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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 6. Auflage

  • von Rechtsanwalt Dr. Peter Kotz, Augsburg

    Panta rhei. Diese philosophische Erkenntnis trifft auf kaum ein andere Regelungsmaterie mehr zu als auf die für den deutschen Strafprozess, dem seit Erscheinen der Vorauflage (2007) eine Reihe von teilweise einschneidenden Änderungen widerfahren ist, allen voran die Regelung der Verständigung im Strafverfahren und des Rechts der Untersuchungshaft. Beschäftigt man sich mit dem Stichwort „Gesetzesnovellen“, das die aktuellen Gesetzesvorhaben auflistet, wird besonders deutlich, dass sich der Gesetzgeber größtenteils nur mit ins Auge gefassten Verfahrensvereinfachungen befasst, die allesamt zur Einschränkung der Rechte des Angeklagten führen. Die vollzogenen Änderungen werden in der erheblich erweiterten Neuauflage aufgegriffen und ausführlich erörtert. Bereits vorhandene Stichworte sind in gewohnter Weise um neue Erkenntnisse in Literatur und Rechtsprechung ergänzt worden. Burhoff, für den der „Kampf um das Recht“ im Strafverfahren, wie sich trotz der mediativen Sprache an zahlreichen Stellen belegen lässt, höchste Priorität besitzt, gibt mit seinen Erläuterungen und Hinweisen zu mehr als 270 (!) Verfahrenskonstellationen bzw. während der Hauptverhandlung auftauchenden Fragen – ergänzt durch 49 Übersichten, Checklisten und Antragsmustern – nicht nur dem Verteidiger ein einzigartiges Hilfsmittel an die Hand. Ein ausführliches Paragrafen- und Entscheidungsregister – jeweils mit Rückkoppelung auf die Erläuterungstexte – sowie eine umfassendes Stichwortverzeichnis ermöglichen einen schnellen Zugriff auf die benötigten Informationen. Die beigegebene CD enthält neben dem Entscheidungsregister und einem Link zur LexisNexis-Gesetzesdatenbank sämtliche Antragsmuster, die problemlos zur Ergänzung auf den PC übernommen werden können.

    Das Werk ist nicht nur inhaltlich ein Schwergewicht. Gleichwohl sollte der Verteidiger der Anregung des Verfassers folgen und mit dem Buch nicht nur die Hauptverhandlung vorbereiten, sondern es auch zu dieser mitnehmen. Die darin enthaltenen Ausführungen werden in vielen Fällen nicht nur eine „Waffengleichheit“ mit Staatsanwaltschaft und Gericht herstellen; bei dem mitunter aufzutreffenden Stand an präsentem Wissen der übrigen Verfahrensbeteiligten dürften sie nicht selten zu einer Überlegenheit des Verteidigers führen und damit eine aus der Tennissprache übernommene Feststellung rechtfertigen: „Advantage Burhoff!“.



  • von Rechtsanwalt Niels Hoffmann, Wiesbaden, in StraFo 2010, 263

    Zu diesem Werk wurde eigentlich bereits alles gesagt, nur noch nicht zu dieser Auflage, denn sie ist neu: Mit bewundernswerter Regelmäßigkeit und Sorgfalt übergibt uns Burhoff trotz seines Wechsels in die Anwaltschaft die neue 6. Ausgabe seines Handbuchs für das strafrechtliche Hauptverfahren, das sich für viele Praktiker – diesseits und jenseits des Richtertisches – bereits fest zum zentralen Werkzeug für die Hauptverhandlung etabliert hat.

