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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühren, Strafverfahren,Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 31.10.2014 - 539 Qs 33/14

Leitsatz: Zur Bemessung von Rahmengebühren im Strafverfahren


Beschluss
Geschäftsnummer: 539 Qs 33/14 Datum: 31.10.2014
In der Strafsache
gegen
geboren am in Berlin/Deutschland,
deutscher Staatsangehöriger,
Verteidiger
Rechtsanwalt Olav Sydow, Mehringdamm 32, 10961 Berlin,
wegen gefährlicher Körperverletzung
wird auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Sydow vom 17.06.2014 der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 04.06.2014 aufgehoben und an den Rechtspfleger beim Amtsgericht Tiergarten zur Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags vom 18.03.2014 und anschließenden Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der Berechnung eine Quotelung im Verhältnis 80/20 zugrunde zu legen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Eine sachliche Entscheidung über den Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts Sydow vom 18. März 2014 ist bisher nicht getroffen worden, weil der Antrag mangels Bearbeitungsfähigkeit zurückgewiesen worden ist.

Dies hat nunmehr zu erfolgen. Dabei ist eine Quote von 80% für den Teilfreispruch und 20% für die Einstellung wegen der Ordnungswidrigkeit angesichts der jeweiligen Bedeutung der Sache angemessen.

Davon ausgehend hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin in ihrer beratenden Stellungnahme folgende Überlegungen und Berechnungen angestellt, denen die Kammer folgt und die bei einer Neubescheidung Beachtung finden sollen:

„Da der Vertreter der Landeskasse unter Berücksichtigung des Rahmen des § 14 RVG die geltend gemachten Gebührenhöhen für überhöht aber noch nicht unbillig erachtet hat (= siehe BI. 178, 179), werden diese Gebührenhöhen bei der folgenden Berechnung berücksichtigt werden.

Soweit allerdings der Rechtsanwalt Sydow mit Antrag vom 18.03.2014 (BI. 150ff) aus abgetretenem Recht (= BI. 152) auch eine Gebühr nach Nr. 4142 W RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer geltend gemacht hat, dürfte nach hiesiger Rechtsauffassung diese zusätzliche Gebühr nicht entstanden sein, da der beschlagnahmte Teleskopstab (= Bl.12, 13) sicherlich einen Wert von unter 30,00 € gehabt haben dürfte, sodass nach Abs.2 des Gebührentatbestands diese Gebühr nicht entstanden sein dürfte. Insoweit verweise ich auf das anliegende Angebot aus dem Internet (= BI. 183), das einen Teleskopstab in gleichwertiger Qualität mit einem Neuwert von 18,40 € auspreist. Es sind auch Angebote unter 10,00 € zu finden. Die Qualität des beschlagnahmten Teleskopstabs dürfte nicht sehr hoch gewesen sein, wenn man bedenkt, dass dieser im verbogenen Zustand beschlagnahmt wurde.

Damit ist diese Gebühr Nr. 4142 W RVG bei der folgenden Berechnung zurückzuweisen.

Im Rahmen des § 52 Abs.1 Sz.1 RVG sind nur die aus der Landeskasse gezahlten Gebühren, - also nicht auch die aus der Landeskasse gewährten Auslagen (= nach Teil 7 W RVG) -, im Folgenden in Abzug zu bringen.

Soweit die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer im Rahmen des Festsetzungsantrags nach § 55 RVG vom 13.05. und 17.06.2014 (= BI. 162ff und 172) mit Festsetzungsbeschluss vom 24.06.2014 (BI. 174) festgesetzt und 45,00 € (netto) mit Anweisung zu — AAO — 41848707 — (= BI. 173) zu Unrecht aus der Landeskasse ausbezahlt wurden, wird dieser Betrag aber im Rahmen des § 52 Abs.1 S.2 RVG im Folgenden in Abzug zu bringen sein.

Damit ergibt sich folgende Berechnung bei Berücksichtigung einer Quote von 80%, die auf den Teilfreispruch fällt:

Nr. 4100 VV RVG 240,00 € (MG + 20%, n. A., überhöht)
(berücksichtigt: erstes Mandantengespräch und erste Akteneinsicht; durchschnittlicher Umfang; Bedeutung wegen laufender Bewährung; )
Nr. 4106 VV RVG 195,00 € (MG + 18,2 %, n. A. überhöht)
(berücksichtigt: Dauer etwas über 5 Monate; Schriftsatz vom 03.02.2014; Bedeutung; ) Nr. 4108 VV RVG:
- 1.VT ( 05.03.2014 ) 330,00 € (MG + 20%, n. A., überhöht)
( berücksichtigt: Dauer 2h 25min; Vernehmung des Hauptbelastungszeugen und 3 weiterer Zeugen; Einstellung bzgl. Ordnungswidrigkeit und STA: Freispruch; Vorbereitung auf die gesamte Hauptverhandlung; Bedeutung; )
Nr. 4142 VV RVG: zurückzuweisen
(= berücksichtigt Erklärung im 1.VT, aber Wert BI. 12, 13 unter 30,00 €)
1. Zwischensumme 765,00 €
davon trägt die Landeskasse 80% 612,00 €
davon in Anzug zu bringen sind die bereits festgesetzte und ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren (= Nr. 4100 VV RVG = 160,00 €, Nr. 4106 VV RVG = 132,00, Nr. 4108 VV RVG = 220,00 € und Nr. 4142 VV RVG = 45,00 € ):
- Bl. 174/ 175 557,00 €
2. Zwischensumme 55,00 €
Nr. 7008 VV RVG 10,45 €
festzusetzen sind daher 65,45 €

nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.03.2014. In dieser Höhe wäre dem Rechtsmittel abzuhelfen.
Soweit geltend gemachte Auslagen nach Nr. 7000 und 7002 W RVG für gefertigte Kopien und Postpauschale bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG mit der Pflichtverteidigervergütung aus der Landeskasse gewährt wurden (= BI.174/ 175), ist der Anspruch bereits nach § 362 BGB erloschen und hat der Pflichtverteidiger den Betrag bereits erhalten. Eine Anrechnung auf den Erstattungsbetrag nach § 464 b StPO kann mangels gesetzlicher Vorschrift nicht erfolgen. Für Auslagen gibt es keine Anrechnungsvorschrift im Sinne des § 52 Abs.1 Sz.2 RVG. Daher hat eine Quotelung hinsichtlich der Auslagen nach Teil 4 W RVG insoweit hier nicht zu erfolgen, denn dem Pflichtverteidiger steht im Rahmen seiner Beiordnung dieser Betrag ja auch tatsächlich zu.">


Einsender: RA O. Sydow, Berlin

Anmerkung:


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