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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung, Festgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neustadt/Weinstraße Urt. v. 07.04.2014 - 5 C 173/13

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr.


AG Neustadt/Weinstraße Urt. v. 07.04.2014
5 C 173/13
In pp.
I. Die Klage ist zulässig; insbesondere erachtet das Gericht den gewillkürten Parteiwechsel auf Klägerseite gemäß § 263 ZPO als zulässig. Sowohl der alte, wie auch der neue Kläger ha-ben zugestimmt. Die Zustimmung der Beklagten hingegen wird aufgrund der Sachdienlichkeit des Parteiwechsels ersetzt. Der vorliegende Parteiwechsel ist prozessökonomisch, da es sich um den gleichen Sachverhalt handelt, insofern Streit ausgeräumt wird und ein neuer Prozess vermieden wird. Der jetzige Kläger ist der Betroffene des Bußgeldverfahrens, um dessen ge-bührenrechtliche Abrechnung Streit besteht, und zugleich vertretungsberechtigter Gesellschaf-ter der ursprünglichen Klägerin pppp.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen aus dem mit der Beklagten ge-schlossenen Verkehrsrechtsschutzvertrag jedenfalls keine weiteren Rechtsanwaltsgebühren aufgrund einer Vertretung im Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Amtsgericht zu.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Be-rücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnis-se des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht ver-bindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (vgl. BGH NJW RR 2007, Seite 420 ). Vorliegend erachtet das Gericht die Gebüh-renrechnung des Klägers als unbillig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeits-verfahren eine Mittelgebühr verlangt werden kann, doch ist dabei zu se-hen, dass die Gebührentatbestände sämtliche Fälle, das heißt auch die komplexeren Ord-nungswidrigkeiten aus beispielsweise dem Lebensmittel- oder Umweltrecht abdecken soll.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Gebührenrechnung des Klägers vom 27.02.2012 in fol-genden Punkten zu beanstanden:

1) Grundgebühr Nr. 5100 VVRVG:
Mit der Gebührenrechnung vom 27.02.2012 hat der Kläger eine Grundgebühr für das Bußgeld-verfahren in Höhe von 85,-- € geltend gemacht Die Beklagte hält indes eine Gebühr in Höhe von 60,-- € für angemessen. Unter Berücksichtigung des damals geltenden Gebührenrahmens zwischen 20,-- € und 150,-- € erachtet auch das Gericht eine Gebühr von 60,-- € als angemes-sen. Mit der Grundgebühr soll die Einarbeitung in dem Fall abgegolten werden. Insofern sind als Kriterium insbesondere der Umfang Akte und die Komplexität des Sachverhaltes für die Gebüh-renhöhe maßgeblich. Vorliegend hat der Kläger die Akte mit insgesamt 15 Seiten zur Einsicht genommen. Dabei handelt es sich um eine anwaltliche Tätigkeit von nur geringem Umfang, da eine 15-seitige Ermittlungsakte im Verkehrsbußgeldverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Dies gilt auch soweit der Kläger das angewandte Verfahren der Geschwindig-keitsmessung anhand der in der Fachliteratur aufgeworfenen Kriterien überprüft. Dies ist unter Berücksichtigung des Akten-umfangs und des Messverfahrens keine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit, die bspw. Recherchearbeiten oder ähnliches erfordert. Vielmehr liegt hier die An-forderung an die anwaltliche Tätigkeit im Vergleich zu anderen Fällen irr unterdurchschnittlichen Bereich.

2) Verfahrensgebühr Nr. 5103 VVRVG:
Der Kläger hat als Verfahrensgebühr 135,-- € geltend gemacht, wobei die Beklagte lediglich 95,-€ als Verfahrensgebühr anerkannt hat. Unter Berücksichtigung des damals geltenden Gebüh-ren-rahmens von 20,-- € bis 250,-- € erachtet das Gericht die Festsetzung des Klägers für zu hoch. Zur Bemessung der konkreten Gebühr kommt es gemäß § 14 Abs. 1 RVG vor allem auf den Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegen-heit sowie auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers an. Vorlie-gend hat der Kläger durch die vormalige Klägerin einen nicht näher begründeten Einspruch ge-gen den Buß-geldbescheid eingelegt. Die Einspruchseinlegung ohne Begründung ist als Tätig-keit von sehr geringem Arbeitsaufwand einzustufen. Dies gilt auch für die Schwierigkeit der an-waltlichen Tätigkeit. Vorliegend ging es um eine Verkehrsordnungswidrigkeit in Form eines Ge-schwindigkeitsverstoßes um 34 km/h. Gegen den jetzigen Kläger wurde ein Bußgeld in Höhe von 120,-- € festgesetzt. Ferner sollten mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Dass vorliegend die Eintragung von drei Punk-ten im Verkehrszentralregister drohte, rechtfertigt indes keine Abrechnung der Mittelgebühr. Dies gilt auch soweit die Klägerseite ausführt, dass bei einer erneuten Geschwindigkeitsüber-schreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres ein Fahrverbot droht. Diese Sanktions-folge einer erneuten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht dazu, dass die an-waltliche Tätigkeit umfangreicher oder schwieriger wird. zumal die Folge letztlich vom weiteren Fahrverhalten des jetzigen Klägers abhängt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und jetzigen Klägers sind dem Gericht nicht bekannt, so dass daraus keine besondere Belastung für den Betroffenen abgelei-tet werden kann. Eine solche wurde auch nicht vorgetragen. Angesichts der im Übrigen einfa-chen Sachlage erachtet das Gericht eine festgesetzte Gebühr von 95,-- € als ausreichend.

3) Gebühr wegen Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung gemäß Nr. 5115 VVRVG:
Der Kläger hat vorliegend die obengenannte Gebühr mit 135,-- € festgesetzt. Nach der damals geltenden Gebührenordnung ist diese Gebühr jeweils in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr abzurechnen, so dass es vorliegend die gleiche Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist wie unter 2).

Aufgrund der Zurückweisung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche kann es dahin-stehen, ob der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

III. Mangels Hauptforderung ist auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht begründet.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.


Einsender: Hans-Will Scharder, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


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