    Zum Aufbau und zur Darstellungsweise: Zurecht, denn der große Charme dieses Handbuchs liegt in dem an alphabetischen Stichworten ausgerichteten Aufbau, der es erlaubt, das ad hoc in der Hauptverhandlung aufgetauchte Problem themenbezogen sofort zielgerichtet im Handbuch nachzuschlagen. Die Vorüberlegung, welchem Paragraf der Prozessordung das Problem wohl zuzuordnen sei, entfällt. Im Handbuch findet man dann unter den Stichwörtern sowohl ausführliche Erläuterungen mit wertvollen Hinweisen auf Rechtsprechung und taktische Erwägungen als auch „Das Wichtigste in Kürze“ für die schnelle erste Information. Fettdruck der zentralen Begriffe des jeweiligen Themas hilft, den Text schnell nach der gesuchten Information sichten zu können. Für die wichtigsten oder sehr umfangreiche Fragenkomplexe hat Burhoff sogenannte „Verteilerstichwörter“ gebildet, unter denen Unterkategorien ähnlich der BGHR-Systematik angeschlossen sind und den raschen Sprung auf die eigentliche Problembehandlung ermöglichen (z.B. „Beweisantragsrecht, Zeitpunkt der Antragstellung“). Häufig genug verweist das Handbuch auf Fundstellen in den zentralen Kommentaren zur Prozessordnung, so dass auch die anderen Prozessbeteiligten rasch auf den Pfad der Tugend und der „richtigen Wahrheitsfindung“ zurück geführt werden können.

    Hierbei ist auch das bemerkenswerte, stets aktuelle Entscheidungsregister von großer Hilfe, in dem nicht nur die aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt ist, sondern auch die regionalen Oberlandesgerichte und Entscheidungen der örtlichen Land- und Amtsgerichte. Gegenüber der Vorauflage von 2006 sind erneut rund 650 neue Entscheidungen aufgenommen und eingearbeitet worden. Dem sich vorbereitenden Verteidiger erlaubt dies einen Ausblick auf die Verhandlungsführung und die Vorbereitung von Anträgen und Erklärungen, um so auf Augenhöhe den Hauptverhandlungsverlauf im vollen Rahmen seiner Möglichkeiten mitgestalten zu können.

    Ergänzt wird die Hilfestellung, die das Handbuch sowohl in der Vorbereitung als auch in der akuten Prozesssituation geben kann, durch die beigefügte CD-ROM, auf der sich neben dem Entscheidungsregister auch Muster für Anträge und Erklärungen finden.

    ZU den Neuerungen der 6. Auflage: Für die aktuelle Auflage waren die erheblichen Änderungen durch das 2. Opferrechtsreformgesetz v. 29.07.2009, das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 und vor allem das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren ebenfalls v. 29.07.2009 einzuarbeiten. So hat nicht nur das 2. OpferRRG erhebliche Neuerungen im Recht des Zeugen- und Vernehmungsbeistands gebracht, sondern natürlich führten auch die neuen Abspracheregelungen („Deal“) zu neuen Problemen, auf die das Handbuch zu reagieren  hatte. Daneben hat Burhoff in seinen Erläuterungen auch außergesetzliche Entwicklungen eingefangen, wie z. B. die bedenkliche Praxis der Präklusion von Beweisanträgen. Tendenzen der Rechtsprechung, insbesondere des BGH, den in den vergangen Jahren zu Kräften gekommenen versierten Verteidiger wieder zu „disziplinieren“ sind ebenfalls aufgezeigt und auf (verbleibende) taktische Möglichkeiten wird hingewiesen. Hier zeigt sich das große, ehrbare Ziel des Handbuchs, allen Beteiligten bei der „richtigen Wahrheitsfindung“ im Strafprozess behilflich zu sein.

    Fazit: Auch wenn es der beachtliche Umfang des Buches nicht auf den ersten Blick vermuten lässt: Man hält mit der 6. Auflage des Handbuchs für das strafrechtliche Hauptverfahren ein wertvolles, rasch und einfach weiterhelfendes Werkzeug in der Hand, das sehr aktuelle Hilfe bietet, sich der sich ständig  durch Gesetzgebung und Rechtsprechungstendenzen ändernden Klaviatur des Strafprozesses erfolgreich bedienen zu können. Das Handbuch ist das Schmiermittel zwischen Prozessgeschehen, paragrafenorientierter Kommentarliteratur und vorhandener Rechtsprechungslage. Nicht nur Verteidiger – sei es der Berufsanfänger oder auch der erfahrene Praktiker –, sondern auch Richter und Staatsanwälte finden hier die schnelle Lösung für in der täglichen Praxis auftauchende Probleme. Der Besitz dieses Werkes dient nicht nur seinem Leser, sondern auch der Qualität des Hauptverfahrens. Daher sollte jedes an der Hauptverhandlung beteiligte sorgfältige Organ der Rechtspflege dem Angebot des Werkes nachkommen: und es zur Hand nehmen.



