Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 4. 10. 2004 2060 Js 26398/04
Leitsatz: 1. Bei der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des übrigen Verfahrens.
2. Vorbereitende Schriftsätze und Erwiderungen zur Anklageschrift werden durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
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Anmerkung: Das AG hat für eine 30-minütige Hauptverhandlung eine Terminsgebühr von 180,00 als angemessen angesehen. Das erscheint mir angesichts der i.d.R. nur sehr kurzen Hauptverhandlungen beim AG als nicht angemessen.
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