Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 15

Mehrere Verfahren, verschiedene Angelegenheiten, Verbindung, Terminierung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 27.06.2013 - 24 Qs 184/12

Leitsatz: Mehrere Verfahren sind so lange selbständige Angelegenheiten, wie sie nicht formell verbunden sind. Eine gemeinsame Terminierung bewirkt noch keine Verbindung


In der Bußgeldsache
gegen Andre D
Verteidiger: Rechtsanwalt M
wegen Ordnungswidrigkeit
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Kammer für Kostensachen durch
den Richter am Landgericht Weber,
den Richter am Landgericht Richter und
den Richter am Landgericht Horne
am 27. Juni 2013
beschlossen:


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2012 dahin geändert, dass weitere 270, 00 € aus der Landeskasse zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Beschwerdewert: 270, 00 €


Gründe

I.

1.

a.

Der Fachbereich Bauaufsicht als untere Landesbehörde der Landeshauptstadt Potsdam setzte durch Bußgeldbescheid vom 24. August 2011 (Az.: 00768-2011-10) gegen den Betroffenen als Bauherr wegen der Nutzungsänderung eines Grundstückes in einen Lagerplatz (Gewerbehof) ohne Genehmigung ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € fest.

b.

Durch einen weiteren Bußgeldbescheid vom 24. August 2011 (Az.: 00768-2011-10) wurde gegen die Bxxx GmbH mit Sitz in Potsdam, die durch den Betroffenen als Geschäftsführer vertreten wird, wegen der Nutzungsänderung eines Grundstückes in einen Lagerplatz (Gewerbehof) ohne Genehmigung ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt.

2.

a.

Am 1. September 2011 legte der Verteidiger unter seinem Zeichen OWiG/2475-11/Sch Einspruch für den Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 24. August 2011 mit dem Az.: 00768-2011-10 ein. Hierzu reichte er eine durch den Betroffenen unterzeichnete Vollmacht zu den Akten.

b.

Ebenfalls am 1. September 2011 legte der Verteidiger auch für die Bxxx GmbH unter seinem Zeichen OWiG/2473-11/Sch Einspruch ein, wobei er eine weitere, entsprechende Vollmacht zu den Akten reichte.

3.

Die Verwaltungsbehörde legte die beiden in getrennten Verfahrensakten geführten Bußgeldsachen mit den Az.: 00768-2011-10 und 00768-2011-10 am 7. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft Potsdam unter Hinweis auf die jeweils eingelegten Einsprüche vor.

4.

Die Staatsanwaltschaft legte die Bußgeldverfahren am 17. Februar 2012 dem Amtsgericht Potsdam zur Entscheidung vor.

5.

Im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren, das lediglich ein Az., nämlich 89 OWi 42/12 erhielt, wurde am 7. Juni 2012 die Hauptverhandlung durchgeführt, die mit einer Einstellung "beider Bußgeldbescheide vom 24. August 2011" gemäß § 47 Abs. 2 OWiG endete. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

6.

a.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird, beantragte der Verteidiger, Gebühren und Auslagen für das Bußgeldverfahren gegen die Bxxx GmbH in Höhe von insgesamt 510,00 € festzusetzen.

b.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22. August 2012, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, beantragte der Verteidiger, Gebühren und Auslagen für das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen in Höhe von insgesamt 841,57 € festzusetzen.

7.

Das Amtsgericht Potsdam setzte mit Beschluss vom 13. November 2012 die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 942,10 € fest.

Abgesetzt wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 270,00 €. Zur Begründung führt die Rechtspflegerin aus, es habe zwar zwei Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gegeben, weshalb auch die Gebühren Nr. 5100 und 5103 sowie die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zweimal entstanden seien; es habe aber nur ein gemeinsames Verfahren vor dem Amtsgericht gegeben, was dazu führe, dass die Gebühren insoweit nur einmal entstanden seien.

8.

Gegen den ihm am 22. November 2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner noch am selben Tage per Telefax bei Amtsgericht Potsdam eingelegten sofortigen Beschwerde.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt des amtgerichtlichen Einstellungsbeschlusses vom 7. Juni 2012, wonach das Verfahren bezüglich "beider" Bußgeldbescheide vom 24. August 2012 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden sei. Deshalb sei auch nicht nur ein Bußgeldverfahren bei Amtsgericht anhängig gewesen, sondern zwei.

9.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27. November 2012 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung führt sie an, dass es nur ein gerichtliches Verfahren mit einem Aktenzeichen und einer abschließenden Entscheidung gegeben habe.