  • von Rechtsanwalt Jens Jenau, Schloß Holte-Stuckenbrock, AdVoice 2010, 59

    „Das Kombiangebot Strafverfahren bietet das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren, bearbeitet von RA Detlef Burhoff, RiOLG d. D.

    Die Auswirkungen auf das Strafverfahren durch das 2. OpferRRG, das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts und das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" - alle v. 29.07.2009 - sind eingearbeitet. Das TKIJErwG v. 21.11.2007 führte zu Anpassungen in den Texten zu den heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

    Daher fügte der Autor im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren etwa die Stichwörter: „Online-Durchsuchung" mit der Auswertung der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, Rn. 1186a, „Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten", Rn. 1229a oder „Verdeckter Ermittler, Rechtsmittel", Rn. 1794b ein.

    Umfangreich wurden die Stichwörter im Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren aktualisiert. Positiv hervorzuheben sind die Ausführungen zum Beweisantragsrecht aufgrund der BGH-Rechtsprechung zur Präklusion von Beweisanträgen. Auch führte die neue Absprachereglung im Strafverfahren zu Überarbeitungen und zu neuen Stichwörtern wie „Erörterungen des Standes des Verfahrens'', Re. 483a und „Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung", Rn 609a. Einmal mehr zeigt sich auch der Praxiswert des Handbuchs in den gebührenrechtlichen Erörterungen.

    Beide Werke folgen der bewährten Systematik. In alphabetischer Ordnung sind die Hauptstichworte erläutert. So ließen sich alle mit dem jeweiligen Stichwort einhergehenden (Rechts-)Fragen darstellen. Das fördert die gezielte Suche nicht zuletzt unter Zeitdruck, etwa in einer laufenden Hauptverhandlung. Hilfreich sind die mit fettgedruckten Begriffen durchzogenen Texte, grau unterlegten und mit erhobenem Zeigefinger versehenen wichtigen Passagen, Checklisten, Formulierungsmuster und Übersichten. Besonders komplexen Stichworten ist das Wichtigste in Kürze vorangestellt. Mehrere Hundert neue Entscheidungen wurden integriert.

    Die beigefügten CD-ROMs umfassen alle Muster, die wichtigsten Checklisten und Übersichten.

    Fazit: Das Kombiangebot Strafverfahren ist eine exzellente Einheit mit einem bemerkenswerten Fundus für die Verteidigungspraxis. Beide Handbücher richten sich an Strafverteidiger, unabhängig ob Spezialist, Neuling oder gelegentlicher Strafverteidiger. Die neuen Burhoff-Werke bestechen mit hoher Aktualität und sind mit der - auch instanzgerichtlicher - Auswertung der Rechtsprechung eine sehr praktische Arbeitshilfe.“

  • von RiKG Urban Sandherr, Berlin, StRR 2010, 22

    Kennen Sie Jim Knopf? Eines seiner vielen Abenteuer führt ins ferne Mandala, dessen Bewohner ihr Leben lang an einer Kugel aus Elfenbein schnitzen. Wenn deren Oberfläche kunstvoll vollendet ist, schnitzen sie innen eine weitere Kugel und so fort. Das Schaffen wird anhaltend filigraner, das Werk immer ziselierter. Burhoff eifert diesen fleißigen und begabten Geschöpfen nach. Bereits seit 15 Jahren arbeitet er an seinem Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, das nun in 6. Auflage vorliegt. Dass das Werk noch als Handbuch durchgeht, ist seiner Systematik geschuldet, gewiss nicht seinem Umfang. Denn mit mehr als 1.500 Seiten überschreitet es den Rahmen eines üblichen (Benutzer-) Handbuchs deutlich. Gleichwohl: Es  passt noch problemlos in die Aktentasche jedes Strafverteidigers und erst recht unter die Arme seiner um die Findung des Rechts bemühten Kollegen und Kontrahenten. Mehr noch: Es gehört dort hin!

