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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 8. Auflage

  • Von RA, FA für Verkehrsrecht Sebastian Gutt, Helmstedt, auf „Die Rezensenten

    „Die Neuauflage des Klassikers des Herausgebers Burhoff ist noch umfangreicher als die Vorauflage geworden, auf mehr 1600 Seiten inklusive Verzeichnissen angewachsen. Geschuldet ist dies der immer weitreichenderen Rechtsprechung, die auch den Verteidiger mehr und mehr fordert. Das Strafverfahren wird geprägt von der Rechtsprechung und macht es erforderlich, dass der Verteidiger sich hier bestmöglich auskennt, will er in der Sache den Angeklagten erfolgreich verteidigen.

    Die Hauptverhandlung muss vom Verteidiger gut vorbereitet sein. Hier geht es für den Mandanten nicht selten um alles. Aber mit einer bloßen Vorbereitung im Vorfeld ist es nicht getan. Der Verteidiger muss auf überraschende Aussagen von Zeugen oder Maßnahmen durch Gericht/Staatsanwaltschaft stets spontan, vor allem sicher und gewissenhaft reagieren können. Darum ist ein solider Umgang mit der StPO zwingend erforderlich, auch um möglicherweise das Gericht mal „auf dem falschen Fuß zu erwischen“. Hier knüpft das Werk von Burhoff an. Sein Anliegen ist es, nicht nur das für die strafrechtliche Hauptverhandlung erforderliche Wissen zu vermitteln, sondern über dieses Grundwissen hinaus dem Verteidiger Tipps aus seiner langjährigen Tätigkeit als Verteidiger zu geben. Dabei ist Burhoff sich sicher, dass sich das Werk nicht nur für den Berufsanfänger eignet, sondern auch für den erfahrenen Strafverteidiger. Dies kann aus meiner Sicht auch so unterschrieben werden.

    Zwei Dinge prägen das Handbuch aus meiner Sicht: Die alphabetische Darstellung nach Stichworten sowie die umfangreichen Muster, die nicht nur im Werk abgedruckt sind, sondern  auch online abgerufen werden können. Was ist neu? Die Stichwörter sind im Vergleich zur Vorauflage aktualisiert und somit auf den aktuellsten Stand gebracht worden. Die neue Rechtsprechung wurde eingearbeitet. Ausgebaut worden sind die gebührenrechtlichen Hinweise, die innerhalb der einzelnen Stichworte erfolgen.

    Inhaltlich ist das Handbuch über jeden Zweifel erhaben. Es deckt sämtliche wichtigen Themenkomplexe ab, und zwar so, dass man als Verteidiger auf die Tipps bequem in der Praxis zurückgreifen kann.

    Die Darstellung in Stichworten ist freilich Geschmackssache. Einerseits weiß man, dass man die Problemkomplexe zur Ablehnung unter „A“ nachschlagen kann, andererseits muss man aber auch festhalten, dass hier unter Umständen ein mitunter zeitaufwendiges Hin- und Herblättern durch Querverweise erforderlich wird, wenn in den jeweiligen Stichworten wieder auf andere verwiesen wird. Dann und wann wünscht man sich zwangsläufig eine einheitliche Darstellung. Auch muss man sich klar darüber sein, dass das Handbuch nicht den typischen Gang der Hauptverhandlung darstellt, sondern mit der Ablehnung/Auswechslung eines Dolmetschers beginnt und dann mit den Zwischenberatungen des Gerichts endet. Mich stört dies nicht. Ich finde diese Herangehensweise sogar sehr gut, komme mit ihr hervorragend klar.

