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RVG Entscheidungen

§ 51

Besetzung des BGH-Senats

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 08. 06. 2005, 2 StR 468/04

Fundstellen: NStZ 2006, 239 = RVGreport 2005, 345 = AGS 2006, 120

Leitsatz: 1. Über die Pauschgebühr entscheidet beim BGH - anders als beim OLG - ausschließlich eine Spruchgruppe, die mit fünf Richtern besetzt ist.
2. Zur Höhe der Pauschgebühr.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 468/04
vom
8. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Antrag der Verteidigerin auf Pauschvergütung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 beschlossen:
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin
S. aus K. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle
der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von
1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt.
Gründe:
I.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen
Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim
Oberlandesgericht, bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2
Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG), beim Bundesgerichtshof ausschließlich
eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 GVG sieht für
das Oberlandesgericht vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden
kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof enthält
das GVG jedoch nicht (vgl. § 139 GVG).
II.
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antragstellerin
zur Pflichtverteidigern für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden.
Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über
den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
- 3 -
Nach Anhörung der Staatskasse, die eine Pauschgebühr in Höhe von
etwa 450 € für geboten erachtet, hält der Senat hier eine Pauschvergütung in
Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und
Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin
nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge, sondern vor allem auch
mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen zu
befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig.
Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung
für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

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