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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Sonstiges

Rechtsmittel, Kosten, Erfolglosigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 25.09.2013 - Ws 137/13

Leitsatz: Ein Rechtsmittel ist erfolglos, wenn es als unzulässig oder unbegründet verworfen wird oder zwar zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, die erneute Entscheidung aber zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Aktenzeichen: Ws 137/13
BESCHLUSS
in der Strafvollstreckungssache
gegen pp.
Verteidiger: RA von Döllen, Bremen
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht
am 25. September 2013 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 04.07.2013 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Verurteilte verbüßte aufgrund des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 21.09.2010 (Az.: 2 KLs 35/10 930 Js 55948/08) eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen mehrerer Straftaten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Hälfte der Strafe war am 13.04.2012 verbüßt. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB war der 13.03.2013.
Mit Beschluss vom 01.02.2013 setzte die 73. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zum 08.02.2013 zur Bewährung aus. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg hob der Senat den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurück, weil das Landgericht vor seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft kein schriftliches Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO eingeholt hatte.
Nach Einholung des geforderten schriftlichen Sachverständigengutachtens setzte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 02.07.2013 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zum 12.07.2013 zur Bewährung aus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren wurden der Staatskasse auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg legte am 04.07.2013 gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Beschlusses, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist, sofortige Beschwerde ein. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen dem Verurteilten aufzuerlegen sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 16.08.2013 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 464 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdewert von 200,00 (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Die Mittelgebühr des Wahlverteidigers im Beschwerdeverfahren beträgt hier 375,00 € (Nr. 4201 VV-RVG). Mit diesen Kosten ist die Staatskasse belastet. Aufgrund der sich daraus ergebenden Beschwer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zu Recht der Staatskasse auferlegt.
Da der Senat mit seiner Entscheidung vom 19.03.2013 die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Bremen zurückverwiesen hat, war die Strafvollstreckungskammer hier gehalten, über diese Kosten in seinem Beschluss vom 02.07.2013 mitzuentscheiden.
Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos gebliebenen Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat. Bei einem erfolglosen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die dieses zuungunsten des Verurteilten eingelegt hat, trägt die Kosten die Staatskasse (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, 2013, § 473, Rn. 15). Das ist auch hier der Fall, weil das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Oldenburg im Ergebnis erfolglos geblieben ist.
Ein Rechtsmittel hat vollen Erfolg, wenn es das erstrebte, wenn auch beschränkte Ziel im Wesentlichen erreicht (LR-StPO-Hi/ger, 26. Auflage, 2010, § 473, Rn. 24). Erfolglos ist es dagegen, wenn es als unzulässig oder unbegründet verworfen wird oder zwar zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, die erneute Entscheidung aber zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. LR-StPO-Hi/ger, aaO, Rn. 24 und 27). Bleibt es im Wesentlichen bei dem gleichen Ausspruch, wenn auch aus einem anderen Rechtsgrund, so stellt dieses keinen Erfolg des Rechtsmittels im Sinne des Kostenrechts dar (LR-StPO-Hilger, aaO, Rn. 27).
So liegt der Fall hier. Die 73. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat sowohl in dem Beschluss vom 01.02.2013 als auch in dem Beschluss vom 02.07.2013 die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ausgesprochen, sodass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne versagt bleibt. Ein solcher Erfolg kann auch nicht darin gesehen werden, dass Ziel der ersten Beschwerde ersichtlich war, eine Entlasssung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor Erreichen des Zweidrittel-Zeitpunkts zu verhindern. Zwar ist die neue Entscheidung nach dem Zweidrittel-Zeitpunkt ergangen und wird auf § 57 Abs. 1 StGB gestützt. Dies bedeutet jedoch keinen Erfolg der Beschwerde im kostenrechtlichen Sinne. Denn für die Frage, ob ein Erfolg vorliegt, ist grundsätzlich unerheblich, worauf das Ergebnis der Entscheidung beruht; entscheidend ist vielmehr das Ergebnis selbst (LR-StPO-Hilger, aaO, Rn. 23). Überdies bleibt nach der Entscheidung der 73. Strafvollstreckungskammer vom 02.07.2013 offen, ob nicht auch bei frühzeitiger Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für eine Entlassung vor dem Zweidrittel-Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorgelegen hätten. Alleine der Umstand, dass aufgrund des Zeitablaufs eine Entscheidung hierüber nicht mehr erforderlich ist, verhilft dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht zum Erfolg. Es geht nicht zu Lasten des Verurteilten, das es zu dem Rechtsmittelverfahren kam, in dem er sich rechtlichen Beistandes bedienen musste.

Einsender: RA A. von Döllen, Bremen

Anmerkung:


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