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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühr, Bemessung, Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Königswinter, Beschl. v. 09.04.2014 - 20 Ds-900 Js 37/13-98/13

Leitsatz: Ein ggf. drohender Bewährungswiderruf von 2 Jahren Freiheitsstrafe und ein Sachschaden in Höhe von 50.000 € führen zu besonderer Bedeutung des Verfahrens.
Ein Brandstiftungsvorwurf macht das Verfahren schwierig, weil es sich um eine Spezialmaterie handelt.


20 Ds-900 Js 37/13-98/13
Amtsgericht Königswinter
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen fahrlässiger Brandstiftung
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 27.01.2014 wird aufgehoben.
Die der früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467a StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 804,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 festgesetzt,

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die in dem Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 27.01.2014 vorgenommenen Absetzungen hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RV G und der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG waren nicht gerechtfertigt. Die von Rechtsanwalt Seelbach im Antrag vom 27.11.2013 bestimmte Grundgebühr in Höhe von 250 € und die Verfahrensgebühr in Höhe von 200 € waren nicht unbillig hoch im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1, 4 RVG. Denn diese gingen - unter Berücksichtigung von Toleranzgrenzen - nicht über den oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens hinaus. Ausgehend von der Mittelgebühr in Höhe von 165 € bezüglich der Grundgebühr und in Höhe von 140 € bezüglich der Verfahrensgebühr waren bei der konkreten Festsetzung mehrere erhöhende Umstände zu berücksichtigen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand, der notwendig ist, um die Sache mit seiner Mandantin zu besprechen, erheblich überdurchschnittlich. Die Angeklagte, die psychisch krank ist und unter der Betreuung steht, befand sich während des Ermittlungsverfahrens in der LVR-Klinik Bonn, wo der Verteidiger sie - nach eigenen Angaben - zwecks erforderlicher Absprachen aufsuchen musste. Aufgrund des gegen die Angeklagte erhobenen Vorwurfs der Brandstiftung ist die Tätigkeit auch als schwierig zu beurteilen, weil es sich um eine Spezialmaterie handelt. Die Angelegenheit war für die Angeklagte auch von besonderer Bedeutung. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 13.12.2010, Az. 222 Js 615/09 20 Ds 209/10, wurde sie wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 38 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 20.12.2013. Da die der Angeklagten vorgeworfene Tat während der offenen Bewährung begangen wurde, drohte im Anschluss an dieses Verfahren der Bewährungswiderruf. Auch der Sachschaden in Höhe von 50.000 €, der durch die vorgeworfene Tat verursacht worden ist, belegt die Bedeutung der Angelegenheit
Königswinter, 09.04.2014 Amtsgericht

Einsender: RA B. Seelbach, Bonn

Anmerkung:


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