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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Auswechselung, Gebührenverzicht, Wirksamkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

Fundstellen:

Leitsatz: § 49b BRAO gilt nicht nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt oder nur für nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche, sondern erfasst auch den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers. Dieser kann daher nicht, auch nicht teilweise, auf seine gesetzliche Vergütung verzichten (gegen OLG Frankfurt StRR 2008, 69; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 f.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28. 07. 2008, 1 Ws 262/08).


OLG Naumburg, Beschl. v. 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

In pp.
Die Beschwerde des Angeklagten und der Erziehungsberechtigten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe:
I.
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg hat den Angeklagten am 21. August 2009 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. März 2009 zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 bestellte Verteidiger Berufung ein.
Die Vorsitzende der Jugendkammer bestimmte am 10. Dezember 2009 die Hauptverhandlungstermine auf den 26. und den 28. April 2010. Gleichzeitig teilte sie dem Angeklagten unter Bezugnahme auf sein an den Pflichtverteidiger gerichtetes Schreiben vom 10. November 2009 mit, dass kein Anlass zu einem Wechsel in der notwendigen Verteidigung gesehen werde.
Am 19. Januar 2010 zeigte Rechtsanwalt F. aus B. die Vertretung des Angeklagten an und beantragte, ihn zum Verteidiger zu bestellen. In diesem Falle lege er sein Wahlmandat nieder. Der bisherige Pflichtverteidiger sei mit dem Wechsel einverstanden und es sollten für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Der bis dahin bestellte Verteidiger des Angeklagten erklärte am 08. Februar 2010 sein Einverständnis mit der Zurücknahme seiner Bestellung und rechnete u.a. die Verfahrensgebühr für die zweite Instanz ab.
Nachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten seine Verhinderung zu den anberaumten Hauptverhandlungsterminen anzeigte, hat die Vorsitzende der Jugendkammer den auf Wechsel in der notwendigen Verteidigung gerichteten Antrag des Angeklagten durch Beschluss vom 15. März 2010 zurückgewiesen, da das Auswechseln des Pflichtverteidigers zu einer auch den Belangen des Angeklagten zuwider laufenden Verfahrensverzögerung führe.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Angeklagte und seine Mutter mit ihrer Beschwerdeschrift vom 18. März 2010. Die Vorsitzende der Jugendkammer hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 296 Abs. 1, 298 StPO i.V.m. § 67 Abs. 3 JGG und §§ 2, 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 2 BGB zulässig Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Vorsitzende der Jugendkammer hat zu Recht davon abgesehen, die Bestellung des bisherigen Verteidigers rückgängig zu machen und den Wahlverteidiger nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 1 , 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 StPO i.V.m. § 68 Nr. 1 JGG zum Pflichtverteidiger zu bestellen.
Voraussetzung für die Bestellung eines neuen Verteidigers ist die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers. Über § 143 StPO hinaus ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch kann die Bestellung eines Verteidigers aus wichtigem Grund rückgängig gemacht werden (Mehle, NJW 2007, 969, 971). So ist die Beiordnung aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Das muss der Angeklagte substantiiert vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Vertretenen darlegen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5 m.w.N.). Hierfür genügt es nicht, wenn sich der Angeklagte lediglich auf „kein gutes Vertrauensverhältnis“ beruft, weil sein Pflichtverteidiger ihn nach seiner Auffassung nicht gut vertrat und er befürchte, dieser werde für ihn nichts Gutes erreichen. Die Grenze für die Begründetheit von Einwänden gegen den bestellten Pflichtverteidiger ist im Falle der Entpflichtung wesentlich enger gezogen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3697). Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen die Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008, 1 StR 649/07 – zitiert in juris Rn. 16; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5b m.w.N.). Der Angeklagte hat keinen bindenden Anspruch auf Bestellung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008, 2 BvR 1146/08 – zitiert in juris Rn. 10).
