Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 61

Anwendung des RVG beim Nebenklagebeistand

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 04. 07. 2005, 2 (s) Sbd. VIII - 126/05

Fundstellen: RVGreport 2005, 419

Leitsatz: Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwen¬dung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beige¬ordnet wurde.


2 (s) Sbd. VIII - 126/05
OLG Hamm
Strafsache
gegen Z.E.
wegen fahrlässiger Tötung, (hier: Pauschvergütung für den den Nebenklägerinnen beigeordneten Rechtsanwalt gem. §§ 99, 102 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts T. aus Bonn vom 21. März 2005 auf Bewilli¬gung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit als den Nebenklägerinnen gemäß
§ 397 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 395 Abs. 2, 1 StPO bestellter Beistand hat der
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsab¬teilung des Ober¬landesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 390,- € eine Pauschvergütung in Höhe von 600,- € (i.W.: sechshundert Euro) bewil¬ligt.

Gründe:
I.
Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Strafverfahren eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr zur Last gelegt.

Der Antragsteller war für die Ehefrau und für die Tochter des Opfers zunächst im Vor- und anschließend im Hauptverfahren seit dem 3. Juli 2003 als Wahl¬anwalt tätig. Am 16. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage zum Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 3. September 2004 wurden die Ehefrau und die Tochter des Ge¬töteten als Nebenklägerinnen, vertreten durch den Antragsteller, zugelassen. Den Nebenklägerinnen wurde im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Prozess¬kostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beige¬ordnet.

Der Angeklagte ist schließlich am 6. Januar 2005 vor dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tages¬sätzen zu je 50,- € ist vorbehalten geblieben. Das Urteil ist noch im Hauptverhand¬lungstermin rechtskräftig geworden.

Der Antragsteller begehrt nunmehr für seine für die Nebenklägerinnen erbrachte ge¬samte Tätigkeit die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO. Den Antrag begründet er im Wesentlichen wie folgt:

Das Verfahren habe sich über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren er¬streckt. Besonders im Ermittlungsverfahren habe er umfangreiche Tätigkeiten er¬bracht, die letztendlich dazu geführt hätten, dass das Verfahren nicht eingestellt, sondern Anklage erhoben worden sei. Den Hauptverhandlungstermin vom 6. Januar 2005 habe er ebenfalls umfangreich vorbereitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. März 2005.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 12. Mai 2005 aus¬führlich Stellung genommen und sowohl im Hinblick auf den besonderen Umfang als auch wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens die Bewilligung einer an¬gemessenen „Pauschgebühr“ befürwortet. Die gesetzlichen Gebühren hat er dabei auf der Grundlage des neuen Gebührenrechts nach RVG errechnet, das er auch für die Bemessung der „Pauschgebühr“ für anwendbar erachtet. Auch auf diese Stel¬lungnahme wird Bezug genommen.

II.
1. Die dem Antragsteller zu erstattende Vergütung ist nach dem Gebührenrecht der BRAGO zu bemessen, so dass der Senat in der Besetzung mit drei Richtern für die Entscheidung zuständig war.

2. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob das RVG gilt, wenn ein Pflichtverteidi¬ger zwar erst nach dem 1. Juli 2004 beigeordnet wurde, dieser aber bereits vorher als Wahlanwalt für seinen Mandanten tätig gewesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2005 in 2 (s) Sbd. VIII - 267, 268 u. 269/04 = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117 = StraFo 2005, 130 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die auch der erken¬nende Senat vertritt, ist die Anwendbarkeit des RVG aber in diesem Fall gegeben.

3. Im vorliegenden Fall begehrt hingegen der Vertreter eines Nebenklägers, der schon vor dem 1. Juli 2004 aufgrund eines Mandatsverhältnisses tätig war, aber erst nach diesem Stichtag beigeordnet wurde, eine Pauschvergütung für die gesamten von ihm ausgeübten Tätigkeiten.
Auf diesen Fall ist das Gebührenrecht der BRAGO anwendbar. Denn das RVG findet auf die Vergütung des Beistan¬des des Nebenklageberechtigten nur dann Anwen¬dung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beige¬ordnet wurde (so auch OLG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2005 in 2 ARs 28/05; KG, Beschluss vom 09. Juni 2005 in 4 Ws 47/05).

