationsbeschaffungs-, Kommunikations- (Email) und Unterhaltungsmedium. Letzteres ist als ähnlich gewichtig zu bewerten wie die Nutzung eines Fernsehgeräts, dessen Ausfall schon 1993 als ersatzfähig angesehen wurde (AG Frankfurt/Main, NJW 1993, 137). Als weitere wesentliche Funktion des Computers ist seine Nutzung „offline“ als EDV-Gerät für zahlreiche alltägliche Arbeiten zu berücksichtigen, wie etwa das Erstellen von Schriftstücken und Briefen oder auch - wie vom Kläger vorgetragen - die gelegentliche Erledigung beruflicher Arbeit zu Hause.

Nach alledem ist eine Entschädigung jedoch nur dann zu gewähren, wenn dem Betroffenen nicht ein Zweitgerät zur Verfügung steht. Erforderlich zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung ist in der Regel nur die Nutzung eines Computers, nicht die Nutzung mehrerer Geräte.

Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass das Amtsgericht Ulm noch 1997 die Ersatzfähigkeit für den Nutzungsausfall eines Laptops ablehnte (AG Ulm, NJW-RR 1997, 556; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 26). Die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm ist von anderen Entscheidungsgrundlagen geprägt. Dort ging es um den Ausfall eines Laptops, also eines mobilen Computers. Diese waren 1997 in der Regel erheblich teurer und weniger leistungsstark als Standcomputer. Ihre Bedeutung lag vor allem in der Mobilität, so dass sie oft als Zweitgerät neben einem Standcomputer genutzt wurden. Seither haben sich die Preis- und Leistungsdifferenz reduziert, so dass mobile Geräte nicht nur wesentlich weiter verbreitet sind, sondern häufig den Standcomputer als Erstgerät ersetzt haben. Es kommt aber letztendlich nicht darauf an, ob deshalb die Ersatzfähigkeit eines Laptops anders zu beurteilen ist als noch 1997 vom Amtsgericht Ulm. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die mobile Nutzung, sondern um die Nutzungsmöglichkeit eines Computers schlechthin. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Amtsgerichts Ulm nicht.

cc. Um die entgangene Nutzungsmöglichkeit als Schaden geltend machen zu können, muss der Betroffene auch nach dem StrEG nicht Eigentümer sein. Es genügt, wenn er neben oder statt dem Eigentümer zur Nutzung berechtigt ist. Ein zu zahlendes Nutzungsentgelt ist gegebenenfalls bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon daraus, dass als Schadensposition gerade nicht die Beeinträchtigung des Eigentums, sondern die entgangene Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht wird. Diese steht zwar typischer-, aber nicht notwendigerweise dem Eigentümer zu. Dementsprechend ist im Schadensrecht des BGB auch anerkannt, dass auch der Entzug eines vertraglich begründeten Gebrauchsrechts einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann (BGH NJW 1988, 251; vgl. auch BGHZ 137, 89; BGH NJW-RR 2005, 673, 674-675). Eine andere Entscheidung ist auch nicht wegen der Grundsätze des StrEG geboten. Zwar wird das StrEG von dem Grundsatz beherrscht, dass nur eigene Schadenspositionen des Betroffenen, nicht aber Drittschäden geltend gemacht werden können (vgl. Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, Einl., Rz. 50). Um einen solchen Drittschaden handelt es sich aber nicht, wenn der Beschuldigte entgangene eigene Nutzungen an einem beschlagnahmten Gegenstand geltend macht, zu dessen Nutzung er berechtigt ist. So weit in Rechtsprechung und Literatur dennoch - ohne weitere Begründung - die Ansicht vertreten wird, dass bei der Beschlagnahme von Dritteigentum ein Ersatzanspruch des Beschuldigten nach § 7 StrEG grundsätzlich nicht in Betracht komme (LG Flensburg, JurBüro 2005, 559; Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, § 7 Rz. 68), folgt das Gericht dem aus den dargelegten Gründen nicht. Die vom beklagten Land angeführten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Celle, Urteil vom 18.3.2003, Az.: 16 U 192/02 - juris; OLG München, Beschluss vom 25.10.2006, Az.: 1 W 2247/06 - juris; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 62) betreffen andere Fallgestaltungen.