Darüber hinaus bleibt das Auswechseln eines Pflichtverteidigers unter Fürsorgegesichtspunkten dann entsprechend § 142 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen (KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5a m.w.N.). Wie von der Jugendkammervorsitzenden im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, würde die Verhinderung des Wahlverteidigers zu den seit Dezember 2009 anberaumten Hauptverhandlungsterminen zu einer Neuansetzung zwingen, die angesichts der Vielzahl der Zeugen und der notwendigen Anwesenheit der Sachverständigen eine Verzögerung befürchten lässt. Gerade das Beschleunigungsgebot kann dem Wunsch des Angeklagten, durch einen bestimmten Rechtsanwalt verteidigt zu werden, entgegen stehen (BVerfG NStZ 2006, 460, 461; Meyer-Goßner, a. a. O., § 142 Rn. 9a m.w.N.). Näher eingehen muss der Senat hierauf nicht. Zumindest die Kostenneutralität des Verteidigerwechsels lässt sich trotz der Erklärung des Bestellungsprätendenten, für die Staatskasse sollen keine Mehrkosten entstehen, nicht feststellen.
Die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers und die Bestellung des Wahlverteidigers würden der Landeskasse zusätzliche Kosten verursachen. Der neue Pflichtverteidiger hätte - ebenso wie der bisher bestellte - im Umfang seiner Bestellung Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 u. 5, 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). Diese bestimmt sich nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses. Danach wäre auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu zahlen (vgl. Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG), die der bisherige Pflichtverteidiger bereits verdient hat und die somit doppelt aufzubringen wäre. Da der bisherige Pflichtverteidiger auch das Geschäft der Berufung betrieb, steht ihm ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zu (Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG). Diese Verfahrensgebühr würde der neue Pflichtverteidiger genauso beanspruchen können, da auch die bis zu seiner Bestellung im Berufungsrechtszug entfaltete Tätigkeit zu vergüten wäre (§ 48 Abs. 5 Satz 2 RVG sowie Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG).
Die Erklärung des Wahlverteidigers, der Staatskasse sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie rechtlich bedeutungslos ist. Ein zum Verteidiger bestellter Rechtsanwalt darf keine geringeren als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO; so auch OLG Jena NJOZ 2006, 2102, 2104; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 43/08; a.A. beispielsweise 1. Strafsenat StraFo 2005, 73; OLG Hamm NJW 1954, 1541; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; offen lassend OLG Hamm NJW 1968, 854, 855; vgl. hierzu auch Müller/Schmidt NStZ 2009, 251, 252). Etwas anderes gilt nur für den Zeitraum nach Erledigung des Auftrags (§ 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO), der im Falle des Pflichtverteidigerwechsels nicht relevant ist.
Es gibt keinen Anhalt dafür, dass § 49b BRAO nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt und nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche gilt (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08). Systematisch findet sich das Verbot im Dritten Teil der BRAO, welcher sich mit den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts und der beruflichen Zusammenarbeit befasst. Überschrieben ist § 49b BRAO mit „Vergütung“. Eine solche Vergütung erhält der Rechtsanwalt sowohl vom Mandanten als auch im Falle seiner Bestellung zum Verteidiger von der Landeskasse (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 RVG). Im letztgenannten Falle liegt dem zwar keine Vereinbarung zugrunde. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und ein Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts vom Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle festgesetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies entspricht aber dem Fall des Forderns, der in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO ebenso verboten ist, wie das Vereinbaren einer geringeren Vergütung. Dies bestätigt nicht zuletzt der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt auf seinen gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsan-spruch einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse „fordern“ kann. Der auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütung gerichtete Antrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG ist danach kein Argument für die Beschränkung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO auf vertragliche Vergütungsansprüche (so OLG Bamberg a.a.O.), sondern eher dagegen, da mit ihm die Gebühren und Auslagen im Sinne von § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO eingefordert werden.
