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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 - 5 C 5206/14

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


5 C 5206/14
AG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014

In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages die Freistellung von einem — über die vorgerichtlich erfolgte Regulierung von 636,06 € hinausgehenden — Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 232,05 € zu verlangen.

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist diese Bestimmung als nicht verbindlich anzusehen, wenn sie nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der klägerseits in Ansatz gebrachte Rechnungsbetrag von 868,11 € (Kostenrechnung vorn 04.03.2014, Anlage K 10) ist als überhöht und unbillig einzuordnen, da er den von der Beklagten mit lediglich 636,06 € zutreffend unterhalb der jeweiligen Mittelgebühren abgerechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigt.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend als unterdurchschnittlich einzuordnen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden nach Erlass eines Bußgeldbescheides vom 04.11.2013 (Anlage K 1) gegen den Kläger wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h tätig. Dabei beschränkte sich deren Tätigkeit im Wesentlichen auf das Einlegen nebst Begründung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, der Stellungnahme auf eine Anregung zur Einspruchsrücknahme seitens des Amtsgerichts Mönchengladbach. die zu einer Reduzierung des Bußgelds auf einen Betrag von 35,00 € führte, sowie der rechtlichen Überprüfung des Vorwurfs und der rechtlichen Erörterung der Angelegenheit mit dem Kläger. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass im Rahmen der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen ist, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 19. Auflage, § 14 RVG, Rn. 15). Nach den Angaben des Klägers kam es vorliegend zu keiner Hauptverhandlung, sondern lediglich zu einer rechtlichen Überprüfung der Angelegenheit nebst anschließender Erörterung mit dem Mandanten, wobei das Verfahren gemäß § 72 OWiG mittels Beschluss beendet wurde. Damit ist der zeitliche Aufwand für die Prozessbevollmächtigten des Klägers insgesamt als gering einzustufen.

Ferner ist die Bedeutung der Bußgeldangelegenheit als unterdurchschnittlich zu bewerten. Dem Kläger drohte ein Bußgeld lediglich in Höhe von 73,50 € sowie die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister. Ein Fahrverbot drohte dem Kläger hierdurch nicht. Auch sind etwaige konkret bevorstehende berufliche Konsequenzen seines Verhaltens nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührentatbestände ein Bußgeld in einer Spannweite von 40,00 € bis 5.000,00 € ermöglichen. Das ursprünglich verhängte Bußgeld in Höhe von 73,50 € bewegt sich mithin deutlich im geringfügigen Bereich. Im Übrigen sind Verfahren im Hinblick auf Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem OWiG gegenüber anderen Bußgeldverfahren, so etwa nach dem Luftverkehrsgesetz. dem Rechtsberatungsgesetz, dem Aktiengesetz, dem Rabattgesetz, dem Abfallbeseitigungsgesetz, dem Bundesbaugesetz, dem Güterkraftverkehrsgesetz, dem Tierschutzgesetz, der Landesbauordnung, dem Wassergesetz oder dem Landesimmissionsschutzgesetz regelmäßig — die Sanktionen und die Komplexität der Angelegenheit betreffend — von untergeordneter Bedeutung.

Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die anwaltliche Tätigkeit vorliegend als schwierig einzustufen war. Dabei bezeichnet man mit der Schwierigkeit die Intensität der Arbeit des Rechtsanwaltes (vgl. a.a.O., Rn. 16). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Verkehrsverstoß gehandelt hat und mithin die Sach- und Rechtslage entgegen dem Vorstehenden ausnahmsweise als schwierig einzustufen gewesen wäre. Vielmehr stellt der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung für einen in Bußgeldsachen versierten Rechtsanwalt einen alltäglichen Vorwurf dar. Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bietet das streitgegenständliche Mandat nicht. Der bloße Umstand, dass dem Kläger eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h vorgeworfen wurde, also ein „Sanktionsgrenzwert" nur leicht überschritten wurde, ändert an der Einfachheit der Angelegenheit nichts.

Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht über die vorbenannten Umstände des Einzelfalles hinaus der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Düsseldorf an, wonach Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße keine weiteren unmittelbaren Auswirkungen auf den Betroffenen haben, den Ansatz der Mittelgebühr nicht rechtfertigen, die Gebühren vielmehr dem unteren Bereich des Gebührenrahmens zu entnehmen sind (vgl. etwa die Urteile vom 04.03.2011, Az. 42 C 16253/10, vom 18.04,2011, Az. 235 C 15540/10, vom 06.05.2011, Az. 42 C 13479/10, vom 03.04.2012, Az. 30 C 14144/11, vom 21.12.2012, Az. 24 C 12756/12, vom 15.07.2013, Az. 35 C 5233/13).

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Der Streitwert wird auf 232,05 € festgesetzt.


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