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Entscheidungen

Gebühren

Ablehnungsverfahren, Vergütung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2010 - 2 W 147/10

Leitsatz: Im Zivilverfahren ist Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren bezüglich der Ablehnung eines Sachverständigen gesondert zu vergüten.


In pp.
Die am 19. Mai 2010 beim Landgericht Lüneburg eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 5. Mai 2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 336,77 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
In einem vor dem Landgericht Lüneburg geführten Rechtsstreit erklärte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. März 2010 zu Protokoll, dass er den gerichtlich bestellten und vom Gericht angehörten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne (Bl. 478 d. A.) Mit Beschluss vom 14. März 2010 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers zurück (Bl. 483 d. A.). Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit einem am 1. April 2010 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein (Bl. 497 d. A.), die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 2010 „auf Kosten“ des Klägers zurückgewiesen wurde (Bl. 522 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 beantragten die Beklagten, gegen den Kläger eine 0,5Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VVRVG für das Beschwerdeverfahren nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 336,77 € festzusetzen (Bl. 533 f. d. A.). Mit Schriftsatz vom 27. April 2010 (Bl. 536 d. A.) nahm der Kläger zu diesem Antrag Stellung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in MDR 2002, 1092 wies er darauf hin, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ordne auch keine Kostenerstattung zu Gunsten der Beklagten an. Die Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg setzte sodann die von den Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten mit Beschluss vom 29. April 2010 (Bl. 538 f. d. A.) antragsgemäß fest.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 (Bl. 540 f. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei. Der Tenor der Entscheidung des Oberlandesgerichts enthalte auch keine Bestimmung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Er könne auch nicht in diesem Sinn ausgelegt werden. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass der Einwand der Zulässigkeit der Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu klären sei.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat zwar mit einer unzureichenden Begründung, aber jedenfalls im Ergebnis zu Recht die beantragten Rechtsanwaltsgebühren für das durchgeführte Beschwerdeverfahren festgesetzt. Den Beklagten sind Rechtsanwaltskosten in Form einer 0,5Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht erwachsen, die als notwendige Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig sind.
1. Zwar gehört die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG zu den Neben oder Abwicklungstätigkeiten eines Rechtszuges oder des Verfahrens, so dass ein gesonderter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nicht besteht (vgl. Gerold/Schmidt/MüllerRabe, RVG, 18. Auflage, § 19 Rdz. 2). Dies gilt jedoch nur für das Ablehnungsverfahren als solches, nicht aber für das Beschwerdeverfahren. Hier entspricht es ganz herrschender Meinung, dass dem Anwalt ein Anspruch auf Erstattung einer 0,5Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VVRVG erwächst (vgl. Gerold/Schmidt/MüllerRabe, a. a. O., Rdz. 52. Schneider/Wolf/Mock, RVG, 5. Auflage, § 19 Rdz. 53). Eine Erstattung kommt indes nur dann in Betracht, wenn der Anwalt mit Vertretung der Partei im Beschwerdeverfahren beauftragt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen ist, bestehen nicht. Ungeachtet dessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 2233, 2234) in der Regel von einer Auftragserteilung auszugehen, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt. Der Kläger hat eine Auftragserteilung auch nicht in Abrede gestellt.
2. Die entstandenen Kosten zählen auch zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 ZPO.
Die Notwendigkeit kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass es sich bei der Sachverständigenablehnung genauso wie bei der Richterablehnung um ein nicht kontradiktorisches Verfahren handele, bei dem eine Kostenerstattung nur dann in Betracht komme, wenn der Prozessgegner zur Stellungnahme aufgefordert oder von sich aus aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt war (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.: 12 W 15/08, zitiert nach JURIS Rdz. 15, sowie MDR 2002, 1092 = OLGR 2002, 370 ff.)
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. April 2005 (NJW 2005, 2233) für das Richterablehnungsverfahren gem. §§ 46 ff. ZPO entschieden, dass das Richterablehnungsverfahren kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren sei, weil die Entscheidung darüber, ob der zuständige Richter zur Entscheidung berufen sei, nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei berühre. Ihrem Recht auf Bereitstellung eines unparteiischen Richters stehe der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter gegenüber, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters verletzt werde. Demgemäß sei beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren, woraus auch folge, dass der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens sei. Die Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Partei seien daher festsetzungsfähig.
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das Sachverständigenablehnungsverfahren gem. § 406 ZPO. Auch wenn umstritten ist, wer wann zu einem Ablehnungsgesuch anzuhören ist (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Auflage, § 406 Rdz. 17), kann ein Anspruch der gegnerischen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren nicht generell verneint werden. Ein solches Recht ist in jedem Fall dann zu bejahen, wenn das Gericht beabsichtigt, der Ablehnung stattzugeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 406 Rdz. 12). In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige die Stellung eines neutralen Richtergehilfen bzw. Berater des Tatrichters hat (vgl. Musielak/Huber, a. a. O., § 406 Rdz. 1), der durch seine Feststellungen maßgeblichen Einfluss auf den Prozessverlauf hat. Schon aus diesem Grunde ist ein schützenswertes Interesse der gegnerischen Partei anzuerkennen, dass sich der Richter weiterhin des bestellten Sachverständigen bedient bzw. seine Feststellungen unter Zuhilfenahme des erstellten Gutachtens trifft, sofern keine fachlichen Zweifel oder Ablehnungsgründe bestehen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der ursprünglichen Bestellung des Sachverständigen. Auch schon im Stadium der Bestellung haben die Parteien wie §§ 404 Abs. 3 und 4 ZPO zeigen Einflussmöglichkeiten, welche der Wahrung ihrer prozessualen Belange dienen. Wenn aber das Zivilprozessrecht entsprechende Einflussmöglichkeiten schafft und ausdrücklich billigt, wäre es widersprüchlich, diese Einflussmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren über das Ablehnungsgesuch zu verneinen. Wenn aber Einflussmöglichkeiten als Ausprägung des Anspruches auf rechtliches Gehör prinzipiell bejaht werden, so muss auch eine Erstattungsfähigkeit hinsichtlich eventuell entstehender Rechtsanwaltsgebühren bejaht werden. Für diese Bewertung spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz der Ankündigung einer Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für jede Partei ein kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran besteht, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (Beschluss vom 28. April 2010, Az.: XII ZB 180/06). Diese Interessenlage besteht auch im Beschwerdeverfahren bei einer Sachverständigenablehnung. Auch hier hat die Gegenseite grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse daran, auf die Willensbildung des Gerichts ggf. einzuwirken, um sicherzustellen dass die Erkenntnisse des Sachverständigen weiter verwertet werden. Aus Sicht einer verständigen Partei liegt es daher nahe, den Rechtsanwalt daher auch mit der Interessenwahrnehmung im Beschwerdeverfahren zu beauftragen und zunächst zu prüfen, ob und inwieweit ein Stellungnahme bei Gericht eingereicht werden soll. Bereits diese Prüfungstätigkeit führt dann zum Anfall der Gebühr gem. Nr. 3500 VVRVG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, so dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Ausführungen des OLG Brandenburg im zitierten Beschluss vom 16. Juli 2008 zu einer anderen Bewertung führen würden, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten ist.


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