Sinn und Zweck des Verbots, eine geringere Vergütung zu vereinbaren oder zu fordern, rechtfertigen eine Beschränkung auf vertragliche Ansprüche und die Zulässigkeit eines Verzichts gegenüber der Staatskasse nicht. § 49b Abs. 1 BRAO wurde durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts für Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) eingefügt. Das Verbot sollte einen Preiswettbewerb um Mandanten verhindern und die Chancengleichheit für alle Rechtsuchenden gewährleisten (BR-Drs. 12/4993 S. 31). Hierbei blieb es auch mit der Änderung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Art. 4 Abs. 18 Bst. a)) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718). Diese Ziele gewinnen auch bei der Pflichtverteidigung Relevanz, was der vorliegende Fall deutlich zeigt. Der Wahlverteidiger des Angeklagten ist nicht in Magdeburg ansässig. Der bisherige Pflichtverteidiger hat bereits die Verfahrensgebühr verdient. Würde es zum Wechsel der Pflichtverteidigung kommen und die Erklärung des Wahlverteidigers, es entstünden keine Mehrkosten, wirksam sein, könnte der neu zu bestellende Pflichtverteidiger im Berufungsrechtszug bestenfalls noch die Terminsgebühr ohne Auslagen für Reisen fordern. Ihm bliebe ggf. nur die Tätigkeit im Revisionsrechtszug, um eine weitere Vergütung zu erhalten. Es darf angezweifelt werden, dass zu diesen Bedingungen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten vor dem Berufungsgericht und eine unbefangene Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gewährleistet werden können. Ein Verzicht gegenüber der Staatskasse ginge damit möglicherweise im Interesse der Gebühren und Auslagen im Revisionsverfahren zu Lasten des Angeklagten in der Berufung. Gerade dies will § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO verhindern.
Außerdem ist nicht zu verkennen, dass sich der neue Pflichtverteidiger den Zugang zur Bestellung durch einen Vergütungsverzicht „erkauft“. Das bedeutet, nur der Rechtsanwalt, der bereit ist, für eine geringere Vergütung zu arbeiten, kommt überhaupt für den Pflichtverteidigerwechsel in Betracht. Das ist nichts anderes als eine Form des verbotenen Preiswettbewerbs. Legt der Mandant nachträglich wert darauf, von einem anderen Pflichtverteidiger vertreten zu werden und will er deshalb den Verteidigerwechsel erreichen, wird er außerdem zusagen und gewährleisten müssen, diese Einnahmeverluste des Rechtsanwalts über § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG auszugleichen. Gerade aufgrund von § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO muss der Antrag auf Feststellung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 52 RVG Rn. 20). Damit kämen aber nur solche Personen in den Genuss eines Wechsels in der Pflichtverteidigung, die die gesetzliche Vergütung aus eigenen Mitteln aufbringen können. Damit wäre eine Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet.
Der Umstand, dass ein Wechsel in der Pflichtverteidigung nur mit Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers möglich ist, vermag dem nicht entgegen zu wirken (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07). Dem Senat ist kein Fall bekannt, in dem sich der Pflichtverteidiger dem Wunsch des Mandanten und des neu zu bestellenden Kollegen widersetzt hätte. Außerdem gilt es, wie das Oberlandesgericht Köln richtig bemerkt, die Integrität der Rechtspflege zu wahren (OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08).
Aus der notwendigen Mitwirkung des Vorsitzenden folgt nichts anderes. Dieser müsste, wollte man über die obigen Bedenken hinwegsehen, aufgrund der Fürsorgepflicht des Gerichts die Entpflichtung und die Neubestellung vornehmen.
Im Übrigen kennt das Gesetz keinen einseitigen Verzicht des Rechtsanwalts auf seinen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Notwendig ist der Abschluss eines Erlassvertrages (BGH NJW 1987, 3203). Wer im Falle des Wechsels in der Pflichtverteidigung diesen Erlassvertrag auf der Seite der Landeskasse mit dem neu zu bestellenden Rechtsanwalt schließt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Bestellung durch den Vorsitzenden im Sinne von § 48 Abs. 1 RVG i.V.m. § 141 Abs. 4 StPO bringt keinen Erlassvertrag zustande und sie beruht auch nicht auf einer solchen Vereinbarung. Es dürfte angesichts dessen dabei bleiben, dass dort enthaltene Einschränkungen des Vergütungsanspruchs den Rechtsanwalt nicht binden (OLG Frankfurt NJW 1980, 1703, 1704). § 48 Abs. 1 RVG meint den Umfang der Bestellung (Hartmann, § 48 Rn. 5 m.w.N.).
Nach alledem sind die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers und die Bestellung des Wahlverteidigers durch die Jugendkammervorsitzende im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden, ohne dass es auf den Aspekt der Beschleunigung entscheidend ankommt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 298 StPO i.V.m. 67 Abs. 3 JGG. Von der Möglichkeit des § 74 JGG hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.


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