dd. Demnach steht dem Kläger eine Entschädigung zu, weil alle ihm zur Verfügung stehenden Computer beschlagnahmt wurden. Es ist unbestritten, dass der Kläger aufgrund der familiären Verhältnisse zur unentgeltlichen Nutzung der Computer berechtigt war und davon auch tatsächlich Gebrauch machte. Dass die Nutzungsintensität - ebenfalls unbestritten - gering war, ist nicht von Bedeutung. Zwar ist nur die entgangene Nutzung des Klägers selbst, nicht auch diejenige der Familienangehörigen erstattungsfähig. Entscheidend ist aber, dass der Nutzungswert eines Computers - ähnlich wie derjenige eines Kraftfahrzeugs - wesentlich auch auf seiner ständigen Verfügbarkeit beruht. Auch wenn er nur gelegentlich in Anspruch genommen wird, muss ein Computer dauernd vorgehalten werden. Entschädigt wird dementsprechend auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vor § 249 Rz. 20). Ein Anspruch wäre allenfalls dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Computer gar nicht genutzt hätte. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

b. Der Kläger kann für den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eines Computers für 261 Tage eine Entschädigung von 391,50 Euro verlangen.

Diese Summe beruht auf einer Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht die Nutzung mehrerer, sondern nur eines Geräts ersatzfähig ist. Als Anhaltspunkt für die Bewertung dieser Nutzung können marktübliche Mietpreise dienen. Nach Kenntnis des Gerichts sind die vom Kläger angegebenen und vom beklagten Land als solche nicht bestrittenen Langzeit-Mietpreise für einfache Geräte zwischen 3 und 4 Euro täglich zutreffend. Von diesem Wert ausgehend ist ein Abschlag für den in diesem Betrag enthaltenen - nicht erstattungsfähigen - Gewinn vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass selbst die einfachen auf dem Markt erhältlichen Mietcomputer leistungsstärker sind als die für eine durchschnittliche Nutzung - wie der des Klägers - erforderliche. Entscheidend für die konkrete Bewertung des beim Kläger entstandenen Nutzungsausfallschadens ist, dass er selbst angegeben hat, dass die von ihm verwendeten Computer bereits mehrere Jahre alt waren. Diesen Überlegungen zufolge setzt das Gericht einen täglichen Nutzungswert von 1,50 Euro an, für 261 Tage somit den Erstattungsbetrag von 391,50 Euro.

Unerheblich ist dagegen der Umstand, dass der Kläger alsbald nach der Beschlagnahme andere Computer kaufte. Dies führt lediglich zu der obigen Berechnung der Entschädigung. Nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 2 BGB ist es dem Kläger verwehrt, die höheren Kosten des Ersatzkaufes abzurechnen. Stattdessen wird der Entschädigungsbetrag auf den Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Beschlagnahme beschränkt.

c. Das beklagte Land befindet sich seit dem 9.9.2008 mit der Zahlung dieser Summe in Verzug. Mit dem Bescheid des Staatsanwaltschaft von diesem Datum hat es die Leistung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert.

3. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2, 7 StrEG.

a. Die gemäß §§ 2, 13 RVG, Ziff. 4141 VV zum RVG angefallene Rechtsanwaltsgebühr ist dem Kläger nicht zu ersetzen. Nach §§ 2, 7 StrEG sind nur die Kosten der Verteidigung erstattungsfähig, die sich gegen diejenige Maßnahme richtet, wegen derer die Entschädigung gewährt wird. Nicht ersatzfähig sind dagegen Kosten für die Tätigkeit des Verteidigers, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft (st. Rspr., z.B. BGHZ 68, 86; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 15 O 9/08 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, StRR 2009, 79 m.w.N.). Die geltend gemachte Gebühr nach Ziff. 4141 VV zum RVG fällt für die Beendigung des Ermittlungsverfahrens ohne Hauptverhandlung und somit für eine Tätigkeit an, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft.

b. Auch die Umsatzsteuer für die Akteneinsicht des Verteidigers ist nicht nach §§ 2, 7 StrEG erstattungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Bei Maßnahmen, die sich, wie die Akteneinsicht, sowohl auf die Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als auch auf den Schuldvorwurf als solchen beziehen, ist der erstattungsfähig Anteil nach § 287 ZPO zu schätzen (BGHZ 68, 86; zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: 1 W 48/08 - juris). Die Akteneinsicht dient beiden genannten Zwecken. Dem Beklagten wurde die hierfür anfallende Auslagenpauschale von 12 Euro komplett erstattet. Nach Einschätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO ist es angemessen, dass eine zusätzlich anfallende Umsatzsteuer nicht nach dem StrEG erstattet wird.
II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wurde nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage der Ersatzfähigkeit für die entgangene Nutzung von Computern nach dem StrEG obergerichtlich noch nicht geklärt und im Hinblick auf zukünftige Strafverfolgungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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