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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Revision, Staatsanwaltschaft, Rücknahme, Kostenerstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Köln, Beschl. v. 14.03.2014 - 111 Qs 64/14

Leitsatz: Eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers in Revisionsverfahren besteht bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat.


111 Qs 64/14

Landgericht Köln

Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
hat die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Beschwerdekammer auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 11.02.2014 - Az: 82 Ds 445/11 - durch die Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter
am 14.03.2014
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.09.2013 aufgehoben und den Vergütungsantrag des Verteidigers vom 29.08.2013 zurückgewiesen.
Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ergänzend wird Folgendes angemerkt: In dem Zeitraum, in welchem eine Revision seitens der Staatsanwaltschaft zwar eingelegt, jedoch noch nicht begründet ist, besteht keine Notwendigkeit einer einen Gebührenanspruch begründenden Rechtsberatung des Revisionsgegners.
Die Notwendigkeit einer Rechtsberatung ergibt sich für den Revisionsgegner insbesondere nicht daraus, dass die Fortführung des Ausgangsverfahrens im Rechtsmittelverfahren subjektiv eine Belastung für den Angeklagten darstellt. Bei Freispruch im Ausgangsverfahren besteht, wenn ein Rechtsmittel gegen die freisprechende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt wird, der Anklagevorwurf des Ausgangsverfahrens zwar fort. Die in diesem Zustand begründete Ungewissheit für den Angeklagten des Ausgangsprozesses rechtfertigt jedoch für sich noch nicht eine Rechtsberatung in einem Umfang, der einen eigenständigen Kostenanspruch des Rechtsanwaltes angemessen erscheinen lässt.
Eine derartig umfangreiche Rechtsberatung ist zu diesem Zeitpunkt, also nach Einlegung des Rechtsmittels aber vor Begründung desselben, nicht nur nicht notwendig, sie ist vielmehr objektiv auch nicht möglich. Notwendig ist sie schon deswegen nicht, weil die Ungewissheit des Angeklagten, solange eine Begründung des Rechtsmittels nicht vorliegt, nicht durch die aufgrund einer rechtlichen Analyse der Rechtsmittelbegründung gewonnene Sicherheit ausgeräumt werden kann. Ausgangspunkt für eine fundierte Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsmittels ist die Begründung des eingelegten Rechtsmittels. Zwar kann der Rechtsanwalt aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Ausgangsprozess und seinen allgemeinen Rechtskenntnisse bereits nach Einlegung eines Rechtsmittels Überlegungen über die Erfolgsaussichten desselben anstellen. Mangels einer Begründungsschrift bleiben diese Überlegungen jedoch hypothetisch und beschränken sich notwendigerweise auf allgemeine Gesichtspunkte.
Soweit allerdings allgemeine prozessuale Fragen hinsichtlich des Prozessfortgangs geklärt werden müssen, sind diese vom Rechtsanwalt noch im Rahmen seiner Mandatierung für den Ausgangsprozess zu beantworten. Auch über die Verkündung des Urteils hinausgehende Tätigkeiten werden insofern noch von der Gebühr des Ausgangsprozesses erfasst.
Das Nichtbestehen eines Gebührenanspruches im vorliegenden Fall entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 14.06.2011 - Ws 61/11; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2009 – 1 Ws 192/09; KG, Beschluss vom 25.07.2008 - 1 Ws 262/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2006 – 2 Ws 424/06; KG, Beschluss vom 13.02.2006, 3 Ws 463/05; OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2003 – 2 Ws 317/03; LG Koblenz, Beschluss vom 27.08.2008 - 9 Qs 50/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2001 – 1 Ws 647/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.1999 – 2 Ws 31/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.1991 – 3 Ws 616/91; jeweils abrufbar unter juris).
Es sind auch nicht ausnahmsweise anderweitige Tätigkeiten des Verteidigers ersichtlich, welche das Anfallen der Gebühr rechtfertigen würden - wie etwa umfangreiche Gespräche mit der Staatsanwaltschaft, welche in der Rücknahme des Rechtsmittels mündeten.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.






Einsender: Bezirksrevisor M. Schlaak, Köln

Anmerkung:


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