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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen

Beschwerdeberechtigung, Kostenfestsetzungsverfahren, eigenes Rechtsmittel des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 11.03.2014 - 105 Qs 60/14

Leitsatz: Wird dem Antrag des Verteidigers auf Festsetzung seiner Verteidigergebühren als Wahlverteidiger (§§ 464b, 304, 311 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO) nicht (vollständig) entsprochen, steht dem Verteidiger ein eigenes Beschwerderecht nicht zu, solange eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des vertretenen Mandanten gegen die Staatskasse nicht dargelegt wird. Insofern fehlt es an einer eigenen Beschwer des Verteidigers, da sich sein Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren zunächst gegen seinen Mandanten richtet, der seinerseits aufgrund der Kostengrundentscheidung einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse erlangt hat.


105 Qs 60/14
Landgericht Köln

Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.02.2014 - Az: 46 Ds 603/10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht
am 11.03.2014 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers ist unzulässig mangels eigener Beschwer des Verteidigers. Zudem erweist sich die Beschwerde auch als unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Kostenfestsetzung der Wahlverteidigergebühren zurückgewiesen.

Zunächst ist hinsichtlich des eingelegten "Rechtsmittels" den Ausführungen des Amtsgerichts zuzustimmen, dass diese in der prozessualen Lage als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.02.2014 auszulegen ist, mit welchem dem Antrag des Verteidigers auf Festsetzung seiner Verteidigergebühren als Wahlverteidiger zurückgewiesen wurde (§§ 464b, 304, 311 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO). Aufgrund der Wortwahl des Beschwerdeschriftsatzes vom 06.02.2014 ("lege ich hiermit gegen den Beschluß vom 04.02.2014 Rechtsmittel ein") unter dem Briefkopf des Verteidigers ist diese Beschwerde als eigene Beschwerde des Verteidigers im eigenen Namen auszulegen. Mangels weiterer Begründung oder anderweitiger Anhaltspunkte auf ein Tätigwerden im Namen des Verurteilten kann nicht darauf abgestellt werden, dass dieser an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Diesbezüglich steht dem Verteidiger indessen grundsätzlich ein eigenes Beschwerderecht nicht zu, solange eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des vertretenen Mandanten gegen die Staatskasse nicht dargelegt wird. Insofern fehlt es an einer eigenen Beschwer des Verteidigers, da sich sein Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren zunächst gegen seinen Mandanten richtet, der seinerseits aufgrund der Kostengrundentscheidung einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse erlangt hat. Da insofern ohne Hinzutreten weiterer rechtlicher Umstände (z.B. Abtretung oder Bevollmächtigung zur Geltendmachung im eigenen Namen) ein direkter Anspruch des Wahlverteidigers gegenüber der Staatskasse nicht besteht, gestaltet sich die Beschwerde als unzulässig und unterliegt damit der kostenpflichtigen Verwerfung.

Im Übrigen gestaltet sich der Beschluss auch in der Sache als zutreffend. Die Kam-mer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.03.2014 an, dass ungeachtet der überhaupt in Betracht kommenden Höhe der Wahlverteidigergebühren eine Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren vorzunehmen ist und diese aufgrund der zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17.05.2013 die angemeldeten Gebühren bereits übersteigen. Mangels Begründung der sofortigen Beschwerde sind weitere Ausführungen hierzu durch die Beschwerdekammer nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.




Einsender: Bezirksrevisor M. Schlaak, Köln

Anmerkung:


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