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Entscheidungen

Gebühren

Gebührenbestimmung, Mittelgebühr, Mindestgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zweibrücken, Beschl. v. 14.06.2010 - Qs 33/10

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der Gebührenbestimmung auf der Grundlage des § 14 RVG ist in Strafsachen i.d.R. von der Mittelgebühr auszugehen. Die Mindestgebühr kommt nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn zudem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten unterdurchschnittlich sind.


Landgericht Zweibrücken
Qs 33/10
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen pp.
wegen Verstrickungs- und Siegelbruch,
hier: sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht Zweibrücken vom 04.03.2010,
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Amtsgericht am 14. Juni 2010
beschlossen:
1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Zweibrücken vom 04. März 2010 werden die dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen wie beantragt auf 570,01 Euro festgesetzt (479,- € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 91,01 €).
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem früheren Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Über die Finanzbehörde gelangte ein Verfahren wegen Verstrickungs- und Siegelbruch zur hiesigen Staatsanwaltschaft. Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl mit einer Geldstrafenandrohung von 30 Tagessätzen, wogegen dessen Verteidiger mit Vollmachtsvorlage Einspruch einlegte. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde der Einspruch umfassend begründet und danach das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Antragsgemäß fielen die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten beantragte für diesen wie folgt Kostenfestsetzung:
Geb.Nr. Satz Bezeichnung Gebühr Ust. gem. VV 7008 Brutto-Gebühr
4100 Grundgebühr 19,00%
165,00 196,35
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 19,00%
140,00 166,60
4141 Entbehrliche Hauptverhandlung 19,00%
140,00 166,60
7000 28 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Ablichtungen) 19,00%
14,00 16,66
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 19,00%
20,00 23,80
Summe 479,00 91,01 570,01
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Zweibrücken erkannte unter Hinweis auf § 14 RVG nur die Mindestgebühren an und legte einen Betrag von 142,80 € fest, der sich wie nachstehend zusammensetzt:
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 30,- EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG 30,- EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 4141 VV RVG 30,- EUR
Herstellung u. Überlassung v. Dokumenten (20 Ablichtungen) 10,- EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,- EUR
Die Mehrwertsteuer ermäßigt sich entsprechend auf 22,80 EUR
Hiergegen wendet sich der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde und begehrt Kostenfestsetzung wie beantragt.
Das Rechtsmittel hat den erstrebten Erfolg.
§ 14 RVG nennt zwar Kriterien, die es bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu beachten gilt. Die Praxis hat aber mit der Mittelgebühr einen Bewertungsansatz geschaffen. Diese gilt für Normalfälle und deren Bestimmung entspricht billigem Ermessen (vgl. Beck OK, RVG § 14 Rn. 20, 21). Deshalb ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Die Mindestgebühr kommt hingegen nur bei ganz einfachen Sachen von geringem Umfang in Betracht, wenn auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind (vgl. Mayer/Kroiß RVG 3. A. § 14 Rn. 40). Davon kann vorliegend - entgegen der Ansicht des Rechtspflegers - nicht ausgegangen werden. Bei dem in der Praxis nicht häufig anzutreffenden Delikt des Verstrickungs- und Siegelbruchs war in tatsächlicher Hinsicht problematisch, wer die Pfandsiegel entfernte. Aus rechtlicher Sicht wies die Pfändung von Spinningrädern in einem Sportstudio Probleme auf, weil es sich um Arbeitsgeräte des ehemaligen Angeklagten gehandelt haben könnte. Darauf hat der Verteidiger in einem mehrseitigen Schriftsatz aufmerksam gemacht. Damit hat er eine auf die Verfahrenseinstellung gerichtete Tätigkeit vorgenommen, die eine Hauptverhandlung entbehrlich machte und eine erhöhte Bearbeitungszeit erforderte. Selbst wenn die Akte zu jenem Zeitpunkt nicht sehr umfangreich war und nur eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Raum stand, sind Umfang und Schwierigkeit deranwaltlichen Tätigkeit hier eher als durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den ehemaligen Angeklagten liegt nicht im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal er strafrechtlich vorbelastet ist und als Betreiber eines Sportstudios die Öffentlichkeit auf sich zog. Dass er demgegenüber als Harz IV Empfänger derzeit nur geringes Einkommen erzielt, kann angesichts der dargelegten Gesichtpunkte nicht zur Annahme der Mindestgebühr führen.
Andere Kammerentscheidungen stehen dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie in anders gelagerten Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ergangen sind.
Auch die vom Verteidiger geltend gemachten Gebühren für die Ablichtungen sind nicht zu beanstanden. Zur sachgemäßen Bearbeitung sind Ablichtungen der Aktenseiten bis zur Aktenrückgabe, die beschrifteten Aktenrückseiten sowie die Seiten vor Bl. 1 der Verfahrensakte nebst dem Zentralregisterauszug erforderlich.
Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und antragsgemäßen Kostenfestsetzung.
Die Kostenentscheidung des erfolgreichen Rechtsmittels beruht auf §§ 473, 467 StPO.


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