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RVG Entscheidungen

Nr. 2501 VV RVG

Beratungshilfe, Auslagen, Festgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mannheim, Beschl. v. 20.04.2012 - 1 BHG 380/11

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 2501 VV RVG ist eine Festgebühr. Durch diese Ratsgebühr ist auch eine Akteneinsicht abgegolten. Auch Kopien sind nicht erstattungsfähig.


1 BHG 380/11
Amtsgericht Mannheim
Beratungshilfe
Beschluss vom 20.04.2012
In der Beratungshilfesache pp.
vertreten durch: Rechtsanwalt Wolfgang Sorge, Tournuser Platz 2, 76726 Germersheim wg. Strafverfahren (Krankenversicherungsbetrug)
hier: Kostenfestsetzung
Die dem Rechtsanwalt Sorge aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 35,70 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 27.02.2012 zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Antragsteller wurde am 22.12.2011 für die o.g. Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt.

Rechtsanwalt Sorge beantragte am 27.02.12 seine Vergütung in Höhe von 54,74 € (Beratungs- gebühr zzgl. Auslagenpauschale, Kopiekosten u. Mwst) aus der Landeskasse auszubezahlen. Die Entstehung der Auslagenpauschale und der Kopiekosten wurde damit begründet, dass eine Beratung einschließlich Akteneinsicht in die Ermittlungsakte mit schriftlicher Anforderung und die Fertigung von Kopien für den Rechtssuchenden zur Information erfolgte und somit im vorliegenden Fall die Kosten, da tatsächlich angefallen, auch zu erstatten seien.

Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung des Rechtssuchenden, vgl. § 2 BerHG.

Mit Schreiben vom 01.03.2012 und 19.03.2012 wurde dem Antragstellervertreter mitgeteilt, dass für einen mündlichen oder schriftlichen Rat bzw. eine Auskunft das Gesetz nach Nr. 2501 VV RVG eine Festgebühr von 30,- € vorsieht. Durch diese Ratsgebühr ist auch eine Akteneinsicht abgegolten. Bei einem bloßen Rat fallen zudem in aller Regel keine Auslagen sowie keine Telekommunikationsbauschale an. Allein das Anfertigen einer schriftlichen Anforderung der Akte und damit der Anfall von Auslagen begründet noch nicht die Notwendigkeit und damit Erstattungsfähigkeit einer Auslagenpauschale.

Fotokopiekosten sind des weiteren eindeutig als erstattungsfähig abzulehnen (siehe dazu AG Konstanz vom 03..07.2007 UR II 91/07, Rn. 8).

Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten sind im Allgemeinen nur erstat- tungsfähig, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind (VV RVG Nr. 7000 Nr. 1a). Anders als bei der Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren, bei der die Ablichtung der Akten zur ordnungsgemäßen Beratung und Verteidigung regelmäßig notwendig sein mag, erscheint die Fertigung von Fotokopien bei der Beratung im Wege der Beratungshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten - wie hier gegeben - im Normalfall nicht erforderlich. Es wird angenommen, dass die reine Beratung nach Durchsicht der Akte sachgerecht vorgenommen werden kann. Zeitliche Probleme bei der Terminierung zur Beratung mit dem Antragsteller zu einer Zeit, als sich die Akte noch bei Rechtsanwalt Sorge befand, rechtfertigen die Kopien ebenfalls nicht ausreichend.

Im Übrigen besteht für den Rechtsanwalt stets die Möglichkeit sich eigene Notizen aus der Akte zu machen, um auf diesem Weg dem Rechtssuchenden zu jeder Zeit eine ordnungsgemäße Beratung gewähren zu können (so auch Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 332).

Sowohl mit Schreiben vom 05.03.2012, als auch mit Schreiben vom 22.03.2012 zeigte Rechtsanwalt Sorge an, dass er der oben geschilderten Auffassung nicht beitreten werde, weshalb der Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen förmlich zurückzuweisen war.


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