Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Glaubhaftigkeit, Zeuge, Messbeamte, Beweiswürdigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuutgart, Beschl. v. 12.04.2010 - 4 Ss 62/10

Fundstellen:

Leitsatz: Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.


Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Senat für Bußgeldsachen -
Beschluss
in der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

Der 4. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2010 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 07. Oktober 2009 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

G r ü n d e :

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Folgende Formulierungen im Urteil des Amtsgerichts Ravensburg begegnen jedoch ernst zu nehmenden und grundsätzlich zu einer Aufhebung führenden Bedenken: „Der Zeuge , der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei
bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“ (Seite 4 letzter Absatz)
Es folgt die Darstellung dessen, was der Zeuge gesagt habe.
Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist - zumindest in dieser pauschalen Form - nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.

Vorliegend führt dieses Fehlen von Ausführungen in den Urteilsgründen allein deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils, weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende - weitere - Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).


Der obige Hinweis gilt jedenfalls im Ansatz gleichermaßen, soweit das Gericht den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen als „aus anderen Verfahren als sachkundiger und erfahrener Sachverständiger für Messtechnik bekannt“ bezeichnet hat (Seite 5, 2. Abschnitt).

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".