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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühren, Strafverfahren, sexueller Missbrauch

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2014 - 3 Ws 27/14

Leitsatz: Zur Bemessung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr in einem Verfahren mit dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs.


3 Ws 27/14
In pp.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 16.09.2014
beschlossen:
1. Dem Verteidiger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäunnung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 2014 gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 2014 dahin abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt zu ersetzenden notwendigen Auslagen des Freigesprochenen in Höhe von weiteren 249,90 € (einschließlich Mehrwertsteuer) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27. Mai 2014 festgesetzt werden; die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr wird um 2/3 ermäßigt.
2/3 der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen
4. Kosten für die Wiedereinsetzung werden nicht erhoben.
5. Der Beschwerdewert beträgt 404,60 € (340,00 € zzgl. 64,60 Umsatzsteuer).

Gründe:
I.
Der ehemalige Angeklagte ist in dem gegen ihn geführten Strafverfahren durch Rechtsanwalt Andreas Michl vertreten worden. Rechtsanwalt Michl war dem Angeklagten am 23. Juni 2013 als Verteidiger beigeordnet worden (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und war im gesamten Verfahren tätig. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Leipzig wurde am 29. April 2014 von 9.05 Uhr bis 16.02 Uhr und am 08. Mai 2014 von 9.09 Uhr bis 11.40 Uhr durchgeführt. Im Ergebnis der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte freigesprochen. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 beantragte Rechtsanwalt Michl die notwendigen Auslagen des Angeklagten gegen die Staats-kesse festzusetzen und machte hierbei unter anderem folgendes geltend:
"Grundgebühr gern. Nr. 4100 VV 250,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV 200,00 EUR
Verfahrensgebühr gern. Nr. 4112 VV 220,00 EUR
Terminsgebühr gern. Nr. 4114 VV
(2 Verhandlungstage ä 400,00 EUR) 800,00 EUR"

Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 18. Juni 2014 hat der Angeklagte den ihm zustehen-den Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen im Sinne von § 464 a Abs. 2 StPO gegen die Staatskasse in voller Höhe an Rechtsanwalt Michl abgetreten. .

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2014 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Staatskasse an den Angeklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.541,20 festgesetzt und hinsichtlich der geltend gemachten Verteidigergebühren die Auszahlung lediglich wie folgt bewilligt:
Grundgebühr gern. Nr. 4100 VV 165,00 EUR
Verfahrensgebühr gern. Nr. 4104 VV 140,00 EUR
Verfahrensgebühr gern. Nr. 4112 VV 155,00 EUR
Terminsgebühr gem. 4114 VV 270,00 EUR und 400,00 EUR.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014, beim Landgericht eingegangen am 15. Juli 2014 legte der Verteidiger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2014, ihm zugegangen am 04. Juli 2014, "Rechtsmittel" ein, mit dem er sich ausschließlich gegen die nicht in voller Höhe vorgenommene Festsetzung der Verteidigergebühren richtet.

Mit Beschluss vom 06. August 2014 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen. Der Senat hat hierzu wie folgt ausgeführt:

"Die sofortige Beschwerde (§§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) ist, da verfristet, unzulässig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG a. F. war die binnen zwei Wochen einzulegende Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zulässig. Nach der durch Gesetz vom 06. August 1998 erfolgten Änderung des Rechtspflegergesetzes ist nunmehr gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RPflG; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 464 b Rdnr. 5). Das Beschwerdeverfahren richtet sich hierbei nach StPO-Grundsätzen (vgl. BGH, NJW 2003, 763), so dass für die Einlegung des Rechtsmittels nunmehr die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

Diese ist vorliegend aber nicht gewahrt. Ausweislich des bei der Akte sich befindlichen Empfangsbekenntnisses, bestätigt durch die Angaben in der Beschwerdeschrift des Verteidigers vom 14. Juli 2014, ging diesem der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts am 04. Juli 2014 zu. Seine sofortige Beschwerde vom 14. Juli 2014 ging beim Landgericht aber erst am 15. Juli 2014 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist ein."

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2014 beantragt.

Zur Begründung hat der Verteidiger geltend gemacht, dass die dem Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sei.

Diese hatte folgenden Wortlaut:
"Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonstem findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Leipzig. Harkortstraße 9, 04107 Leipzig oder bei dem Oberlandesgericht Dresden, Ständehaus, Schloßplatz 1, 01067 Dresden einzulegen.

Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat (Landgericht Leipzig).

