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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Angemessenheit, Straßenverkehrssachen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Erfurt, Beschl. v. 07.09.2011 - 7 Qs 277/11

Leitsatz: Zur Angemessenheit der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.


Landgericht Erfurt
7 Qs 277/11
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache gegen pp
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung
hat die 7. Straf- und Beschwerdekammer des Landgerichts Erfurt am 07.09.2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde vom 21.07.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 14.07.2011 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 349,86 EUR festgesetzt.

Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde ein Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführt. Mit Bußgeldbescheid vom 23.03.2010 warf die Thüringer Polizei (Zentrale Bußgeldstelle) dem Betroffenen vor, am 10.12.2009 um 18.30 Uhr in Erfurt das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte, und setzte deshalb gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR fest. Der Bußgeldbescheid wurde dem Verteidiger am 26.03.2010 zugestellt, der mit Schriftsatz vom 30.03.2010 Einspruch einlegte; vorab war dem Verteidiger bereits Akteneinsicht in die Bußgeldakte gewährt worden, deren Umfang seinerzeit 19 Blatt umfasste.
Das Amtsgericht Erfurt wies den Betroffenen und seinen Verteidiger zunächst darauf hin, dass der Einspruch unbegründet erscheine. Der Verteidiger kündigte eine Stellungnahme an, jedoch gelangte eine solche in der Folge nicht zu den Verfahrensakten. Mit Beschluss vom 27.01.2011 stellte das Amtsgericht Erfurt sodann das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 206 a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Verjährung ein; die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31.03.2011 beantragte der Verteidiger eine Kostenerstat-tung in Höhe von insgesamt 624,75 EUR (BI. 17 f. d. A.). Dabei wurden jeweils Mittelgebühren in Ansatz gebracht; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Antrag verwiesen.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Erfurt, die unter dem 11.04.2011 umfänglich Stellung nahm, und Bekanntgabe dieses Schreibens an den Verteidiger hat das Amtsgericht Erfurt mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.07.2011 den Gesamtbetrag der an den Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von 274,89 EUR festgesetzt. Dabei wurde insbesondere die Grundgebühr in Höhe einer um 20 % geminderten Mittelgebühr als erstattungsfähig in Ansatz gebracht. Darüber hinaus wurde die begehrte Mitwirkungsgebühr als nicht erstattungsfähig gestrichen, weil ein Beitrag des Rechtsanwalts an der Einstellung des Verfahrens nicht ersichtlich sei.

Gegen den ihm am 18.07.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger mit per Telefax am 21.07.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist mit Schreiben vom 19.08.2011 insbesondere dahin begründet worden, dass vorliegend zumindest jeweils Mittelgebühren erstattet werden müssten.

Dem Gericht stehe es nicht zu, die Festsetzung des Verteidigers herabzusetzen. Die geltend gemachten Anwaltsgebühren seien festzusetzen.

Mit Beschluss vom 26.08.2011 hat das Amtsgericht Erfurt der sofortigen Beschwerde des Verteidigers nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Landgericht Erfurt vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 464 b, 311 StPO, 567 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch ist die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschritten. Zwar richtet sich die Beschwerde des Verteidigers ausweislich ihrer Begründung nur noch gegen die Herabsetzung der beantragten Mittelgebühren; indessen ist der Wert zur Zeit der Beschwerdeeinlegung maßgeblich, während spätere Wertminderungen außer Betracht bleiben (Meyer-Goßner, 54. Auflage, Rdnr. 9 zu § 304 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Beschwerde zunächst ohne Begrenzung eingelegt und somit ersichtlich die gesamte Differenz zwischen dem ursprünglich begehrten Betrag (624,75 EUR) und dem per Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeworfenen Betrag (274,89 EUR) verlangt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt begegnet keinen Bedenken. Die vom Verteidiger des Betroffenen geltend gemachten Gebühren sind teilweise unbillig und insoweit zu reduzieren. Hierbei entspricht es ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt, jedenfalls im Falle bloßer Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mittleren Grades die hier zunächst in der Tat anzusetzende Mittelgebühr grundsätzlich um 20 % zu kürzen. In diesen Fällen sind in der Regel um 20 % unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen (LG Erfurt, Beschluss vom 06.01.2010, 7 Qs 248/09, seither ständige Rechtsprechung; siehe auch LG Dresden, Beschluss vom 28.10.2010, 5 Qs 174/10, zitiert nach Juris). Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Grundsätzlich bestimmt gemäß § 14 RVG der Rechtsanwalt die konkrete Höhe der Gebühren innerhalb des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens selbst. Ist die Gebühr allerdings - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Verteidiger bestimmte Gebühr dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Im Falle von Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind regelmäßig nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, normale Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten seien mit dem durchschnittlichen - und damit eine Mittelgebühr auslösenden - Bußgeldverfahren in Wertigkeit und Bedeutung vergleichbar. Dabei kommt es allerdings stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.

Im vorliegenden Fall war von der grundsätzlichen Bewertung als durchschnittliches Ver-kehrsordnungswidrigkeitenverfahren nicht abzuweichen. Der Tatvorwurf war überschaubar, die festgesetzte Sanktion nicht von außergewöhnlicher Relevanz. Der Schwierigkeitsgrad des Sache und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten sind als üblich und durchschnittlich zu bewerten, Gebühren erhöhende Umstände nicht ersichtlich. Der Verteidiger hat Einsicht in die von bescheidenem Umfang geprägte Akte genommen, eine Einspruchsbegründung ist - trotz Ankündigung - nicht erfolgt. Die Einstellung des Verfahrens ist allein darauf zurückzuführen, dass der sachbearbeitende Richter des Amtsgerichts Erfurt das Verfahren gerade nicht bearbeitet hat, so dass der Tatvorwurf letztlich verjährte.
Diese Nichtbearbeitung und daraus folgende Verjährung des Verfahrens ist aus dem Akten-inhalt nicht nachvollziehbar, beruht aber jedenfalls nicht auf einer Mitwirkung des Verteidigers; die Nichterstattung der Mitwirkungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG) ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Grundsatz des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, wobei der Wert des Beschwerdegegenstandes dem mit der sofortigen Beschwerde ursprünglich verfolgten Interesse entspricht.

Einsender: RA J. Wagner-Douglas, Heiligenstadt

Anmerkung:


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