Die gegenteilige differenzierende Auffassung (LG Berlin, Beschluss vom 04. Februar 2005 in (518) 70 Js 899/99 (48/04)) vermag dagegen nicht zu überzeugen. Danach sollen sich die Gebühren eines nach § 397 a Abs. 1 StPO bestellten Beistandes eines Neben¬klägers, der bereits vor dem 1. Juli 2004 als Wahlanwalt tätig geworden ist, jedoch erst nach diesem Tage gerichtlich bestellt wurde, nach dem neuen Ge¬bührenrecht des RVG richten.
Das Argument, die Bestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO sei in Anlehnung an die Pflichtverteidigerbestellung gestaltet worden, ohne dass es auf die finanziellen Ver¬hältnisse der Partei selbst ankäme und setze grundsätzlich kein bestehendes Man¬datsverhältnis voraus (so aber LG Berlin, a.a.O.), verkennt nämlich, dass für den Pflichtverteidiger mit der Beiordnung ein früheres Mandat als Wahlverteidiger endet, der Beistand eines Nebenklageberechtigten sein (Wahl-)Mandat mit der Bestellung zum Beistand aber gerade nicht niederlegt, sondern es fortführt (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Es besteht zudem kein sachlicher Anlass, die Fälle einer Bestellung des Rechtsan¬walts zum Beistand des Nebenklägers nach § 397 a Abs. 1 StPO und einer Beiord¬nung im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln. In den §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 RVG („ge¬richtlich bestellt oder beigeordnet“) wird zwischen diesen Konstellationen ebenfalls nicht unterschieden (vgl. KG im Beschluss vom 09. Juni 2005, a.a.O., durch den der Beschluß des LG Berlin vom 4. Februar 2005 aufgehoben worden ist).

III.
Dem Antragsteller war nach § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.
1. Unter Zugrundelegung der BRAGO stehen dem Antragsteller gesetzliche Gebühren in Höhe von 390,- € zu (Tätigkeit im Vorverfahren, für die die Gebühr gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 95 Alt. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3, 84 Abs. 1 i.V.m. § 6 BRAGO 130,- € beträgt und Tätigkeit in der Hauptverhandlung mit einer Gebühr in Höhe von 260,- €).

2. Das Verfahren war „besonders schwierig“ sowie „besonders umfangreich“ i.S.d. § 99 BRAGO.
Zur Begründung, dass das Verfahren “besonders schwierig” und “besonders umfang¬reich” war, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Be¬zug auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Vertreters der Staats¬kasse vom 12. Mai 2005 und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

3. Bei der Bemessung der zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Um¬stände des Einzel¬falles berücksichtigt und dabei nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 06. Mai 1997 in 2 (s) Sbd. 5 – 85/97 und vom 06. Januar 2000 in 2 (s) Sbd. 6 – 253/99) die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem Verfahren im Rahmen einer Gesamtschau zugrunde gelegt.
Bei der vom Antragsteller begehrten Pauschvergütung sind insbesondere auch die¬jenigen Tätig¬keiten zu berücksichtigen, die er im Rahmen der Vertretung der Neben¬klageberech¬tigten vor seiner Bestellung als Beistand erbracht hat.


Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr we¬gen der in § 99 BRAGO genannten Gründe vorliegen, hat der Senat an seiner ständigen Recht¬sprechung festgehalten, die Fahrtzeiten des Antragstellers, die dieser aufwen¬den musste, um von seiner Kanzlei in Bonn zur Hauptverhandlung nach Rheda-Wiedenbrück zu gelangen, als pauschgebührerhöhenden Umstand berücksichtigt.

Insgesamt erschien es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Pauschvergütung in der zu¬erkannten Höhe zu bewilligen.
Über Mehrwertsteuer und eventuelle sonstige Auslagen ist nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Pauschvergütung, sondern im anschließenden Kostenfestset¬zungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges zu entscheiden.]

Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".