     

    Wie alle Burhoff-Handbücher ist auch dieses Werk alphabetisch gegliedert. Rund 250 Stichwörter – beginnend bei Ablehnung und endend bei Zwischenberatung –  führen durch den rechtlichen Kosmos der Hauptverhandlung. Wo immer es möglich ist, enthält das Buch tabellarische Übersichten und Checklisten. Zu dem überragenden praktischen Wert trägt aber auch die CD-ROM bei, die den Leser gewissermaßen im Handumdrehen zum Anwender macht. Die CD-ROM enthält neben einer Vielzahl von Antrags- und Textmustern auch Entscheidungen und deren Fundstellen. Apropos: Das Entscheidungsregister des Buchs beginnt mit dem Jahr 2003 und weist auf rund hundert Seiten die Haupt- und Parallelfundstellen aller zitierten und erörterten Entscheidungen aus. Dem OLG Hamm, dem Burhoff als Richter angehörte bevor er Rechtsanwalt wurde, kommt in dem Werk besondere Bedeutung zu. Dies belegen schon die auf acht Seiten zusammengetragenen Fundstellen abgehandelter Entscheidungen. Im Übrigen hat Burhoff gegenüber der Vorauflage 650 (!) neue Entscheidungen eingearbeitet. Das Paragrafenregister, das Stichwort- und ein auf kartoniertem Papier gedrucktes Schlagwortverzeichnis verdeutlichen, worum es dem Autor geht: um kompromisslose Praxistauglichkeit. Auch dies gilt für alle Burhoff-Handbücher: Der hohe Nutzwert wird an keiner Stelle durch Ungenauigkeit erkauft. Das Gegenteil ist der Fall. Eine breite Faktenbasis, profunde Entscheidungs- und Literaturrecherche, dogmatische Tiefe sowie publizistische Erfahrung sind die Grundlagen für diese verständliche und überzeugende Darstellung der schwierigen Rechtsmaterie.

     

    Was ist neu? Das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren ist ebenso ausführlich eingearbeitet wie der strafrechtliche Gesetzesmarathon der zu Ende gegangen Legislaturperiode. So wird das 2. Opferrechtsreformgesetz mit seinen Neuerungen im Recht der Nebenklage und der Pflichtverteidigung eingehend erläutert. Gleiches gilt für die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Änderungen im Recht der Untersuchungshaft. Die Rechtsprechung des BGH zur Präklusion bei Beweisanträgen hat zu einer grundlegenden Überarbeitung der das Beweisantragsrecht betreffenden Stichwörter und Passagen geführt. Das Gebührenrecht – für Burhoff ein Heimspiel – nimmt einen noch ausführlicheren Part ein als in der Vorauflage. Erfreulich ist auch, dass sich die in die 5. Auflage erstmals eingearbeitete Revision auch in der aktuellen Auflage wieder findet.

     

    Genau wie sein gesamtes Werk sind Burhoffs Vorworte eigentlich immer unprätentiös und sachlich, manchmal beinahe nüchtern. Da zuckt der Leser geradewegs zusammen, wenn er im Vorwort zur vorliegenden Auflage liest, das Handbuch wolle nicht weniger als zur „’richtigen’ Wahrheitsfindung“ beitragen. In dieser Formulierung kristallisieren sich die verschiedenen Rollen und Ämter, auf die der Autor zurückblickt. Für das Gericht ist Wahrheitsfindung notwendigerweise etwas anderes als für die Verteidigung. Schnittmenge und Konsens im unterschiedlichen Verständnis könnte aber folgendes sein: Wahrheitsfindung ist „richtig“, wenn die Verfahrensbeteiligten in Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten in einem definierten Verfahren auf Augenhöhe kommunizieren. Das Verfahren ist durch die StPO bestimmt. Zu allem anderen kann Burhoffs Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung beitragen. Nicht wenig! „


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