Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, dinglicher Arrest, Wertgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 AR 32/14

Leitsatz: 1. Die Anordnung eines dinglichen Arrestes kann bei der Bemessung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden.
2. Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ist bei der Bemessung einer Pauschgebühr aufgrund der zustehenden Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG ohne Relevanz.
3. Der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung entfaltet für eine Pauschgebühr keine Bedeutung, da diese Tätigkeit von der Pflichtverteidigerbestellung nicht umfasst wird.


Strafsache
gegen pp
wegen Untreue
hier: Antrag nach § 51 RVG
Beschluss vom 9. Dezember 2014
Rechtsanwalt K. V. aus K. wird auf seinen Antrag für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende
Pauschgebühr in Höhe von 3.000,- EUR
(i.W.: dreitausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der am 25.03.2011 gerichtlich beigeordnete Antragsteller, dem für seine Tätigkeit Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 2.096,- Euro zustehen, begehrt wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Strafsache eine Pauschgebühr in Höhe von 30.000,- Euro. Soweit der Antrag zunächst ausdrücklich (lediglich) auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt war, umfasst er nach dem ergänzenden Schriftsatz vom 08.12.2014 nunmehr das gesamte Verfahren, mithin auch das vorbereitende Verfahren.

Die Vertreterin der Staatskasse beim Landgericht Offenburg hält in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2014 eine Pauschgebühr in Höhe von 2.500,- Euro für angemessen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat in der Stellungnahme vom 05.11.2014 das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten, die eine über das Maß normaler Bemühungen erheblich hinausgehende Tätigkeit erforderten, gemessen an sonstigen erstinstanzlichen Verfahren beim Landgericht, verneint.

Die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers betrüge 2.096,- Euro, die Höchstgebühr 3.170,- Euro.

Der Antrag ist nur teilweise begründet.
II.
1. Nach § 51 RVG ist dem gerichtlich bestellten Verteidiger eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte zuzusprechen, wenn ihm die sich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Dabei bringt der Begriff der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter einer Pauschvergütung zum Ausdruck, die nur zu gewähren ist, wenn ein Verweisen des gerichtlich bestellten Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren augenscheinlich zu einem Sonderopfer des Verteidigers und damit zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Dies zu vermeiden, ist Zweck der Pauschvergütung. Die Pauschvergütung soll nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter haben (BT-Drucks. 15/1971, S.201, 202; Senat, Beschluss v. 14.03.2006, 2 AR 73/05, bei juris). Sie ist dann zu gewähren, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das nach Umfang oder Schwierigkeit erheblich über dem Durchschnitt der bei einem Gericht gleicher Ordnung anfallenden Sachen liegt und dem Verteidiger einen über das Maß normaler Inanspruchnahme erheblich hinausgehenden Zeit- und Arbeitsaufwand abverlangt hat (Senat, a. a. O.). Es genügt dabei nicht, dass die Sache überhaupt den Durchschnitt vergleichbarer Verfahren übertrifft.

2. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das Verfahren lag hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit insbesondere in tatsächlicher Hinsicht hinreichend deutlich über dem Durchschnitt der gewöhnlich vor einer Strafkammer vorkommenden Verfahren.

a) Der sehr große Aktenumfang, was vorliegend ganz besonders ins Gewicht fällt, führte zu einem umfangreichen Einarbeitungserfordernis für den Verteidiger (13.469 Kopien der Akten). Hierbei ist allerdings etwas relativierend zu berücksichtigen, dass es sich um jeweils gleich gelagerte Taten gehandelt hat und der Empfänger der Ware immer dieselbe Person war. Demgemäß ging es insoweit letztlich im Wesentlichen um Anzahl und Zeiten der Taten sowie die jeweilige Schadenshöhe. Dies hatte wiederum zur Konsequenz, dass dieser Teil der Akten rasch transparent war und nicht mit der mitunter erforderlichen Tiefe durchdrungen werden musste. Schließlich war diesbezüglich auch von Bedeutung, dass der Angeklagte die Vorwürfe bereits im Ermittlungsverfahren glaubhaft eingeräumt hatte.

b) Ferner war bei der Bemessung der Pauschgebühr der in beträchtlicher Höhe angeordnete dingliche Arrest zu berücksichtigen (Beschluss vom 28.04.2009 in Höhe von 497.000 Euro). Dies gilt ungeachtet dessen, dass insoweit keine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG angefallen war (vgl. Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 08.03.2013). Die Anordnung des dinglichen Arrestes (§§ 111d ff. StPO) steht nämlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Strafverfahren, insbesondere der §§ 73 ff. StGB. Demzufolge umfasste die Tätigkeit des Verteidigers auch diesen Bereich.

c) Keine Berücksichtigung konnte demgegenüber der in Betracht kommende Verfall bzw. Verfall von Wertersatz finden, für den der Antragsteller als Pflichtverteidiger eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG erhalten hat. Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Wertgebühr, bei der eine Pauschgebühr gesetzlich ausgeschlossen ist (§§ 51 Abs. 1 Satz 2 RVG; LG Rostock AGS 2011, 24; AnwK-RVG/Schneider, 7. Aufl., § 51 Rn. 44; offen gelassen Burhoff, RVG, 4. Aufl., § 51 Rn. 10). Nach Auffassung des Senats stünde eine Berücksichtigung dem eindeutig normierten gesetzlichen Ausschluss entgegen.

d) Ebenso konnte der zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung am 18.06.2012 geschlossene arbeitsrechtliche Vergleich (Anerkenntnis des Angeklagten in Höhe von 205.655,24 Euro [betraf Verfahren beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg -]) bei der Bemessung der Pauschgebühr nicht herangezogen werden.

