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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 20.03.2014 - 222 C 26077/13

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


222 C 26077/13

AG München, Urt . v. 20.03.2014

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, § 215 Abs. 1 S. 1 VVG; §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.
II. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger gegenüber der Beklagten kein weitergehender Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zusteht.
1. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG zur Beurteilung der streitgegenständlichen Materie war nicht veranlasst, da § 14 Abs. 2 RVG schon seinem Wortlaut nach im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsschutzversicherer keine Anwendung findet (vgl. Hartmann, 38. Aufl., § 14 RVG Rn. 28).
2. Im Rahmen der Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters im Verfahren über Verkehrsordnungswidrigkeiten kann vorliegend dahin stehen, ob bei derartigen Verfahren generell eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr anzusetzen ist. Im streitgegenständlichen Fall rechtfertigt jedenfalls die Anwendung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien lediglich die Festsetzung der von der Beklagten angenommenen Gebührensätze. Bei Gesamtabwägung dieser Gesichtspunkte erscheint eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr angemessen.

a) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im streitgegenständlichen Verfahren war gering. Nach dem klägerischen Vortrag fanden zwei Erörterungen zwischen dem Klägervertreter und dem Kläger statt. Zudem fertigte der Klägervertreter ein kurzes Schreiben an die zuständige Behörde, in dem er Akteneinsicht und die Einstellung des Verfahrens beantragte. Weitere Schreiben oder Besprechungen fanden nicht mehr statt, da das Verfahren daraufhin eingestellt wurde.

b) Auch der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend unterdurchschnittlich. Der Sachverhalt war einfach gelagert und ohne größere Einarbeitung schnell zu erfassen. Rechtliche Ausführungen gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde waren aufgrund der frühen Einstellung des Verfahrens nicht erforderlich. Gewisse sprachliche Schwierigkeiten zwischen dem Kläger und dem Klägervertreter führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Schwierigkeit.

c) Nach Auffassung des Gerichts war die Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten ebenfalls gering. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angedrohten Geldbuße in Höhe von € 90,- als auch bezüglich der Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die Eintragung im Verkehrszentralregister konkrete Auswirkungen für den Kläger gehabt hätte. Selbst wenn er grundsätzlich aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen war, hat die bloße Eintragung von 3 Punkten im Verkehszentralregister hierauf keine Auswirkungen. Dem Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass aufgrund von Voreintragungen die Gefahr eines Verlusts der Fahrerlaubnis drohte.

d) Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers wurde durch die Klagepartei nichts vorgetragen.

e) Die besondere Qualifikation des Verteidigers gehört im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht zu den gebührenbildenden Maßnahmen, so dass dieses Merkmal im Rahmen der Abwägung nicht heranzuziehen ist (vgl. LG München JurBüro 2008, 249).

f) Aus der Zusammenschau der oben genannten Kriterien ergibt sich daher, dass die Angelegenheit vorliegend insgesamt als unterdurchschnittlich einzuordnen ist und daher ein Anspruch des Klägers über die von der Beklagten vorgenommene Erstattung nicht in Betracht kommt.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

Einsender: Hans-Will Scharder, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


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