Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Pinneberg, Urt. v. 26.02.2014 - 67 C 175/13

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen


67 C 175/13
AG Pinneberg
Urt. v. 26.02.2014
Entscheidungsgründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund des bei ihr abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages auf Erstattung restlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 190,40 €.

Die Beklagte hat ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, indem sie einen Betrag in Höhe von 525,98 € an den Kläger erstattete.

Bei der Gebührenberechnung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 % einzuräumen ist.

Die hinsichtlich des Bußgeldverfahrens mit Rechnung vom 16.10.2013 abgerechneten 716,38 € übersteigen die Gebühren im Sinne des § 14 RVG jedoch um mehr als 20 %.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers.

1.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich einzustufen. Es ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwanden musste. Es handelte sich hier um ein Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf. Die Prozessbevollmächtigten beantragten Akteneinsicht und legten Einspruch ein. Zudem wurden die Rechtsfragen mit dem Kläger erörtert. Dabei ist aufgrund des klägerischen Vorbringens kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zu erkennen gewesen. Bei dem Bußgeldverfahren wurde lediglich die Frage erörtert, ob es sich um einen Verkehrsunfall i. s. d. Bußgeldkataloges gehandelt habe. Das Verfahren wurde daraufhin im Ergebnis eingestellt. Insgesamt stellt dies an die Tätigkeit des Verteidigers nur unterdurchschnittliche Anforderungen.

2.
Es lag eine einfach gelagerte Sach- und Rechtslage vor. Dem Kläger wurde vorgeworfen, einen Verkehrsunfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung herbeigeführt zu haben. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit stellt einen einfach gelagerten, alltäglichen Sachverhalt dar, ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Es kam nicht zu einen Zusammenstoß, es lagen keine Sachverständigenaussagen vor und es gab keine Verschuldensabwägung / verteilung.

3.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Kläger als unterdurchschnittlich zu bewerten. Es drohte im streitgegenständlichen Bußgeldverfahren eine Geldbuße in Höhe von 175,00 € sowie zweit Punkte im Verkehrszentralregister. Der Kläger hatte bereits Voreintragungen in Höhe von neun Punkten. Die Verhängung eines Fahrverbotes stand nicht im Raum.
4.
Hinzu treten die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Grundsätzlich muss ein wirtschaftlich gut gestellter Auftraggeber für die gleiche Anwaltsleistung eine höhere Vergütung leisten als ein wenig bemittelter Mandant. Der Kläger lebt nach seinem eigenem Vortrag in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Aufgrund dessen hat der Kläger auch eher eine niedrigere Vergütung zu leisten, als eine höhere.

5.
Ein Gebührengutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist gemäß § 14 Abs. 2 RVG nicht einzuholen. Die Regelung des § 14 Abs. 2 RVG findet keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen dem Mandanten des Rechtsanwaltes und seinem Versicherer.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarke t folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


Einsender: Hans-Will Scharder, ARAG, Düsseldorf

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".