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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühr, angemessene Gebühr, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v.14.07.2011 - 24 Qs 134/11

Leitsatz: Zum Ansatz der Mittelgebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren (hier schwierige Beweisführung, weil auf die Belange des Sohnes des Betroffenen in einem Zivilverfahren Rücksicht genommen werden musste).


24 Qs 134/11
Landgericht Cottbus
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
betr. pp.
- Beschwerdeführers -
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Höhe der Kostenerstattung nach § 46 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 464 a Abs.2, 464 b StPO hat die 4. gr. Strafkammer des Landgerichts Cottbus als Beschwerdekammer durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 14. Juli 2011 be-schlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des freigesprochenen Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 17. Februar 2011 betr. der dem Freigesprochenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen geändert.

Die dem Freigesprochenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Kosten und Auslagen werden auf insgesamt 606,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Freigesprochenen insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Beschwerdewert beträgt 303,45 €.
Gründe:
I.
In seinem freisprechenden Beschluss vom 14. September 2010 hat das Amtsgerichts Bad Liebenwerda gemäß § 467 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 OWiG der Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der früheren Betroffenen und jetzigen Beschwerdeführers auferlegt.
Der Freigesprochene hat daraufhin im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 467 StPO am 27.9.2010 beantragt, die ihm entstandenen Kosten gemäß Abrechnung auf insgesamt 606,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.9.2010 festzusetzen. Im Einzelnen:
Grundgebühr Nr. 5100 VV 085,00 €
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße
von 40,00 € bis 5.000 € (VV-Nr. 5103) 135,00 €
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße
von 40,00 € bis 5.000 (VV-Nr. 5109) 135,00 €
Erledigte oder entbehrliche Haupt-
verhandlung (VN Nr. 5115) 135,00 €
Post- u. Telekommunikation 020,00 €
= Zwischensumme netto: 510,00 €
+ 19% MwSt (VV Nr. 7007) 096,90 €
Gesamtbetrag 606,90 €

In ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.2.2011 setzte die Rechtspflegerin des erstinstanzlichen Amtsgerichts Bad Liebenwerda die dem Freigesprochenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen jedoch nur auf insgesamt 303,45 fest und erstattete zudem 6,73 € Zinsen. Mithin wurden 310,18 € an den Betroffenen gezahlt.

Die angemeldete Grundgebühr und die Verfahrensgebühren seien unbillig hoch. Insgesamt machte die Rechtspflegerin folgende Rechnung auf:
RVG Antrag Rechtspflege-rin
Grundgebühr VV Nr. 5100 85,00 € 60,00 €
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 € bis 5.000 € VV-Nr. 5103 135,00 € 20,00 €
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 € bis 5.000 € VV-Nr. 5109 135,00 € 20,00 €
Erledigte oder ent-behrliche Hauptver-handlung VN Nr. 5115 135,00 € 135,00 €
Post- u. Telekommunikation 20,00 € 20,00 €
= Zwischensumme netto: 510,00 € 255,00 €
+ 19% MwSt von 526,00 € 96,90 € 48,45 €
Gesamtbetrag 606,90 € 303,45 €


Gegen diesen, seinem Verteidiger am 23. Februar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer die am 2. März 2011 und damit rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die nicht antragsgemäße Festsetzung der genannten Gebühren.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2011 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bezirksrevisor hat Kenntnis erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der genannten Schriftstücke Bezug genommen.

II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß den §§ 464 b S.3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 3 RHG, 311 StPO grundsätzlich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Einspruchsfrist gewahrt (§ 311 Abs. 2 StPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§§ 311, 304 Abs. 3 StPO).

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Nach der vom Amtsgericht getroffenen Kostengrundentscheidung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des (früheren) Angeklagten/ Beschwerdeführers. Dazu gehören gemäß § 464 a Abs. 2 Ziff. 2 StPO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Unter "gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Bußgeldsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 5 der Anlage 1 zum RVG (VV) unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann. Für den Wahlanwalt bestimmt § 42 RVG i.V.m.

• VV 5100 eine Grundgebühr im Rahmen zwischen 20 € und 150 €,
• 'VV 5103 eine Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 € bis 5.000 € im Rahmen von 20,00 bis 250,00 €
• VV 5115 eine „Befriedungsgebühr", wenn durch die Mitwirkung des Anwalts eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, im Rahmen wie die Verfahrensgebühr.

Die konkrete Höhe seiner Gebühren hat der Wahlanwalt wiederum innerhalb dieser vorgegebenen Rahmengebühren nach § 14 Abs.1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat er alle Umstände zu berücksichtigen, vor allem
• den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
• die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
• die Bedeutung der Angelegenheit für die/ den Betroffene(n),
• die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der/ des Auftraggeberin/s.

Dabei ist den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen.

Im Festsetzungsverfahren oder im Prozess ist die von dem Anwalt getroffene Be-stimmung jedoch nicht verbindlich, wenn sie bei einer Gesamtabwägung unbillig ist. Für die Unbilligkeit gelten die nämlichen Gesichtspunkte wie für den fehlerhaften Ermessengebrauch bei der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber nach §14 Satz 1 bis 3 RVG (Lutje a.a.O. RN 53). Der Beschwerdeführer hat also nur dann einen Anspruch auf volle Erstattung seiner Anwaltsgebühren durch die Staatskasse, wenn die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung über die Höhe der Gebühr nicht unbillig war (§ 14 Abs.1 S. 4 RVG). Ob das der Fall ist, muss der Dritte, der die Anwaltsgebühren ersetzen muss, hier also die Staatskasse, dartun (Lutje in Beck'scher Online-Kommentar, § 14 RVG RN 49-51).

Unter Anwendung der o.a. Grundsätze und unter Beachtung des von dem Verteidiger vorgetragenen Arbeitsaufwandes, der deshalb schwierigen Beweisführung, weil auf die Belange des Sohnes — auch im Hinblick auf das Zivilverfahren Rücksicht genommen werden musste, kann nicht festgestellt werden, dass die vom Verteidiger jeweils angesetzten Mittelgebühren
• Grundgebühr 085,00 € (Rahmen 20 € und 150 €),
• Verfahrensgebühr 135,00 € (Rahmen 20,00 bis 250,00 €)
unbillig sind. Vielmehr erachtet die Kammer die von dem Verteidiger angesetzten Mit-telgebühren für angemessen.

Selbst aber wenn die von dem Verteidiger angesetzten Mittelgebühren als leicht überhöht angesehen würden, werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (Lutje a.a.O. unter Hinweis auf Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RN 52, 49; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, §14 RN 12; Riedel, Sußbauer, Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 RN 4, Anwaltskommentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RN 83). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegen die beantragten Gebühren bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch innerhalb der Toleranzgrenze.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG.


Einsender: RA A. Michl, Oschatz

Anmerkung:


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