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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Terminsvertreter, Nebenklägerbeistand, Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken: Beschl. v. 29.07.2010 - 1 Ws 82/10

Fundstellen:

Leitsatz: Der Anspruch des ersatzweise bestellten Nebenklagevertreters kann nicht höher sein als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre, ist wie hier daher die Beiordnung als Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Nebenklagevertreter schon die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient (hier: Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV RVG), hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV RVG nebst Umsatzsteuer zu erstatten.


OLG Saarbrücken
1 Ws 82/10
Beschluss
vom 29. Juli 2010
1 Ks 6/09 Landgericht Saarbrücken
StPO §§ 142, 39.8, RVG § 5, Nr. 4100, 4120, 4188, 7002 VV RVG
Stichwort/Leitsatz:
Der Anspruch des ersatzweise bestellten Nebenklagevertreters kann nicht höher sein als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre, ist wie hier daher die Beiordnung als Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt und hat der originär bestellte Nebenklagevertreter schon die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient (hier: Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr nach Nr. 4188 VV RVG), hat die Landeskasse nur noch die Terminsgebühr nach Nr. 4120 VV RVG nebst Umsatzsteuer zu erstatten.
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Körperverletzung pp.,
(hier: Festsetzung der Vergütung des Nebenklagevertreters)
Nebenklägerin: Vertreter:
hat der 1. Strafsenat des. Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 29. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht , den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Saarbrücken beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts , gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 1. Strafkammer - vorn 6. April 2010 wird als unbegründet
verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung seiner Ehefrau Anklage zurrt Amtsgericht Saarbrücken - Schöffengericht -erhoben. Dessen Vorsitzende hatte der Nebenklägerin mit Beschluss vom 26. Juni 2009 (Bl. 294 d. A.) „Rechtsanwalt , gemäß §§ 395 Abs. 1 Nr. 1c, 397a Abs. 2 StPO beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 (Bl. 344 d. A.) teilte der Nebenklagevertreter dem Vorsitzenden der nach Verweisung der Sache durch das Schöffengericht nunmehr als Schwurgericht zuständigen 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken mit, dass er am 7. Dezember 2009, dem ersten der zuvor u. a. mit ihm telefonisch vereinbarten (Bl. 341 d. A.) vier Hauptverhandlungstermine urlaubsbedingt verhindert sei. Er kündigte an, dass sein Kollege, Rechtsanwalt , dem die Angelegenheit auch, hinreichend bekannt sei, ihn an diesem Tag vertreten werde. Ferner teilte er mit, dass sie Nebenklägerin beabsichtige, erst im 2. Verhandlungstermin (14.12.2009) auszusagen, da sie schon über Jahre hinweg eine enge Vertrauensbasis zu ihm habe und in seinem Beisein aussagen möchte. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 wurde Rechtsanwalt der Nebenklägerin daraufhin „für den heutigen Termin anstelle von Rechtsanwalt als Beistand bestellt“ (B. 394 d. A.). Am 2. Hauptverhandlungstermin, dem 14. Dezember 2009, wurde die Nebenklägern in Anwesenheit des Rechtsanwalts als Zeugin vernommen und das Verfahren anschließend, durch Urteil beendet. Mit Antrag vom 16. Dezember 2009 (Bl. 442 d. A.) machte Rechtsanwalt für den von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermin neben der Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG in Höhe von 356,- Euro auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,- Euro und die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 264,- Euro sowie die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- Euro geltend.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (Bl. 455 d. A.) setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lediglich die Terminsgebühr fest und lehnte die Festsetzung der weiteren Gebühren nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe eines Gesamtbetrages von 495,04 Euro ab.
Die gegen die Absetzung dieses Betrages gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken durch Beschluss vom 6. April 2010 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Einzelrichter die Sache wegen deren grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hatte.
Der gegen diesen Beschluss gerichteten zulässigen Beschwerde des Rechtsanwalts (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG), deren Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage (§§ 56 Abs. 2 S. 1 33 Abs. 3 S. 2 RVG es nicht bedurfte, weil der Beschwerdewert von 200,- Euro überschritten ist, über die der Senat allerdings wegen der zuvor erfolgten Übertragung auf die Kammer gleichfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (arg, e. c. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 HS 2), bleibt der Erfolg versagt.
Dem Beschwerdeführer steht ausschließlich die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer zu. Denn er ist aufgrund seiner „für den heutigen Termin anstelle von Rechtsanwalt erfolgten Beiordnung in der besonderen Rolle als dessen Vertreter tätig geworden und kann deshalb für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre. Dieser aber hätte, nachdem er in eigener Person die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hatte (Bl. 444, 457 d. A.) allein noch die Terminsgebühr geltend machen können.
Es ist allgemein anerkannt dass sich der vom Gericht bestellte Rechtsanwalt mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann und dass das Gericht den Vertreter lediglich für den Zeitraum der Abwesenheit des bestellten Rechtsanwalts beiordnen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., § 142 Rn. 15; s. a. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 5 Rn. 17 ff. insbes. 20, 21). Dies - und nicht etwa die Bestellung eines weiteren Nebenklagebeistands - war aber vorliegend sowohl nach dem Antrag des Rechtsanwalts vom 25. August 2009 als auch nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses gewollt. Der originär bestellte Nebenklagevertreter hatte, zudem darauf hingewirkt und erreicht, dass die Vernehmung seiner Mandantin nicht bereits am ersten Hauptverhandlungstag in Anwesenheit seines Vertreters, sondern, erstem zweiten Hauptverhandlungstag in seiner Anwesenheit durchgeführt wurde. Weder hierauf noch auf die ersatzweise Bestellung des Rechtsanwalts hatte die Nebenklägerin indes überhaupt Anspruch. Denn die Hauptverhandlung hätte auch ohne Rücksicht auf die Verhinderung und in Abwesenheit des originär bestellten Rechtsanwalts ihren Fortgang nehmen können (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 398 Rn. 3 m. w. N.).
Der Anspruch des ersatzweise bestellten Nebenklagevertreters kann deshalb nicht höher sein als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre. Mithin stehen ihm nur die Gebühren zu, die der bestellte Rechtsanwalt geltend machen könnte,, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt, hätte (so auch für den als Vertreter des Pflichtverteidigers tätig gewordenen Rechtsanwalt KG NStZ-RR 2005, 327; StraFo 2008, 349; OLG Celle RVGreport 2007, 71; NStZ-RR 2009, 158; OLG Dresden Beschluss vom 5. September 2007 - 1 Ws 155/07 -; OLG Hamm RVGreport 2007, 108; OLG Köln RVGReport 2007, 306;OLG Brandenburg Beschluss vom 25. August 2008 - 2 Ws 111/09 - zit. nach juris, Kurzwiedergabe RVGreport 2010, 218).
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob diese Ausführungen, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls auch, dann Geltung beanspruchen, wenn statt des bestellten Pflichtverteidigers ein anderer Rechtsanwalt für einen einzelnen Hauptverhandlungstag zum Pflichtverteidiger bestellt wird (a. A. insoweit OLG Karlsruhe StraFo 2008, 439; OLG München NStZ-RR 2009, 32; OLG Hamm RVGreport 2009, 309; OLG Düsseldorf Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 1 Ws 318/08 - zit. nach juris; s. a. Burhoff RVGreport 2008, 462).


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