Nach der Entscheidung des Senats vom 10.10.2014 wurde diese Tätigkeit des Verteidigers - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Adhäsionsverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, StraFo 2013, 84) - von der Pflichtverteidigerbestellung gerade nicht umfasst (vgl. Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 08.03.2013 und Beschwerdeentscheidung des Senats vom 10.10.2014 - 2 Ws 95/14). Aufgrund dessen stand dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als bestellter Verteidiger weder eine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG noch nach Nr. 1000 VV RVG zu. Dies hat - ungeachtet eines Zusammenhangs mit dem Strafverfahren im weiteren Sinne (vgl. hier Verständigung nach § 257c StPO) - zur Folge, dass die entsprechende Tätigkeit auch bei der Bemessung der Pauschgebühr ohne Relevanz bleibt. Es ist anerkannt, dass Tätigkeit für einen Verfahrensabschnitt, für die keine Gebühr verlangt werden kann, auch bei der Pauschgebühr keine Berücksichtigung findet (OLG Hamm StraFo 2012, 161 mit Anm. Burhoff; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 6), wenngleich es sich vorliegend nicht um einen „Verfahrensabschnitt“ handelt. Ungeachtet dessen kommt jedoch generell eine Pauschgebühr nur für solche Tätigkeiten in Betracht, für die der Verteidiger überhaupt bestellt wurde (Mayer/Kroiß, a. a. O.). Zöge man sie vorliegend gleichwohl bei der Pauschgebühr heran, stünde dies nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, sondern führte letztlich zu einer Pauschgebühr ohne rechtliche Grundlage.

Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zur Berücksichtigung der Anordnung eines dinglichen Arrestes. Zwar ist auch dort keine Gebühr angefallen (vgl. oben II. 2. b). Im Unterschied zum Abschluss des Vergleichs wurde jene Tätigkeit jedoch von der Bestellung als Verteidiger gerade umfasst.

e) Der Umstand der längeren Abwesenheit des Antragstellers aufgrund der Entfernung zwischen Kanzleisitz K. und Gerichtsort Offenburg (375 km) und die damit einhergehenden längeren Fahrtzeiten war nur in eingeschränktem Umfang zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe StV 1990, 369; aA OLG Karlsruhe StraFo 1997, 254). Es handelt sich um einen Fall, bei dem die Fahrtzeiten bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, nicht zu berücksichtigen sind (OLG Hamm NStZ 2007, 343; vgl. auch Burhoff, a. a. O., § 51 Rn. 135). Dabei ist allerdings zu sehen, dass diesem Umstand nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, da der Zeitaufwand primär durch Tage- und Abwesenheitsgeld ausgeglichen wird (Nr. 7005 VV RVG). Ferner liegt auch nur eine größere, jedoch keine besonders große Entfernung vor.

f) Demgegenüber waren Dauer und Umfang der Hauptverhandlungstermine letztlich nicht in Ansatz zu bringen. Die bloße Dauer einer Hauptverhandlung kann wegen der Einführung des Längenzuschlages nach Nr. 4134 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12 - und Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, jeweils bei juris); ob hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Übrigen hielt sich der Umfang der Hauptverhandlung für ein Verfahren vor einer Großen Strafkammer ohnehin im üblichen Rahmen.

g) Soweit der Antragsteller vorträgt, 50 Stunden für „Recherche der Rechtslage“ aufgewendet zu haben, erschließt sich dies dem Senat in dieser Höhe nicht. Dabei mag zu berücksichtigen sein, dass dem Antragsteller als Fachanwalt für IT-Recht strafrechtliche und strafprozessuale Rechtsgebiete möglicherweise weniger vertraut waren. Gleichwohl war die materiell-rechtliche Einordnung unschwer als Untreue gem. § 266 StGB (Missbrauchstatbestand) zu subsumieren; auch darüber hinaus lagen keine besonders schwierigen Rechtsfragen vor, die sich nicht weitgehend durch Lektüre eines Standardkommentars erschließen ließen.

3. Der Senat erachtet unter zusammenfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände eine Pauschgebühr annähernd im Bereich der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers, nämlich von 3.000,- Euro, als angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers grundsätzlich überschritten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt dies jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht; ein solcher liegt ersichtlich nicht vor.

Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692). Unter Berücksichtigung des Gesamtgepräges des Verfahrens stellt eine Pauschgebühr in Höhe von 3.000,- Euro auch kein verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbares Sonderopfer dar (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 2007, 359).

Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".