10.

Der Vertreter der Landeskasse, dem nachträglich rechtliches Gehör zum Rechtsmittel des Betroffenen gewährt wurde, hat mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 vorgetragen, dass die zulässige sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin unbegründet sei.

II.

1.

Die gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2011, 2 Ws 555/11, bei [...]), ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der hier maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt (mit 270,00 €) auch den Betrag von 200,00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO).

2.

Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg, weil der Verteidiger die von der Landeskasse zu zahlenden Auslagen zutreffend berechnet hat. Mit Recht geht er davon aus, dass zwei Bußgeldverfahren beim Amtsgericht anhängig waren, bei denen es sich gebührenrechtlich um verschiedene Angelegenheiten handelt.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Der Begriff der "Angelegenheit" wird vom RVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt (vgl. LG Bonn Rpfleger 2012, 649 [LG Bonn 01.03.2012 - 22 Qs 71/11]). Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten ist die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG NJW 2000, 3126; BGH NJW 2011, 157; AG Koblenz FamRZ 2002, 480; Burhoff-Burhoff, RVG, 3. Aufl., Angelegenheiten - § 15 ff. - Rn. 67 m.w.N.). Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen, was zu der Entwicklung einer umfangreichen Kasuistik geführt hat (so zutreffend LG Bonn a.a.O.). Dabei bedeuten mehrere Verfahren grundsätzlich mehrere Angelegenheiten, auch bei gleichartigen Sachverhalten (AG Köln AnwBl 1988, 357; AG Tecklenburg AnwBl 1995, 48; strenger: LG Cottbus Rpfleger 2001, 569). Daraus folgt: Werden von den Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren geführt, ist jedes eine eigene Angelegenheit, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind (LG Braunschweig RVGreport 2010, 422; LG Hamburg AGS 2008, 545; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69). Ein Grund dafür, dies für Bußgeldverfahren anders zu beurteilen, besteht nicht (so zutreffend: LG Bonn a.a.O.). Erst nach Verbindung der Verfahren durch die Verwaltungsbehörde, die Staatsanwaltschaft oder ggf. das Gericht liegt eine Angelegenheit vor, sodass dann nur noch in diesem Verfahren Gebühren entstehen können (Burhoff-Burhoff, RVG, 3. Aufl., Angelegenheiten - § 15 ff. - Rn. 73). Nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (so zutreffend: FG Düsseldorf JurBüro 2012, 529 [FG Düsseldorf 11.05.2012 - 11 Ko 3244/11 KF] m.w.N.).

Vorliegend wurden gegen den Betroffenen und die Bxxx GmbH, deren Geschäftsführer er ist, zwei verschiedene Bußgeldverfahren mit jeweils unterschiedlichen Geschäftsnummern geführt. Eine Verfahrensverbindung erfolgte bis zuletzt nicht. Die gleichzeitige Terminierung verschiedener Straf- oder Bußgeldsachen bewirkt noch keine Verbindung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 15 RVG Rn. 17 m.w.N.), denn diese hat durch formellen Verbindungsbeschluss zu erfolgen, vor dessen Erlass rechtliches Gehör zu gewähren ist (BGH NJW 1989, 2403, 2407). Ohne Bedeutung ist, dass der Verteidiger im gerichtlichen Bußgeldverfahren zusammenhängend vorgetragen hat und beiden Bußgeldverfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. Entscheidend ist, dass die Bußgeldbescheide jeweils unter anderen juristischen Aspekten erlassen wurden (vgl. AG Tecklenburg AnwBl 1995, 48 [AG Tecklenburg 31.08.1994 - 11 C 453/93]) und es aufgrund der getrennten Verfahrensführung nicht genügt hätte, wenn der Verteidiger lediglich in einem Verfahren ohne Bezugnahme auf das Aktenzeichen des anderen Verfahrens Einspruch eingelegt hätte (vgl. LG Bonn a.a.O.). Hatte er aber infolge der Verfahrensgestaltung der Verwaltungsbehörde zwei Verfahren parallel zu führen, ist nicht einzusehen, ihn gebührenrechtlich so zu stellen, als habe er nur ein einziges Verfahren geführt. Dies gilt umso mehr, als auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren keine Verbindung der beiden Bußgeld verfahren beschlossen wurde, was gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 4 StPO ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Dem Betroffenen sind nach alledem noch weitere 270, 00 € aus der Landeskasse zu erstatten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.

Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".