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Landgericht Leipzig bzw. dem Oberlandesgericht Dresden eingeht.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden."

II.
1.
Dem Verteidiger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 2014 zu gewähren. Zwar ist in § 464 b Satz 3 StPO be-stimmt, dass auf das Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt aber nur insoweit, als die Strafprozessordnung keine speziellen Regelungen enthält. Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 a Satz 1 und Satz 2 StPO unterblieben ist, wobei eine falsche Belehrung einer unterlassenen gleichsteht, wenn sich die Unrichtigkeit auf einen wesentlichen Punkt bezieht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufi. § 35 a Rdnr. 15; § 44 Rdnr. 23). So liegt der Fall aber hier. Der Antragsteller hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag dargelegt, dass die verspätete Einreichung der sofortigen Beschwerde ursächlich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen war.

2.
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hat zum Teil Erfolg.

a) Hinsichtlich der Grundgebühr und der beiden Verfahrensgebühren (VV Nrn. 4100, 4104, 4112) greift die Beschwerde voll durch. insoweit ist die Rechtspflegerin unberechtigt von dem Gebührenansatz des beschwerdeführenden Rechtsanwalts, der jeweils über den Mittelgebühren liegt (Grundgebühr VV Nr. 41 00 40 - 360 EUR, angesetzt 250 EUR; Verfahrensgebühr VV Nr. 4104 40 - 290 EUR, angesetzt 200 EUR; Verfahrensgebühr VV Nr. 4112 50 - 320 EUR, angesetzt 220 EUR), abgewichen. Der Gebührenansatz im Festsetzungsantrag ist insoweit verbindlich. Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend - obliegt die Bestimmung der Gebühren nämlich im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umständen nach billigen Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten - so wie hier teilweise von der Staatskasse - ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist der Fall, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. Diese Gestaltung liegt hinsichtlich der Verfahrensgebühren und der Grundgebühr nicht vor. Der Ansatz im Festsetzungsantrag ist vorliegend berechtigt. Insbesondere rechtfertigt dies die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die individuelle Bedeutung für den Freigesprochenen (vgl. Burhoff, RVG, 3. Aufl. § 14 Rdnrn. 1067 ff.). Der ehemalige Angeklagte war beschuldigt worden, in mehreren Fällen seine leibliche Tochter schwer sexuell missbraucht zu haben. Damit ist von einem Verfahren auszugehen, das erhebliche Auswirkungen persönlicher und wirtschaftlicher Art auf den Freigesprochenen hatte. Insbesondere drohte diesem eine langjährige Freiheitsstrafe, so dass dessen Existenz auf dem Spiel stand. Auch ist aufgrund zumindest des lokalen Medieninteresses davon auszugehen, dass ein Stigmatisierung des Beschuldigten im Falle der Verurteilung erfolgt wäre (vgl. OLG Hamm RVG professionell 2009, 112). Diese Umstände insgesamt rechtfertigen aber den erhöhten Gebührenansatz des Verteidigers. Es waren daher weitere 210 EUR zzgl. 19 % USt (39,90 EUR), insgesamt 249,90 EUR anzusetzen.
b)
Hinsichtlich der Terminsgebühr für den zweiten Hauptverhandlungstag am 08. Mai 2014 greift die Beschwerde nicht durch. Insoweit bleibt es bei den durch die Rechtspflegerin festgesetzten 270 EUR. Die beantragte Gebühr ist mit einem Ansatz weit über der Mittelgebühr (400 statt 256 €) in einem die Grenze zur Unbilligkeit überschreitenden Umfangs überhöht. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, war der Ausgang des Verfahrens maßgeblich davon bestimmt, in welchem Umfang der Hauptbelastungszeugin Glauben geschenkt werden konnte. Das Landgericht hat es hierzu nicht für nötig erachtet, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, so dass insoweit lediglich von einer Beweislage mittlerer Schwierigkeit auszugehen ist (vgl. LG Saarbrücken, StraFo 2009, 174). Auch die Dauer dieses (anders der Hauptverhandlungstermin vom 29.April 2014) Termins rechtfertigt die Zuerkennung einer höheren Gebühr, die weit über die Mittelgebühr hinausgeht, nicht.
c)
Die Verzinsung ab dem Tag der Anbringung des Festsetzungsantrags ergibt sich aus § 464 b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. KG StV 2006, 198).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.

Kosten für die Wiedereinsetzung waren nicht zu erheben, da diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Einsender: RA A. Michl, Oschatz

Anmerkung:


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