    Das Handbuch ist ein guter und äußerst hilfreicher Wegbegleiter geworden, nicht nur im Büro, sondern auch in der Hauptverhandlung. Es macht durchaus Sinn, sich vor dem Termin zu überlegen, ob der StPO-Kommentar eingepackt wird oder nicht sinnvollerweise dieses Handbuch. Ich selbst habe mich häufig für das Handbuch entschieden. Klare Kaufempfehlung!“



  • von RAQ Christian Lorenz, Berlin, aus StRR 2015, 458

    Das "HB HV" von Detlef Burhoff hat seit Erscheinen der Erstauflage bald den Rang eines "Must Have" erlangt und das nicht allein bei Strafverteidigern, an die sich das Werk in erster Linie richtet, sondern auch bei Richtern und Staatsanwälten. Gerade vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung zur Widerspruchslösung, Fristsetzungen für Beweisanträge und daraus resultierenden Präklusionen gehört die Fähigkeit zur schnellen Reaktion in der Hauptverhandlung unabdingbar zum Berufsbild des Strafverteidiger. Die nötige Klaviatur hierfür liefert Burhoff in seinem Handbuch seit nunmehr 20 Jahren. Vom Aufbau her ist alles beim Alten und Bewährten geblieben, die Gliederung in alphabetisch sortierten Stichworten anstelle von Paragrafen und das sehr detaillierte Schlagwortverzeichnis führen den Anwender schnell zur gesuchten Problemlösung.

    Neu aufgenommen wurden in der 8. Auflage rund 500 Entscheidungen, davon viele zur Verständigung nach § 257c StPO. Auch die zum Veröffentlichungszeitpunkt des Handbuchs gerade in Kraft getretenen Änderungen zur Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens des Angeklagten werden in angemessener Tiefe dargestellt, die alte und neue Fassung des § 329 StPO werden gegenübergestellt, das neue Regelungsgefüge schematisch aufbereitet und die (weiterhin zu beachtende) Rechtsprechung zu den einzelnen Rechtsfragen wie z.B. Wartezeit und genügende Entschuldigung dargestellt.

    Burhoff belässt es aber nicht bei der Darstellung von "Klassikern" wie dem Beweisantragsrecht oder Beweisverwertungsverboten, er kommt seinem Anspruch, ein möglichst umfassendes Praxishandbuch für die Hauptverhandlung vorzulegen, überobligatorisch nach, indem er beispielsweise auch den Besonderheiten der Hauptverhandlung in Bußgeldverfahren sowie in Jugendstrafsachen, der Nebenklage und dem Verletztenbeistand zahlreiche Seiten widmet. Obwohl der Autor mittlerweile ein drittes Handbuch speziell zu den strafrechtlichen Rechtsmitteln veröffentlicht hat und die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung/ -begründung naturgemäß abgeschlossen ist, werden auch im Hauptverhandlungshandbuch nach wie vor Fragen rund um die Revision auf immerhin 80 Seiten erörtert. Auch an anderen Stellen verlässt Burhoff praktischerweise den Rahmen der eigentlichen Hauptverhandlung, in dem er beispielsweise die Entschädigung nach StREG erläutert. Ein anderer Aspekt der Nachsorge fehlt bislang im Handbuch: Die aufenthaltsrechtlichen Folgen, die eine strafrechtliche Verurteilung für den Mandanten haben können. Dem Vorwort zur 8. Auflage ist aber zu entnehmen, dass Burhoff (mit RA Dr. Kotz) Ende 2015 ein viertes Handbuch zur strafrechtlichen Nachsorge herausgeben wird. Wie auch beim Handbuch für das Ermittlungsverfahren ist in der neuen Auflage kein Entscheidungsregister mehr vorhanden, die Musteranträge sind als Download und nicht mehr als CD verfügbar.

    Nicht zuletzt wegen des lesefreundlichen Layouts macht es auch außerhalb der Hitze des Gefechts einfach Spaß im Handbuch zu schmökern, immer wieder stößt der Leser auf Stichworte, die in die Rubrik "Kann man vielleicht mal gebrauchen" fallen, beispielsweise die Punkte "Mitschreiben/Notebook in der Hauptverhandlung", "Unaufmerksamer/schlafender Richter" oder "Tragen der Robe/Krawatte". Fazit: "Der Hauptverhandlungs-Burhoff" darf auf keinem Strafverteidiger-Schreibtisch (und ggf. in keiner Aktentasche) fehlen.




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